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40/01Norm
AVG §67c Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Art. 137 Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Z. 2 AVG gestützte Beschwerde der Frau *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, vom 23.04.2010, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Zuge einer behördlich angeordneten Vorführung zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen) am 13.04.2010 um ca. 14 Uhr durch 1) das Eindringen der Polizisten in die obgenannte Wohnung der BF, 2) die dortige Gewaltanwendung eines Polizisten, indem er die BF am Oberarm packte und gegen die Wand drängte und 3) die an sie gerichteten Worte „Die ist nicht ganz richtig“, im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft *** (BH, belangte Behörde) zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Artikel 137, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG gestützte Beschwerde der Frau *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. ***, Rechtsanwalt in ***, vom 23.04.2010, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Zuge einer behördlich angeordneten Vorführung zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen) am 13.04.2010 um ca. 14 Uhr durch 1) das Eindringen der Polizisten in die obgenannte Wohnung der BF, 2) die dortige Gewaltanwendung eines Polizisten, indem er die BF am Oberarm packte und gegen die Wand drängte und 3) die an sie gerichteten Worte „Die ist nicht ganz richtig“, im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft *** (BH, belangte Behörde) zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat die BF dem Bund (BM für Verkehr) drei Fünftel und dem Land Burgenland zwei Fünftel der Kosten für Vorlageaufwand von 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro und für Verhandlungsaufwand von 461 Euro zu ersetzen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat die BF dem Bund (BM für Verkehr) drei Fünftel und dem Land Burgenland zwei Fünftel der Kosten für Vorlageaufwand von 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro und für Verhandlungsaufwand von 461 Euro zu ersetzen.
Text
1.1. Mit Schriftsatz vom 23.04.2010 erhob die anwaltlich vertretene BF eine ausdrücklich auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.1.1. Mit Schriftsatz vom 23.04.2010 erhob die anwaltlich vertretene BF eine ausdrücklich auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützte Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Zum Sachverhalt wird ausgeführt: Am 13.04.2010 um ca. 14.00 Uhr sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn zu Hause in *** gewesen. Es habe geläutet und zwei Polizisten seien vor dem Tor gestanden. Die Polizisten seien wegen ihrem Strafantritt betreffend offene Verwaltungsstrafen gekommen. Sie habe den Polizisten erklärt, dass sie nicht mitkommen könne, weil ihr Sohn alleine zu Hause sei. Dann sei sie in die Küche zurückgegangen. Der Polizist mit der Dienstnummer ***1 habe sie fest am Oberarm gepackt und ihr mitgeteilt, dass sie festgenommen sei. Dieser Polizist habe sie im Vorzimmer an die Wand gedrückt. Er habe sie dann mit noch mehr Druck gegen die Wand gedrückt, worauf sie blutende Abschürfungen an den Ellbogen erlitten habe. Gegen diesen Polizisten habe sie sich durch Schläge mit ihrem Mobiltelefon zur Wehr gesetzt. Der zweite Polizist mit der Dienstnummer ***0 habe dann zu seinem vorerwähnten Kollegen gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. Daraufhin habe sie dieser Polizist auch tatsächlich losgelassen und hätte sie zu ihrem weinenden Sohn gehen und diesen beruhigen können. Nachdem eine Vielzahl von Polizisten sodann in ihrem Haus erschienen sei, habe der Polizist mit der Dienstnummer ***1 vor seinem Kollegen zu ihr gesagt: „Sie ist nicht ganz richtig“.
Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt: Die einschreitenden Polizisten seien zu einer Festnahme und Verbringung ihrer Person nicht berechtigt gewesen, weil sie gewusst hätten, dass ihr minderjähriger Sohn ansonsten alleine zu Hause wäre und niemand die Obsorge über ihren Sohn inne gehabt hätte. Der Polizist mit der Dienstnummer ***1 sei nicht berechtigt gewesen, Gewalt gegen sie anzuwenden und ihr Verletzungen zuzufügen. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, sie zu beleidigen, indem er vor anderen Polizisten behauptete, „sie sei nicht ganz richtig“. Durch das Eindringen der Polizisten in ihre Wohnung sei sie in ihrem Recht auf Wohnung und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt worden. Die dortige gegen sie gerichtete Gewaltanwendung eines Polizisten sowie die an sie gerichteten beleidigenden Worte „die ist nicht ganz richtig“, würden sie in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, verletzen.Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt: Die einschreitenden Polizisten seien zu einer Festnahme und Verbringung ihrer Person nicht berechtigt gewesen, weil sie gewusst hätten, dass ihr minderjähriger Sohn ansonsten alleine zu Hause wäre und niemand die Obsorge über ihren Sohn inne gehabt hätte. Der Polizist mit der Dienstnummer ***1 sei nicht berechtigt gewesen, Gewalt gegen sie anzuwenden und ihr Verletzungen zuzufügen. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, sie zu beleidigen, indem er vor anderen Polizisten behauptete, „sie sei nicht ganz richtig“. Durch das Eindringen der Polizisten in ihre Wohnung sei sie in ihrem Recht auf Wohnung und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzt worden. Die dortige gegen sie gerichtete Gewaltanwendung eines Polizisten sowie die an sie gerichteten beleidigenden Worte „die ist nicht ganz richtig“, würden sie in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu werden, verletzen.
Die BF beantragte, vorgenannten Ausspruch, das Eindringen in die Wohnung und die Gewaltanwendung des Polizisten, als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.
1.2. Die BH *** nahm mit Schreiben vom 31.05.2010 und vom 28.07.2010 zu dieser Beschwerde Stellung. Der Amtshandlung der Polizei wären fünf Vorführungsaufträge der BH vom 06.04.2010 zugrunde gelegen. Die BF sei zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert worden. Sie habe weder fristgerecht diese Ersatzfreiheitsstrafen angetreten noch die aushaftenden Geldstrafen einbezahlt. Ein Gesetzesverstoß liege nicht vor. Die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde wurde beantragt.
1.3. Der Verwaltungssenat nahm Einsicht in die Verwaltungsstrafakten der BH zu den Zahlen 333-1899/1-2007, 333-1590/1-2007, 333-3627/1-2008, 333-3626/1-2008 und 300-1366-2008. Sie betreffen je zwei Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO und nach dem KFG und ein Verfahren nach dem FSG. In allen Akten erliegen Strafbescheide, Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und Schreiben der BH an die BF betreffend die Vorführung zum Strafantritt.
1.4. Am 10.08.2010 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF nicht teilnahm. Ihr Rechtsvertreter war anwesend.
1.4.1. Die BF präzisierte die Beschwerde so, wie sie im Vorspruch dargestellt ist. Die angefochtenen Akte werden als solche unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft und für rechtswidrig angesehen. Die Rechtskraft der Verwaltungsstrafen und die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurde vom Vertreter der BF nicht in Frage gestellt.
1.4.2. Der als Zeuge einvernommene *** (Polizist mit der Dienstnummer ***1) gab an:
„Ich bin am 13.04.2010 mit meinem Kollegen *** beim Anwesen der Beschwerdeführerin gewesen, um die Bezahlung der Geldstrafen zu erreichen, nachdem wir einen Vorführbefehl der Bezirkshauptmannschaft hatten. Wir haben mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gesprochen und er hat zugesagt, die Geldstrafen der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Wir haben ihm gesagt, dass im Fall, wenn nicht bezahlt wird, der Vorführbefehl vollstreckt wird. Am selben Vormittag gegen 10.00 Uhr hat uns die Beschwerdeführerin telefonisch verständigt, dass die Strafen nicht bezahlt werden. Mein Kollege *** und ich sind gegen 14.00 Uhr zum Anwesen der Beschwerdeführerin gefahren, um sie zum Strafantritt vorzuführen. Wir läuteten am straßenseitigen Hoftor, worauf die Beschwerdeführerin aus dem Haus zum Tor kam und unserer Aufforderung zum Strafantritt mitzukommen, nicht Folge leistete. Sie weigerte sich mitzukommen, drehte sich um und ging auf dem Weg durch den Garten bis zum seitlichen Hauseingang (ca. 50 bis 60 m). Ich lief ihr nach und überholte sie und stellte mich vor dem Hauseingang vor die Tür, um zu verhindern, dass sie im Haus verschwinden konnte. Ich erklärte ihr, dass sie festgenommen sei, zwecks Vorführung zum Strafantritt. Sie versuchte jedoch, mich zu umgehen und in den Hauseingang zu treten, was ihr auch insoweit gelang, als sie mit ihrem Körper im Vorraum stand und nur eine Hand abgewinkelt nach außen hielt, wo ich sie am Handgelenk festgehalten habe, um zu verhindern, dass sie sich entfernt. Die Hausgangstür war nicht gesperrt, sondern nur angelehnt. Sie versuchte die Eingangstür gegen mich zu drücken, ich gab ihr jedoch die Hand nicht frei und drückte gegen die Tür, sodass ich mich schließlich im Vorraum befand, sie noch immer an der Hand haltend. Am Oberarm habe ich sie nicht gehalten. Soweit ich mich erinnern kann, hatte sie am rechten Ellenbogen außen Abschürfungen. Woher die stammen, weiß ich nicht, möglicherweise vom Drücken gegen die Tür im Zuge des Gerangels. Ihr Sohn brachte ihr das Handy und rief sie ihren Lebensgefährten herbei. Danach schlug sie mir mit dem Handy auf den Kopf. Während ich sie am Handgelenk festhielt, kratzte und biss sie mich an der Hand. Im Zuge des Gerangels ist sie dann zu Boden gestürzt. Inzwischen war mein Kollege *** auch in den Vorraum getreten. Wir haben sie zu zweit dann am Boden fixiert und aufgehoben. Im Stehen wurde sie dann von je einem Beamten mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand am Oberarm festgehalten. Sie hat sich dann aber beruhigt und haben wir die Gewaltanwendung beendet. Als dann ihr Lebensgefährte kam und die Bezahlung versprach, haben wir die Aktion beendet und insofern auch die Festnahme aufgehoben.“
Über Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters:
„Das Anläuten am straßenseitigen Tor und das erste Gespräch führte mein Kollege ***. Das Gerangel im Vorzimmer dauerte vielleicht zwei Minuten. Die Fixierung der Frau *** im Vorraum erfolgte im frei stehenden Zustand der Frau ***. Ich habe sie nicht gegen die Wand gedrückt und sie am Oberarm wie beschrieben fixiert. Ich habe gewusst, dass im Hause ein minderjähriges Kind wohnt. Das Jugendamt war sozusagen einsatzbereit, wurde aber nicht zur Amtshandlung mitgenommen. Das Anlegen von Handfesseln unterblieb, weil es für mich eine schärfere Gewaltanwendung darstellte und der Bub im Treppenhaus beobachtete, wie ich mit seiner Mutter rangelte. Ob die Frau *** während des Gerangels zu mir gesagt habe, sie wolle zu ihrem Kind, weil es weine, weiß ich nicht mehr. Ich glaube schon, dass die Frau *** gehört hat, was ich zu meinem Kollegen gesagt habe, betreffend ihren Zustand, weil sie mich ansprach, dass sie das gehört hat. Ich habe schon erwartet, dass es keine einfache Vorführung werden wird, weil ich von Kollegen von früheren Amtshandlungen wusste.“
Der Zeuge *** (Dienstnummer ***0) sagte aus:
„Ich habe Frau *** herausgeläutet und sie über die Vorführung informiert, nachdem sie zum Hoftor gekommen war. Ich habe erklärt, dass wir keinen Spielraum hätten. Wenn sie nicht bezahle, werde sie vorgeführt, zum Strafantritt. Sie drehte sich dann um und ging ins Haus zurück. Mein Kollege überholte sie und versperrte ihr mit seinem Körper den Eintritt ins Haus. Er sprach die Festnahme aus. Ich befand mich knapp dahinter. Sie versuchte ihn zu umgehen, und ins Haus zu schlüpfen, was ihr teilweise gelang, da sie meinen Kollegen zur Seite schupste und die angelehnte Tür aufdrückte. Er erwischte sie jedoch an einem Handgelenk und hielt sie fest. Wegen des Gerangels bei der Tür, konnte ich nicht zutreten. Dann wurde mein Kollege in den Vorraum gezogen. Mein Kollege ist dann in den Vorraum eingetreten, der sehr schmal ist und sie haben dann im Vorraum weitergerangelt, was ich durch den Türspalt gesehen habe. Nach einiger Zeit konnte ich dann über die Tür den Vorraum betreten und kann ich mich erinnern, dort gesehen zu haben, wie sie mein Kollege festhielt, wobei sie jedoch nicht am Boden lag und habe ich dann eine freie Hand ergriffen und sie fixiert, worauf sie sich beruhigte. Beim Fixieren habe ich sie mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen am Unterarm. Beim Fixieren standen wir im Gang (Vorraum). Ich in Türnähe, in der Mitte Frau *** und in Mauernähe mein Kollege.“
Über Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters:
„Blut- und Schmutzspuren an der Wand habe ich nicht gesehen, jedoch eine Abschürfung am Ellenbogen. Ich habe sie beim ersten Kontakt am straßenseitigen Hoftor noch die Möglichkeit eingeräumt, zu bezahlen, und deshalb nicht die Festnahme ausgesprochen. Nachdem die Fixierung gewirkt hatte und sich die Beschwerdeführerin beruhigt hatte, habe ich zum Kollegen gesagt, er könne sie loslassen. Ich habe nicht gehört, dass mein Kollege gesagt hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht ganz richtig sei. Ich habe das Kind auf einer Stufe stehend gesehen. Ob es geweint hat, kann ich mich nicht erinnern. Die Vorführung und Festnahme wurde beendet, weil der Strafbetrag vom Lebensgefährten einbezahlt wurde.“
Weitere Befragung des Zeugen *** durch den Verhandlungsleiter:
„Über Vorhalt meiner eigenen Aussage zuvor gebe ich an, dass Frau *** am Boden gelegen hat, nachdem sie mir „vom Handgelenk ausgekommen“ ist. Ob ich sie dann gleich am Boden fixiert habe, oder erst, nachdem sie aufgestanden ist, weiß ich nicht mehr genau. Es war damals nur ein Festhalten am Arm. Ich glaube auch nicht, dass mein Kollege sie am Boden liegen gesehen hat. Die beschriebene Fixierung am Handgelenk und Arm durch je einen von uns wurde erst vorgenommen, als sie aufgestanden war.“
2. Hierüber wurde erwogen:
2.1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die BH hat gegen die BF fünf Geldstrafen (2 x StVO, 2 x KFG, 1 x FSG) rechtskräftig verhängt. Die Geldstrafen waren uneinbringlich. Die BF hat die Aufforderungen der BH zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen ignoriert. Deshalb hat die BH ihre Vorführung zum Antritt von fünf Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet. Zu diesem Zweck suchten zwei Polizeibeamte der PI *** (die *** mit der Nummer ***1 und *** mit der Nummer ***0) das Haus *** auf, wo sie mit dem Lebensgefährten der BF über die drohende Vorführung sprachen. Dieser sagte die Bezahlung zu. Gegen 10 Uhr rief die BF bei der PI an und erklärte, nicht bezahlen zu wollen. Gegen 14 Uhr fuhren die Beamten wieder zum Haus, um die angeordnete Vorführung durchzuführen. Sie läuteten beim straßenseitigen Tor. Die BF kam aus dem Haus zum Tor und weigerte sich, zum Strafantritt mitzukommen. Sie drehte sich um und ging zum Hauseingang (ca. 40 bis 50 m). *** lief ihr nach, überholte sie und stellte sich vor die Eingangstür, um ihr das Betreten des Hauses zu verwehren. Die Haustür war nur angelehnt und nicht versperrt. In dieser Situation sprach er ihre Festnahme zwecks Vorführung zum Strafantritt aus. Sie versuchte ihn zu umgehen und ins Haus zu entweichen. Dies gelang ihr insoweit, als sich ihr Körper teilweise im Vorraum befand, während ein Arm abgewinkelt außerhalb der Tür war, den der Polizist am Handgelenk ergriffen hatte, um zu verhindern, dass sie sich entfernt. Die BF versuchte, von innen die Tür gegen den sie am Handgelenk haltenden Beamten zu drücken, und er drückte von außen gegen die Tür. Er gab ihre Hand jedoch nicht frei und gelangte in den Vorraum, wobei er sie noch immer am Handgelenk hielt. Sie schlug auf ihn ein, kratzte und biss ihn in die Hand. Dabei fiel sie auch zu Boden. Sein Kollege *** betrat dann auch den Vorraum. Zu zweit gelang es ihnen, die BF zu fixieren, indem sie von je einem Beamten an ihren Armen und Handgelenken gehalten wurde. Sie beruhigte sich dann, worauf die Gewaltanwendung beendet wurde. Nach Bezahlung der Strafen wurde die Festnahme aufgehoben. Der Zeuge *** sagte zu einem Kollegen, der nach der „Rangelei“ in den Vorraum kam, „Die ist nicht ganz richtig“, gemünzt auf die BF.
2.2. Diese Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizisten, denen die Angaben der BF insoweit nicht entgegenstehen.
Die in Beschwerde gezogenen Worte des Polizisten betreffend seine Beurteilung der BF als „nicht ganz richtig“ sind erwiesen. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung bestätigt, dass er diese Aussage wie von der BF behauptet oder ähnlich gegenüber einem Kollegen im Vorraum (nach dem Gerangel) gemacht hat. Versehentlich wurde dieser Teil seiner Zeugenaussage in der Verhandlungsschrift des UVS betreffend die mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich protokolliert, sie geht aus dem Protokoll jedoch indirekt hervor.
Unterschiedlich wird das Fassen am Oberarm und Drücken gegen die Wand dargestellt. Der Zeuge ***, der mit der BF im Vorzimmer „rangelte“, hat sie nach seinen Angaben dabei nicht am Oberarm gehalten (erst später nach ihrem Hinfallen zu ihrer Fixierung). Die Angaben der BF, sie sei am Oberarm gehalten gegen die Wand gedrückt worden, finden keine Bestätigung in den Zeugenangaben und sind deshalb nicht als erwiesen anzusehen. Die von ihr dargestellten Verletzungen sind kein Beweis dafür, dass sie von einem Beamten gegen die Wand gedrückt (im Sinne von misshandelt) wurde, weil sie sich die Verletzungen auch bei anderen Gelegenheiten im Zusammenhang mit diesem „Gerangel“ während der Amtshandlung zugezogen haben könnte. Sie hat auch gegen die Tür gedrückt, sich gegen ihre Festnahme physisch zur Wehr gesetzt und ist auch auf den Boden gefallen. Dass die BF am Oberarm (zur Fixierung) gefasst wurde, ist erwiesen. Dies war jedoch nachdem sie vom Boden aufgestanden war, worauf sie auch keinen Widerstand mehr leistete.
Dieser Sachverhalt ist für den UVS aufgrund der erhobenen Beweise ausreichend geklärt. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht erforderlich (wie auch die Einvernahme der BF und ihres minderjährigen Sohnes). Der UVS folgte weitgehend der Darstellung der BF. Dort, wo er davon abwich (Fassen am Oberarm und Drücken gegen die Wand), unterblieb eine weitere Beweisaufnahme auch deshalb, weil selbst dann, wenn ihre Darstellung als wahr unterstellt wird, keine Rechtsverletzung vorliegt (siehe unten 2.3.3.). Die beiden mit Dienstnummer genannten Polizisten wurden als Zeugen einvernommen. Die beantragte Ausforschung und Einvernahme noch anderer Polizisten, die am Einsatz beteiligt waren, unterblieb als irrelevant, weil nur die beiden obgenannten Polizisten jene „Maßnahmen“ setzten, die in Beschwerde gezogen wurden. Was der beantragte Zeuge *** wahrgenommen haben könnte, ist nicht erkennbar.
2.3. In rechtlicher Hinsicht:
2.3.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Der Beschwerdegegenstand wird durch den Inhalt der Beschwerde bestimmt.2.3.1. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Der Beschwerdegegenstand wird durch den Inhalt der Beschwerde bestimmt.
Entgegen der Auffassung der BH ist die Beschwerde nicht schon deshalb unzulässig, weil die BF die belangte Behörde nicht richtig bezeichnet hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Der UVS nahm von einem Auftrag zur diesbezüglichen Verbesserung der Beschwerde Abstand, weil die belangte BH auch nach der dürren Beschwerde leicht erkennbar war.
Die „Vorführung zum Strafantritt“, die selbst eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsmaßnahme darstellt, wird zwar im Schriftsatz bei den Beschwerdegründen genannt und als rechtswidrig bezeichnet, doch nicht als Maßnahme bekämpft und ihre Rechtswidrigerklärung auch nicht beantragt (auch nicht in der mündlichen Verhandlung). Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorführung wegen des zu betreuenden Sohnes der BF rechtswidrig war. (Ein Antrag nach § 54a Abs. 1 Z. 2 VStG ist nicht aktenkundig.) Die Beschwerde richtet sich (nur) gegen die dargestellten Modalitäten der Vorführung, was an sich zulässig ist.Die „Vorführung zum Strafantritt“, die selbst eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsmaßnahme darstellt, wird zwar im Schriftsatz bei den Beschwerdegründen genannt und als rechtswidrig bezeichnet, doch nicht als Maßnahme bekämpft und ihre Rechtswidrigerklärung auch nicht beantragt (auch nicht in der mündlichen Verhandlung). Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorführung wegen des zu betreuenden Sohnes der BF rechtswidrig war. (Ein Antrag nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist nicht aktenkundig.) Die Beschwerde richtet sich (nur) gegen die dargestellten Modalitäten der Vorführung, was an sich zulässig ist.
2.3.2. Das „Eindringen“ in die Wohnung wird wegen Art. 8 EMRK als rechtswidrig dargestellt. Als „Maßnahme“, die mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft werden könnte, wäre dieses Eindringen anzusehen, wenn es gewaltsam geschehen oder mit Gewaltanwendung gedroht worden wäre. Die Tür ins Haus war geöffnet, eine gewaltsame Öffnung der Wohnungstür durch die Polizei fand nicht statt. Die BF war bereits vor der Tür im Freien stehend festgenommen worden. Danach überging sie den vor der Tür ihr den Eintritt verwehrenden Beamten und betrat sie das Haus, um sich der bereits ausgesprochenen Festnahme zu entziehen. Dies gelang ihr jedoch insoweit nicht, als sie der vor der Tür stehende Beamte am Handgelenk festhielt. Der Beamte tat dies, um die Festnahme der BF körperlich aufrechtzuerhalten und ihr Entweichen in das Haus – und damit die Vereitelung der Vorführung zum Strafantritt - zu verhindern. Nur zu diesem Zweck betrat er das Vorzimmer. Er tat dies nicht, um die BF dort festzunehmen (oder zu suchen). Der Beamte drückte zwar mit Körperkraft gegen die Tür und hielt die BF dagegen, doch erfolgte dies zum alleinigen Zweck, die Festnahme aufrechtzuerhalten und den Widerstand der BF zu brechen. Ein „gewaltsames Eindringen“ liegt deshalb nicht vor. Insoweit war die Beschwerde konventionell als unzulässig zurückzuweisen.2.3.2. Das „Eindringen“ in die Wohnung wird wegen Artikel 8, EMRK als rechtswidrig dargestellt. Als „Maßnahme“, die mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft werden könnte, wäre dieses Eindringen anzusehen, wenn es gewaltsam geschehen oder mit Gewaltanwendung gedroht worden wäre. Die Tür ins Haus war geöffnet, eine gewaltsame Öffnung der Wohnungstür durch die Polizei fand nicht statt. Die BF war bereits vor der Tür im Freien stehend festgenommen worden. Danach überging sie den vor der Tür ihr den Eintritt verwehrenden Beamten und betrat sie das Haus, um sich der bereits ausgesprochenen Festnahme zu entziehen. Dies gelang ihr jedoch insoweit nicht, als sie der vor der Tür stehende Beamte am Handgelenk festhielt. Der Beamte tat dies, um die Festnahme der BF körperlich aufrechtzuerhalten und ihr Entweichen in das Haus – und damit die Vereitelung der Vorführung zum Strafantritt - zu verhindern. Nur zu diesem Zweck betrat er das Vorzimmer. Er tat dies nicht, um die BF dort festzunehmen (oder zu suchen). Der Beamte drückte zwar mit Körperkraft gegen die Tür und hielt die BF dagegen, doch erfolgte dies zum alleinigen Zweck, die Festnahme aufrechtzuerhalten und den Widerstand der BF zu brechen. Ein „gewaltsames Eindringen“ liegt deshalb nicht vor. Insoweit war die Beschwerde konventionell als unzulässig zurückzuweisen.
Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von § 53b Abs. 2 VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.
2.3.3. Da nicht erwiesen ist, dass die BF im Vorraum von einem Polizisten am Oberarm gehalten gegen die Wand gedrückt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt konventionell unzulässig. Eine inhaltliche Überprüfung als „Gewaltmaßnahme“ würde der BF auch keinen Erfolg bringen. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der BF als Person liegt nicht vor. Die Maßnahme diente dem oben genannten rechtmäßigen Zweck und war wegen des Widerstandes der BF gegen die Festnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Insoweit ist die Beschwerde auch unbegründet.2.3.3. Da nicht erwiesen ist, dass die BF im Vorraum von einem Polizisten am Oberarm gehalten gegen die Wand gedrückt wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt konventionell unzulässig. Eine inhaltliche Überprüfung als „Gewaltmaßnahme“ würde der BF auch keinen Erfolg bringen. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der BF als Person liegt nicht vor. Die Maßnahme diente dem oben genannten rechtmäßigen Zweck und war wegen des Widerstandes der BF gegen die Festnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK liegt nicht vor. Insoweit ist die Beschwerde auch unbegründet.
2.3.4. Durch das Aussprechen der genannten Wörter iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten, unmittelbar nach der Rangelei im Vorzimmer, wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Art. 3 EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder (siehe Wortlaut „Die ist nicht ganz richtig.“). An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.2.3.4. Durch das Aussprechen der genannten Wörter iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten, unmittelbar nach der Rangelei im Vorzimmer, wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Artikel 3, EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder (siehe Wortlaut „Die ist nicht ganz richtig.“). An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
2.4. Kosten:
Die „Fünftelung“ beim Kostenzuspruch beruht auf dem Umstand, dass die angefochtenen „Maßnahmen“ im Zusammenhang mit fünf Vorführungen zum Strafantritt wegen fünf Ersatzfreiheitsstrafen erfolgten. Die zwei Strafen wegen Übertretung der StVO sind dem Vollzugsbereich des Landes zuzurechen, die drei anderen gehören in die Bundesvollziehung.
Schlagworte
Eindringen von Sicherheitsbeamten in eine Wohnung ohne Gewalt, Prüfung nach Art 8 MRK, Aufrechterhaltung der Festnahme einer zum Strafantritt vorzuführenden Person, verbale Beleidigung - unzulässige Maßnahmenbeschwerde, KostenZuletzt aktualisiert am
30.08.2010