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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Zu Europaschutzgebieten können gemäß § 13a Abs 2 Stmk NSchG nicht nur solche Gebiete erklärt werden, die bereits bestehende Landschaftsschutzgebiete sind. Daher gilt die Bestimmung des § 6 Abs 3 NSchG, wonach in Landschaftsschutzgebieten vor der Errichtung bestimmter Anlagen eine Bewilligung einzuholen ist, in Europaschutzgebieten nicht generell. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG, wonach das in einem Europaschutzgebiet befindliche gegenständliche Grundstück auch in einem Landschaftsschutzgebiet lag (welches zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde), und dass aus diesem Grunde vor der Aufbringung von Material auf einer Fläche von 1000 m² eine Bewilligung von der für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten zuständigen Landesregierung einzuholen gewesen wäre, wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten. So bestand keine Bewilligungspflicht in Europaschutzgebieten im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 13b Abs 2 NSchG, da die Schüttung nach den erstbehördlichen Verfahrensergebnissen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungs- bzw Entwicklungsziele des Europaschutzgebietes (Vogelschutzgebiet nach Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie) führen konnte.Zu Europaschutzgebieten können gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Stmk NSchG nicht nur solche Gebiete erklärt werden, die bereits bestehende Landschaftsschutzgebiete sind. Daher gilt die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, NSchG, wonach in Landschaftsschutzgebieten vor der Errichtung bestimmter Anlagen eine Bewilligung einzuholen ist, in Europaschutzgebieten nicht generell. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach das in einem Europaschutzgebiet befindliche gegenständliche Grundstück auch in einem Landschaftsschutzgebiet lag (welches zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde), und dass aus diesem Grunde vor der Aufbringung von Material auf einer Fläche von 1000 m² eine Bewilligung von der für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten zuständigen Landesregierung einzuholen gewesen wäre, wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten. So bestand keine Bewilligungspflicht in Europaschutzgebieten im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 13 b, Absatz 2, NSchG, da die Schüttung nach den erstbehördlichen Verfahrensergebnissen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungs- bzw Entwicklungsziele des Europaschutzgebietes (Vogelschutzgebiet nach Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie) führen konnte.
Schlagworte
Europaschutzgebiet; Landschaftsschutzgebiet; Bewilligungspflicht; Tatbestandsmerkmal; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
15.04.2011