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41/01Norm
SPG §38a Abs1Rechtssatz
Die Aussagen der Anzeigerin lassen ihre (möglicherweise zutreffende) subjektive Furcht und persönliche Erwartung (Einschätzung) erkennen, was jedoch für sich allein nicht für die Prognose reicht, dass ein gefährliche Angriff des BF auf sie zu gewärtigen sei. Dabei war zu berücksichtigen, dass er bisher aktenkundig und nach den Angaben der Lebensgefährtin nicht gewalttätig war und auch sonstige diesbezügliche Hinweise fehlen. Ob sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm für unmöglich hielt, ist bedeutungslos, weil darauf das Gesetz beim Betretungsverbot keine Rücksicht nimmt. Deshalb konnte nicht mit Grund ein gefährlicher Angriff des BF auf die körperliche Sicherheit der Lebensgefährtin angenommen werden.
Die Aufrechterhaltung des Betretungsverbots im Zeitraum von 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach § 38a Abs 7 SPG wäre auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die BH die gesetzlich vorgesehene Überprüfung aktenkundig unterlassen hat.Die Aufrechterhaltung des Betretungsverbots im Zeitraum von 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG wäre auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die BH die gesetzlich vorgesehene Überprüfung aktenkundig unterlassen hat.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Betretungsverbot, unvertretbare GefährdungsprognoseZuletzt aktualisiert am
30.08.2010