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41/01Norm
SPG §38a Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn *** (als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), geboren am ***, dzt wohnhaft in ***, vom 11.07.2010 wegen Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs. 2 SPG betreffend das Grundstück und Wohnhaus ***, am 13.06.2010 gegen 9 Uhr 30, durch Organwalter der Polizeiinspektion *** im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft *** (belangte Behörde, BH) zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Herrn *** (als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), geboren am ***, dzt wohnhaft in ***, vom 11.07.2010 wegen Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG betreffend das Grundstück und Wohnhaus ***, am 13.06.2010 gegen 9 Uhr 30, durch Organwalter der Polizeiinspektion *** im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft *** (belangte Behörde, BH) zu Recht erkannt:
Gemäß § 88 Abs. 1 SPG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG wird dieses Betretungsverbot für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird dieses Betretungsverbot für rechtswidrig erklärt.
Text
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannte Maßnahme. Die behauptete Rechtswidrigkeit begründet der BF damit, dass seine Lebensgefährtin *** den Polizeibeamten einen falschen Sachverhalt erzählt habe. Diese hätten die Situation falsch eingeschätzt. Er habe seine Lebensgefährtin nicht auf den Rücken geschlagen. Damit behauptet er die Rechtswidrigkeit des Betretungsverbots.
1.2. Die BH erstattete trotz Einladung des UVS keine Gegenschrift. Sie legte bloß den formularhaften Bericht der PI *** vom 13.6.2010 GZ E1/6731/2010-Gr, den Bericht einer Diplomsozialarbeiterin vom 25.6.2010 zu AZ **-11-10-149 und die einstweilige Verfügung des BG *** vom 6.7.2010, GZ 2C 707/10a-5, vor.
Der obgenannte Bericht der Polizeiinspektion betreffend „Wegweisung und Betretungsverbot in Wohnungen Ausspruch (§ 38a SPG)“ gibt als Vorfallsort *** und als Vorfallszeit den 13.6.2010, 09 Uhr 30, an. Als „Merkmal für einen bevorstehenden Angriff“ wird bezeichnet, dass Frau Mag. *** auf der PI angegeben habe, dass sie sich „fürchte, allein nach Hause zu gehen“. Im Feld „Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders“ ist „keine“ vermerkt. Bei der „Dokumentation zum Gefährder“ ist vermerkt, dass es „keine“ Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gäbe. Der Gefährder und die Gefährdete würden seit 13 Jahren in einer Lebensgemeinschaft leben, aus der drei Kinder entstammten. Im Bericht ist als Anzeigerin Frau Mag. *** verzeichnet. Sie habe angegeben, „dass ihr Lebensgefährte in letzter Zeit vermehrt zum Alkohol neige und auch Haschisch rauche. In diesem Zustand sei er zu ihr und den Kindern aggressiv und suche Streit. Ein weiteres Zusammenleben mit ihm sei derzeit nicht möglich. Geschlagen oder verletzt habe er sie oder die Kinder nicht. Beim gestrigen Streit habe er sie am Oberkörper angefasst und sie befürchte, dass es in der nächsten Zeit zu Tätlichkeiten kommen werde. Unter Zeugenangaben ist vermerkt, dass die Nachbarin Frau K. an die Beamten herangetreten sei und ihnen gesagt habe, dass der BF ein sehr fürsorglicher Vater sei.Der obgenannte Bericht der Polizeiinspektion betreffend „Wegweisung und Betretungsverbot in Wohnungen Ausspruch (Paragraph 38 a, SPG)“ gibt als Vorfallsort *** und als Vorfallszeit den 13.6.2010, 09 Uhr 30, an. Als „Merkmal für einen bevorstehenden Angriff“ wird bezeichnet, dass Frau Mag. *** auf der PI angegeben habe, dass sie sich „fürchte, allein nach Hause zu gehen“. Im Feld „Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders“ ist „keine“ vermerkt. Bei der „Dokumentation zum Gefährder“ ist vermerkt, dass es „keine“ Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gäbe. Der Gefährder und die Gefährdete würden seit 13 Jahren in einer Lebensgemeinschaft leben, aus der drei Kinder entstammten. Im Bericht ist als Anzeigerin Frau Mag. *** verzeichnet. Sie habe angegeben, „dass ihr Lebensgefährte in letzter Zeit vermehrt zum Alkohol neige und auch Haschisch rauche. In diesem Zustand sei er zu ihr und den Kindern aggressiv und suche Streit. Ein weiteres Zusammenleben mit ihm sei derzeit nicht möglich. Geschlagen oder verletzt habe er sie oder die Kinder nicht. Beim gestrigen Streit habe er sie am Oberkörper angefasst und sie befürchte, dass es in der nächsten Zeit zu Tätlichkeiten kommen werde. Unter Zeugenangaben ist vermerkt, dass die Nachbarin Frau K. an die Beamten herangetreten sei und ihnen gesagt habe, dass der BF ein sehr fürsorglicher Vater sei.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Nach § 88 Abs. 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).2.1. Nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß Paragraph 87, SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).
Im Anlassfall ist die Befugnis nach § 38a SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1 und 2 lautet:Im Anlassfall ist die Befugnis nach Paragraph 38 a, SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1 und 2 lautet:
„(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Absatz eins, festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“
Nach § 38a Abs 6 SPG hat die BH innerhalb von 48 Stunden das Betretungsverbot zu überprüfen.Nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG hat die BH innerhalb von 48 Stunden das Betretungsverbot zu überprüfen.
2.2. Der Verwaltungssenat geht von dem Sachverhalt aus, wie er in obigem Polizeibericht dargestellt ist. Der BF bringt nichts Gegenteiliges vor. Der vom BF ins Spiel gebrachte Schlag auf den Rücken der Lebensgefährtin (der im Gerichtsurteil auch als Klopfen auf den Rücken bezeichnet wird) wird von ihr bei der polizeilichen Intervention aktenkundig nicht behauptet. Im Polizeibericht ist dazu ihre Aussage wieder gegeben, wonach er sie am Oberarm angefasst habe, was er jedoch im Schreiben vom 5.8.2010 bestreitet. Dieses Detail musste in diesem Verfahren nicht aufgeklärt werden, weil hier nur maßgeblich ist, was dem Polizeibeamten damals bekannt war und ist davon auszugehen, dass dies im Polizeibericht angeführt ist.
2.3. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme setzt voraus, dass der einschreitende Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit gutem Grund annehmen konnte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38a Abs 1 SPG vorlagen. Mit anderen Worten: Er musste aufgrund bestimmter Tatsachen damals in zulässiger Weise davon ausgehen können, dass ein gefährlicher Angriff des BF auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit seiner Lebensgefährtin bevorstand. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt. Für diese (schwierige) Gefährlichkeitsprognose (aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und besonderer Polizeierfahrung) sind die Aussage und das Verhalten des Opfers und der Person, von der die Gefahr ausgeht, insbesondere während des Einschreitens der Polizei (aber auch früher) maßgebend.2.3. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme setzt voraus, dass der einschreitende Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit gutem Grund annehmen konnte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG vorlagen. Mit anderen Worten: Er musste aufgrund bestimmter Tatsachen damals in zulässiger Weise davon ausgehen können, dass ein gefährlicher Angriff des BF auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit seiner Lebensgefährtin bevorstand. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt. Für diese (schwierige) Gefährlichkeitsprognose (aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und besonderer Polizeierfahrung) sind die Aussage und das Verhalten des Opfers und der Person, von der die Gefahr ausgeht, insbesondere während des Einschreitens der Polizei (aber auch früher) maßgebend.
Solche „bestimmte Tatsachen“ sind nicht aktenkundig. Nach dem Polizeibericht lagen keine Hinweise für eine erhöhte Gefährlichkeit des BF vor. Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine strafbaren Handlungen (gemeint des BF) bekannt sind. Die Lebensgefährtin selbst gab an, dass der BF bisher weder sie noch die Kinder geschlagen oder verletzt habe. Er habe sie am Vortag am Oberkörper „angefasst“ also weder geschlagen noch sonst aggressiv berührt. Ein „vorangegangener Angriff“ oder eine sonst „negative Vorgeschichte“ sind nicht erkennbar. Ob der BF Haschisch rauchte und vermehrt Alkohol trank und Streit suchte, wurde aktenkundig nicht konkret hinterfragt. Dazu war den Polizisten zum maßgeblichen Vorfallszeitpunkt aktenkundig auch sonst nichts bekannt. Die im Bericht erwähnten Aussagen der Anzeigerin lassen ihre (möglicherweise zutreffende) subjektive Furcht und persönliche Erwartung (Einschätzung) erkennen, was jedoch für sich allein nicht für die Prognose reicht, dass ein gefährliche Angriff des BF auf sie zu gewärtigen sei. Dabei war zu berücksichtigen, dass er bisher aktenkundig und nach den Angaben der Lebensgefährtin nicht gewalttätig war und auch sonstige diesbezügliche Hinweise fehlen. Ob sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm für unmöglich hielt, ist bedeutungslos, weil darauf das Gesetz beim Betretungsverbot keine Rücksicht nimmt. Deshalb konnte nicht mit Grund ein gefährlicher Angriff des BF auf die körperliche Sicherheit der Lebensgefährtin angenommen werden. Sohin lagen die Voraussetzungen für die Verhängung des Betretungsverbotes nicht vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt sei, dass seine Aufrechterhaltung im Zeitraum von 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach § 38a Abs 7 SPG auch deshalb rechtswidrig gewesen wäre, weil die BH die gesetzlich vorgesehene Überprüfung aktenkundig unterlassen hat.Bemerkt sei, dass seine Aufrechterhaltung im Zeitraum von 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG auch deshalb rechtswidrig gewesen wäre, weil die BH die gesetzlich vorgesehene Überprüfung aktenkundig unterlassen hat.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass im gerichtlichen Verfahren ein dort maßgebliches unzumutbares weiteres Zusammenleben festgestellt wurde, was in diesem Beschwerdeverfahren aber keine Rolle spielt.
2.4. Mangels eines Antrages auf Kostenersatz unterblieb ein solcher Ausspruch.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Betretungsverbot, unvertretbare GefährdungsprognoseZuletzt aktualisiert am
30.08.2010