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25/01 StrafprozessNorm
StPO §106 Abs1Rechtssatz
Mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreform-Gesetzes, BGBl I Nr. 19/2004, in der Fassung des Strafprozessreformbegleit-Gesetzes, BGBl I Nr. 93/2007, am 1.1.2008 haben die Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate eine wesentliche Einschränkung erfahren. Der § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) sieht nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung wurde geschaffen, um den bisher bestehenden Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz ohne richterliche Ermächtigung zu beseitigen. Es ist nunmehr vorgesehen, dass über die Fragen der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO zukünftig einheitlich Justizorgane entscheiden sollen. Dabei kann mit einem Einspruch nach § 106 Abs. 1 StPO nicht nur die Anordnung einer strafprozessualen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte bekämpft werden. Dies bedeutet, dass Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO offen steht, nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können. Andererseits gilt aber auch, dass die im Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG eingeräumte Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate unberührt bleibt, als gegen Zwangsakte ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erhoben werden kann. So hat das über den Einspruch gemäß § 106 StPO entscheidungsbefugte Gericht nicht zu klären, ob gesetzlich normierte Bedingungen, Förmlichkeiten und subjektive Rechte anderer Rechtsvorschriften als der StPO verletzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der sicherheitspolizeilichen Befugnisnormen, über die das Gericht im Rahmen des § 107 StPO nicht abzusprechen hat. Ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei kann daher keinen Gegenstand eines Einspruches wegen Rechtsverletzung bilden. Diesbezüglich bleibt die Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate aufrecht.Mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreform-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, in der Fassung des Strafprozessreformbegleit-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, am 1.1.2008 haben die Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate eine wesentliche Einschränkung erfahren. Der Paragraph 106, Absatz eins, der Strafprozessordnung (StPO) sieht nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung wurde geschaffen, um den bisher bestehenden Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz ohne richterliche Ermächtigung zu beseitigen. Es ist nunmehr vorgesehen, dass über die Fragen der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO zukünftig einheitlich Justizorgane entscheiden sollen. Dabei kann mit einem Einspruch nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht nur die Anordnung einer strafprozessualen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte bekämpft werden. Dies bedeutet, dass Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, StPO offen steht, nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können. Andererseits gilt aber auch, dass die im Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingeräumte Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate unberührt bleibt, als gegen Zwangsakte ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erhoben werden kann. So hat das über den Einspruch gemäß Paragraph 106, StPO entscheidungsbefugte Gericht nicht zu klären, ob gesetzlich normierte Bedingungen, Förmlichkeiten und subjektive Rechte anderer Rechtsvorschriften als der StPO verletzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der sicherheitspolizeilichen Befugnisnormen, über die das Gericht im Rahmen des Paragraph 107, StPO nicht abzusprechen hat. Ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei kann daher keinen Gegenstand eines Einspruches wegen Rechtsverletzung bilden. Diesbezüglich bleibt die Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate aufrecht.
Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs. 1 StPO einerseits und den Beschwerden gemäß § 88 SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstanden wird. In diesem Sinne sieht § 22 Abs. 3 SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären haben, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald aber ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Im vorliegenden Fall wurde die Amtshandlung im Zuge der Erhebungen, der zur Festnahme ausgeschriebenen Person zwecks Vorführung zum Strafantritt durchgeführt und ist die Maßnahmenbeschwerde daher unzulässig, weil im Gegenstand eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz vorliegt, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs. 1 StPO offen steht.Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO einerseits und den Beschwerden gemäß Paragraph 88, SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstanden wird. In diesem Sinne sieht Paragraph 22, Absatz 3, SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären haben, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald aber ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Im vorliegenden Fall wurde die Amtshandlung im Zuge der Erhebungen, der zur Festnahme ausgeschriebenen Person zwecks Vorführung zum Strafantritt durchgeführt und ist die Maßnahmenbeschwerde daher unzulässig, weil im Gegenstand eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz vorliegt, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO offen steht.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, Zl.:
2012/01/0023-5 (vormals 2010/17/0195), wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die oa. Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten abgelehnt.
Schlagworte
Strafprozessordnung, Sicherheitspolizeigesetz, Einschreiten von Sicherheitsorganen, Zurechenbarkeit, Strafjustiz, Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei, Ermittlungsmaßnahmen, Zwangsmaßnahmen, Zwangsakte, MaßnahmenbeschwerdeZuletzt aktualisiert am
28.08.2013