TE Uvs Bescheid 2010/8/27 30.5-78/2009

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Veröffentlicht am 27.08.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk NSchG §13a Abs2
Stmk NSchG §6 Abs3
NSchG Stmk §13a Abs2
NSchG Stmk §6 Abs3
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des F Z, geb. am, vertreten durch Dr. H-M P, Rechtsanwalt in Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 28.10.2009, GZ: 15.1 1925/2009, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des F Z, geb. am, vertreten durch Dr. H-M P, Rechtsanwalt in Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 28.10.2009, GZ: 15.1 1925 aus 2009,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wie folgt entschieden:

Die Berufung wird dem Grunde nach mit folgender Einschränkung (Punkt 1.) sowie mit nachstehenden Berichtigungen (Punkt 2. und 3.) abgewiesen.

Zu Punkt 1.):

Der Bescheidspruch wird dahingehend eingeschränkt, dass er wie folgt lautet:

In Ihrem Auftrag als Bürgermeister der Gemeinde Öblarn wurden in der Zeit zwischen 15.04.2009 und 22.04.2009 auf dem im Eigentum der Gemeinde Öblarn befindlichen Grundstück Nr. 336/1, KG Öblarn, Aushub, Steine und teilweise Bauschutt im nicht unbeträchtlichem Ausmaß ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgebracht, wobei das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet 11 liegt.

Zu Punkt 2.) und 3.):

Die im Bescheidspruch zu diesen Punkten zitierten Rechtsvorschriften werden wie folgt berichtigt:

Punkt 2.):

verletzte Rechtsvorschrift: § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz i.d.g.F. (WRG)verletzte Rechtsvorschrift: Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz i.d.g.F. (WRG)

Strafbestimmung: § 137 Abs 1 Z 16 leg. cit. Punkt 3.):Strafbestimmung: Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, leg. cit. Punkt 3.):

Strafbestimmung: § 79 Abs 2 Z 3 AWGStrafbestimmung: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG

Bei der Tatumschreibung werden die darin verwendeten Ausdrücke in großen Mengen auf in nicht unbeträchtliches Ausmaß sowie abgelagert und Ablagerung auf gelagert und Lagerung berichtigt.

Hinsichtlich der verhängten Strafen wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die zu den jeweiligen Punkten verhängten Geldstrafen gemäß § 21 Abs 1 VStG in eine Ermahnung umgewandelt werden.Hinsichtlich der verhängten Strafen wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die zu den jeweiligen Punkten verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG in eine Ermahnung umgewandelt werden.

Text

Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden F Z nachstehende drei Übertretungen zur Last gelegt und die jeweils angeführten Geldstrafen verhängt:

Pkt. 1.): § 33 Abs 1 i.V.m. § 6 Abs 3 Stmk. Naturschutzgesetz, € 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 33 Abs 1 leg. cit. Pkt. 2.): § 39 Abs 1 Wasserrechtsgesetz, € 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 137 Abs 1 Z 17 leg. cit. Pkt. 3.): § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz, € 360,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 72 Abs 2 Z 3 leg. cit. Folgende Sachverhalte wurden festgestellt und den Bestrafungen zugrunde gelegt:Pkt. 1.): Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Stmk. Naturschutzgesetz, € 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. Pkt. 2.): Paragraph 39, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz, € 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 17, leg. cit. Pkt. 3.): Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz, € 360,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. Folgende Sachverhalte wurden festgestellt und den Bestrafungen zugrunde gelegt:

Hauptsächlich zwischen 15. und 22.04.2009 - in Öblarn, Grundstück Nr. 334 und 336/1, KG Öblarn Pkt. 1.):

Auf dem Grundstück Nr. 334 und 336/1 KG. Öblarn, im Eigentum der Marktgemeinde Öblarn, wurden Erdaushub, Steine und zum Teil auch Bauschutt auf einer Fläche von ca. 4500 m2 in einer Höhe von 30 cm bis 1,30 m in Ihrem Auftrag als Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn aufgebracht. Da diese Grundstücke Europaschutzgebiet 41 (334)und im Landschaftsschutzgebiet 11 (336/1) liegen, sind für Vorhaben (wie oben angeführt) Bewilligungen erforderlich. Zuständige Behörden für diese Bewilligungen sind das Amt der Stmk. Landesregierung (FA 13c) und die Bezirksverwaltungsbehörde (Pol.Expositur Gröbming). Solche Bewilligungen liegen nicht vor.

Pkt. 2.):

Bei der Überprüfung wurde folgendes festgestellt: Die Grundstücke Nr.334 und 336/1, KG. Öblarn, befinden sich am rechten Ufer der Enns. Das Grundstück Nr. 334 befindet sich zur Gänze im Abflussbereich von HQ 30 und das Grundstück Nr. 336/1 zum Teil im HQ 30 (und zum Teil im HQ 100). Bei einem Hochwasserereignis von HQ 30 der Enns werden diese Flächen zur gänze überflutet bzw. als Retentionsraum genutzt. An den oben genannten Grundstücken konnte am Tag der Überprüfung festgestellt werden, dass der rechte Vorlandabfluss der Enns durch eine nicht bewilligte Schüttung mit Aushubmaterial (teilweise Bauschutt) stark beeinträchtigt ist.

Durch diese Aufschüttung wurden auf jeden Fall die natürlichen Abflussverhältnisse verändert.

Pkt. 3.):

Sie haben eine Übertretung nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz begangen. Sie haben nicht gefährlichen Abfall in großen Mengen abgelagert. Eine Ablagerung darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Die angeführten Grundstücke waren/sind nicht als Deponie bewilligt.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Vorwürfe von Bediensteten der Baubezirksleitung Liezen festgestellt und vom Berufungswerber im Grunde nicht bestritten worden seien. Zur Rechtfertigung hinsichtlich des mangelnden Verschuldens wurde festgehalten, dass diese nicht als Schuldausschließungsgrund akzeptiert werden könnte. Es bedürfe keiner verwaltungsrechtlich fundierten Ausbildung/Kenntnis, um zu wissen, dass derartig großflächige Schüttungen in verschiedener Form bewilligungspflichtig sein können. Einem Amtsorgan (Bürgermeister) sei es zumutbar, die erforderlichen Informationen einzuholen und werde sohin von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet wird, der Berufungswerber habe aus den dargelegten Gründen zum Zeitpunkt der gesetzten Tat keinesfalls von einer Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgehen müssen. Die übertretenen Vorschriften seien ihm zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Lagerung nicht bekannt gewesen. Er habe in seiner Funktion als Bürgermeister Gemeindebediensteten den Auftrag gegeben, die inkriminierten Verbringungen des festgestellten Materials auf die gemeindeeigenen Grundstücke durchführen zu lassen. Er sei erst wenige Monate im Amt gewesen und habe von seinem Amtsvorgänger sowie vom Amtsleiter der Gemeinde bestätigt erhalten, dass von der Gemeinde dies immer so gehandhabt worden sei. Auf diesen Grundstücken, bei denen es sich in der Natur um Manipulationsflächen handle, sei seit 1992 immer wieder völlig unbeanstandet von der Gemeinde Material wie Grünschnitt, Kompost und Erde abgelagert worden. Deshalb sei weder für den Berufungswerber noch für seine namentlich angeführten Amtsvorgänger oder für die Mitarbeiter der Gemeinde ein Hinweis bestanden, dass die Vorgangsweise nicht rechtens sei.

Erst auf Grund einer Anzeige und einer durch den Sachverständigen DI Pölzl, Baubezirksleitung Liezen, vorgenommenen Überprüfung sei aufgezeigt worden, dass die gewählte Vorgangsweise nicht rechtens erfolgt sei. Es liege daher kein strafrechtlich relevantes Verschulden, sondern lediglich eine entschuldbare Fehlleistung vor, zumal der Berufungswerber erst wenige Monate im Amt war und als ausgebildeter Zimmerer über keine entsprechenden juristischen Kenntnisse verfüge.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, auf Grund der hiebei erhobenen Beweise im Zusammenhalt mit der Aktenlage getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Rechtslage:

Im Berufungsfall sind folgende, auszugsweise wiedergegebene gesetzliche Bestimmungen maßgeblich:

Pkt. 1.):

Gemäß § 6 Abs 3 Naturschutzgesetz 1976 idgF (NSchG) sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 widersprechen; außerdem ist für die unter lit. a bis f ausgeführten Vorhaben die Bewilligung der nach Abs 4 zuständigen Behörde - Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten (a) und Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten (b) - einzuholen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Naturschutzgesetz 1976 idgF (NSchG) sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, widersprechen; außerdem ist für die unter Litera a bis f ausgeführten Vorhaben die Bewilligung der nach Absatz 4, zuständigen Behörde - Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten (a) und Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten (b) - einzuholen.

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen u. a. der Bestimmung des § 6 Abs 3 leg. cit. zuwiderhandelt, begeht gemäß § 33 Abs 1 NSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen.Wer durch Handlungen oder Unterlassungen u. a. der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, NSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen.

Pkt. 2.):

Gemäß § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG) ist u.a. zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG) ist u.a. zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Wer ohne wasserrechtliche Bewilligung eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet, begeht nach § 137 Abs 1 Z 16 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 zu bestrafen.Wer ohne wasserrechtliche Bewilligung eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet, begeht nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 zu bestrafen.

Pkt. 3.):

Gemäß § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF (AWG) dürfen Abfälle außerhalb vonGemäß Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF (AWG) dürfen Abfälle außerhalb von

  1. 1.)eins,
    hiefür genehmigen Anlagen oder
  2. 2.)2,
    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen dieser Bestimmung u.a. lagert, begeht gemäß § 79 Abs 2 Z 3 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,00 bis € 7.270,00 zu bestrafen ist;Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen dieser Bestimmung u.a. lagert, begeht gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,00 bis € 7.270,00 zu bestrafen ist;

Sachlage:

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27. April 2009 wurde die Behörde von Vizebürgermeister A K am 23. April 2009 telefonisch aufmerksam gemacht, dass die Marktgemeinde Öblarn auf einem näher bezeichneten Grundstück neben der Enns Bauaushubmaterial aufgeschüttet habe. Der Bezirksnaturschutzbeauftragte Mag. Kl habe nach einer örtlichen Besichtigung festgestellt, dass Erdaushub im angeführten Umfang abgelagert worden sei, welcher zum Teil auch Bauschutt enthalte. Da auf Grund der großen Menge Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs 1 NSchG nicht ausgeschlossen werden könnten, sei - wie im AV ausgeführt wurde - wohl eher von einer Bewilligungspflicht für diese Erdbewegungen auszugehen. Auf die Lage des Grundstücks im Europaschutzgebiet sowie im Hochwasserabflussgebiet der Enns (HQ 30) wurde hingewiesen, was eine Genehmigungspflicht gemäß § 38 WRG nach sich ziehe. Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Altlasten-Sanierungsgesetzes würde bedingt durch die Vermengung des Bauaushubes mit Bauschutt (Ausführungen OAR M Ma, Wasserbaureferent der BBL Liezen, lt. AV des Expositurleiters Dr. W vom 27. April 2009).Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27. April 2009 wurde die Behörde von Vizebürgermeister A K am 23. April 2009 telefonisch aufmerksam gemacht, dass die Marktgemeinde Öblarn auf einem näher bezeichneten Grundstück neben der Enns Bauaushubmaterial aufgeschüttet habe. Der Bezirksnaturschutzbeauftragte Mag. Kl habe nach einer örtlichen Besichtigung festgestellt, dass Erdaushub im angeführten Umfang abgelagert worden sei, welcher zum Teil auch Bauschutt enthalte. Da auf Grund der großen Menge Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NSchG nicht ausgeschlossen werden könnten, sei - wie im AV ausgeführt wurde - wohl eher von einer Bewilligungspflicht für diese Erdbewegungen auszugehen. Auf die Lage des Grundstücks im Europaschutzgebiet sowie im Hochwasserabflussgebiet der Enns (HQ 30) wurde hingewiesen, was eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 38, WRG nach sich ziehe. Die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Altlasten-Sanierungsgesetzes würde bedingt durch die Vermengung des Bauaushubes mit Bauschutt (Ausführungen OAR M Ma, Wasserbaureferent der BBL Liezen, lt. AV des Expositurleiters Dr. W vom 27. April 2009).

Dem nachfolgenden Bericht vom selben Tag schloss OAR M Ma eine Fotodokumentation, welche er am Erhebungstag angefertigt hat, als Beilage an.

Im Vorakt befindet sich weiters eine Niederschrift der belangten Behörde (Umwelt- und Agrarreferat) vom 12. Mai 2009 über eine Amtshandlung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, welche in Anwesenheit des Berufungswerbers vom OAR J Pt durchgeführt wurde. Hiebei gab der Berufungswerber an, dass das abgelagerte Material von einem Aushub für das neue Gemeindepflegeheim stamme und laut Rückrechnung auf Grund der Ausschreibung die Menge des verführten Materials ca. 2.018 m3 betrage. Festgehalten wurde abschließend, dass ein neuerliches Gutachten der BBL Liezen eingeholt werde.

Die belangte Behörde hat gegen den Berufungswerber Strafverfahren wegen der angeführten Verwaltungsübertretungen eingeleitet, nachdem das Strafreferat vom Umweltreferat der belangten Behörde verständigt wurde, dass auf den verfahrensgegenständlichen gemeindeeigenen Grundstücken neben der Enns Aushubmaterial (vorwiegend Erdaushub) von etwa 2.000 m3 abgelagert bzw ausgebracht worden sei (Schreiben der belangten Behörde, Strafreferat an die Marktgemeinde 8960 Öblarn vom 19. Mai 2009).

Mag. E S, ZT-Kanzlei Dr. Hu Ko, erstellte am 19.05.2009 zur AZ: 37008, über Antrag der Marktgemeinde Öblarn eine Natura 2000-Ersteinschätzung. Diese enthält die Feststellung, dass aus Sicht der Gebietsbetreuung durch die durchgeführten Aufschüttungen auf einer Fläche von 1.000 m2 auf dem innerhalb des Europaschutzgebietes - ESG 41 liegenden Grundstück Nr. 334, KG Öblarn, welche bei einer Begehung vor Ort vorgefunden wurden, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bzw. Entwicklungsziele laut Managementplan des VS-Gebietes 41 zu erwarten sind. Außerdem würden dauerhaft keine Schutzgüter nach Anhang 1 VS-RL unmittelbar oder mittelbar erheblich beeinträchtigt. Unter der Rubrik allgemeine Auswirkung wurde ausgeführt, dass durch die Ablagerung des Aushubmaterials weder allgemeine, noch spezielle negative Auswirkungen auf die Avifauna festgestellt werden könnten. Es sei weder ein Revier noch ein Brutvorkommen in der unmittelbaren Umgebung dokumentiert. Festgehalten wurde noch, dass die angrenzende Fläche 336/1 schon seit vielen Jahren als Schuttablage- und Kompostierplatz verwendet werde, und es den Gemeindeverantwortlichen nach deren eigenen Aussagen nicht bewusst war, dass die Fläche 334 innerhalb des ESG 41 liegt und damit besondere Rücksicht auf Schutzgüter genommen werden muss. Abschließend wurde angemerkt, dass aus Sicht der Gebietsbetreuung eine Vorprüfung nicht notwendig ist. Dies wurde in einem Kurzprotokoll festgehalten und der Fachabteilung 13C des Amtes der Stmk. Landesregierung übermittelt.

Diesen aktenkundigen Sachverhalt, auf den sich die Tatvorhalte im angefochtenen Straferkenntnis stützen, hat der Berufungswerber nicht bestritten. Zu den für die Beurteilung des Verschuldens relevanten Umstände ist Folgendes festzustellen:

Die in der Berufungsverhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen Ef L und Hs Md haben die eingangs inhaltlich wiedergegebene Verantwortung des Berufungswerbers in seiner Berufung im Wesentlichen bestätigt. Ef L, dzt. Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn, hat seiner Aussage, dass die verfahrensgegenständlichen gemeindeeigenen Grundstücke bereits Jahrzehnte hindurch als Manipulationsflächen von der Gemeinde verwendet wurden, um Material, das später bei diversen Bauvorhaben wieder benötigt und zu den entsprechenden Baustellen verbracht worden sei, darauf zwischenzulagern angefügt, dass auch ihm vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht bekannt war, dass diese Grundstücke im Europaschutzgebiet 41, im Landschaftsschutzgebiet 11, sowie teilweise im Abflussbereich von HQ 30 und HQ 100 liegen würden. Dazu hat er angemerkt, von zuständigen Behörden sei zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht worden, dass hiefür auf Grund der nunmehr bekannten Situation Bewilligungen erforderlich wären. Insbesondere habe DI Pölzl, ein Organ der Wasserrechtsbehörde, der in Öblarn ganz in der Nähe der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke wohne, dem Zeugen gegenüber nie eine Äußerung gemacht, wonach die Vorgangsweise problematisch bzw bewilligungspflichtig sei, obzwar er ein persönlicher Bekannter sei. Die Vorgangsweise der Zwischenlagerung des Aushubmaterials sei zwischen dem Berufungswerber als damaligen Bürgermeister und ihm als damaligen Gemeindekassier aus Kostengründen so abgesprochen worden.

Hs Md, seit Beginn 1991 Amtsleiter der Marktgemeinde Öblarn, erklärte ebenfalls, vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sei ihm der in Rede stehende Sachverhalt nicht bekannt gewesen. Die Grundstücke seien seit seinem Eintritt in die Funktion als Amtsleiter stets als Ablagerungsgrundstücke von der Gemeinde genutzt worden, und zwar zu allen Zeiten der jeweils amtierenden Bürgermeister. Der Zeuge gab an, die Absprache zwischen dem Berufungswerber und dem vorgenannten Zeugen seien ihm bekannt gewesen, und auch, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis von irgendeiner Seite, wie etwa den zuständigen Behörden oder Sachverständigen gegeben worden sei, dass die Grundstücke nicht so verwendet werden dürften, wie dies augenscheinlich der Fall war. Er bestätigte weiters die Angaben des Berufungswerbers in der Parteieneinvernahme, wonach das Aushubmaterial nach einer Zwischenlagerung für die Errichtung eines Lärmschutzwalls verwendet werden sollte, welcher nach dem beschlossenen Flächenwidmungsplan im Bereich des Bahnhofs zur Lärmschutzsicherung von vier Grundstücken, die als Bauland ausgewiesen wurden, über Antrag der ÖBB als Auflage vorgeschrieben worden sei. Das Aushubmaterial sollte für die Errichtung dieses Walls als Unterstützungsbeitrag seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorgangsweise sei auch im Lärmschutzgutachten des Landes festgehalten worden. Der Zeuge gab an, die Gemeinde habe die vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme geforderte Rückbringung des Materials nachweislich durchgeführt.

Die erhobene Sachlage gründet sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Aktes der Vorinstanz. Die in den beiden vorangegangenen Absätzen wiedergegeben Verantwortung des Berufungswerbers, sowie die Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen können ebenfalls der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zumal der Sachverhalt klar, ohne Widersprüche und durchaus glaubwürdig dargelegt wurde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist zu den einzelnen Punkten Folgendes auszuführen:

Zu Pkt. 1.):

Dem Berufungswerber wird eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 3 NSchG angelastet. Dazu wird spruchgemäß festgestellt, dass im Auftrag des Bürgermeisters auf den bezeichneten Grundstücken das näher angeführte Material ohne Bewilligung aufgebracht worden sei, wobei das Grundstück Nr. 334 im Europaschutzgebiet und das Grundstück Nr. 336/1, beide KG Öblarn, im Landschaftsschutzgebiet 11 liege.Dem Berufungswerber wird eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, NSchG angelastet. Dazu wird spruchgemäß festgestellt, dass im Auftrag des Bürgermeisters auf den bezeichneten Grundstücken das näher angeführte Material ohne Bewilligung aufgebracht worden sei, wobei das Grundstück Nr. 334 im Europaschutzgebiet und das Grundstück Nr. 336/1, beide KG Öblarn, im Landschaftsschutzgebiet 11 liege.

Europaschutzgebiete sind im NSchG in den Bestimmungen der §§ 13a bis 13e geregelt. Die Strafbestimmung des § 33 Abs 1 NSchG stellt in Bezug auf Europaschutzgebiete Zuwiderhandlungen gegen die in den Bestimmungen der §§ 13b Abs 1, 13c Abs 2, 3 und 4, 13d Abs 2, 3, 6 und 7, 13e Abs 2, 3, 7 und 8 enthaltenen Geboten oder Verboten als Verwaltungsübertretungen unter Strafe. Mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher ausgeführtem Tatvorhalt wurde jedoch keiner der in den vorzitierten Bestimmungen enthaltenen Tatbestände umschrieben. Es liegt somit keine dementsprechende Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 334 KG Öblarn vor.Europaschutzgebiete sind im NSchG in den Bestimmungen der Paragraphen 13 a bis 13 e geregelt. Die Strafbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, NSchG stellt in Bezug auf Europaschutzgebiete Zuwiderhandlungen gegen die in den Bestimmungen der Paragraphen 13 b, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, 3 und 4, 13 d Absatz 2, 3, 6 und 7, 13 e Absatz 2, 3, 7 und 8 enthaltenen Geboten oder Verboten als Verwaltungsübertretungen unter Strafe. Mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher ausgeführtem Tatvorhalt wurde jedoch keiner der in den vorzitierten Bestimmungen enthaltenen Tatbestände umschrieben. Es liegt somit keine dementsprechende Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 334 KG Öblarn vor.

Zu Europaschutzgebieten können - gemäß § 13a Abs 2 NSchG - insbesondere auch bereits bestehende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.Zu Europaschutzgebieten können - gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, NSchG - insbesondere auch bereits bestehende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.

Eine Feststellung dahingehend, dass das Grundstück Nr. 334 in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, welches zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde, und daher vor Errichtung von Anlagen darauf - im gegenständlichen Fall: Aufbringung von Material - eine Bewilligung nach § 6 Abs 3 NSchG von der für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten gemäß § 6 Abs 4 lit. a leg. cit. zuständigen Landesregierung einzuholen gewesen wäre, wurde weder im Spruch des Straferkenntnisses getroffen, noch gibt es in den Verfolgungshandlungen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Hinweis darauf. Eine dementsprechende Feststellung wäre jedoch im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass es - wie der Bestimmung des § 13a Abs 2 zu entnehmen ist - auch Europaschutzgebiete gibt, die sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten befinden und auf welche sohin die sich auf Landschaftsschutzgebiete beziehende Bestimmung des § 6 NSchG keine Anwendung findet.Eine Feststellung dahingehend, dass das Grundstück Nr. 334 in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, welches zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde, und daher vor Errichtung von Anlagen darauf - im gegenständlichen Fall: Aufbringung von Material - eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, NSchG von der für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, leg. cit. zuständigen Landesregierung einzuholen gewesen wäre, wurde weder im Spruch des Straferkenntnisses getroffen, noch gibt es in den Verfolgungshandlungen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Hinweis darauf. Eine dementsprechende Feststellung wäre jedoch im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass es - wie der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, zu entnehmen ist - auch Europaschutzgebiete gibt, die sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten befinden und auf welche sohin die sich auf Landschaftsschutzgebiete beziehende Bestimmung des Paragraph 6, NSchG keine Anwendung findet.

Abgesehen von diesem im Sinne des § 44a Z 1 VStG wesentlichen Feststellungsmangel hinsichtlich der Tatumschreibung ist auf die zuvor inhaltlich wiedergegebene Ersteinschätzung der Gebietsbetreuerin Mag. E S in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2009 mit dem Resümee zu verweisen, wonach eine Vorprüfung nicht notwendig sei.Abgesehen von diesem im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wesentlichen Feststellungsmangel hinsichtlich der Tatumschreibung ist auf die zuvor inhaltlich wiedergegebene Ersteinschätzung der Gebietsbetreuerin Mag. E S in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2009 mit dem Resümee zu verweisen, wonach eine Vorprüfung nicht notwendig sei.

Soweit sich dieser Spruchpunkt auf das Grundstück Nr. 336/1 bezieht, wird hiezu festgestellt, dass es sich im Landschaftsschutzgebiet befindet. Darin sind gemäß § 6 Abs 3 NSchG Vorhaben wie die Errichtung von Anlagen (lit. c), die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinie erlassen wurden, bewilligungspflichtig. Im Berufungsfall wäre demnach vor Aufbringung des näher beschriebenen Materials - Erdaushub, Steine und teilweise Bauschutt - eine Bewilligung bei der hiefür gemäß § 6 Abs 4 lit. b leg. cit. zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen gewesen. Unbestritten wurde dies verabsäumt. Der objektive Tatbestand einer gemäß § 33 Abs 1 NSchG zu bestrafenden Verwaltungsübertretung liegt somit vor.Soweit sich dieser Spruchpunkt auf das Grundstück Nr. 336/1 bezieht, wird hiezu festgestellt, dass es sich im Landschaftsschutzgebiet befindet. Darin sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, NSchG Vorhaben wie die Errichtung von Anlagen (Litera c,), die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinie erlassen wurden, bewilligungspflichtig. Im Berufungsfall wäre demnach vor Aufbringung des näher beschriebenen Materials - Erdaushub, Steine und teilweise Bauschutt - eine Bewilligung bei der hiefür gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, leg. cit. zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen gewesen. Unbestritten wurde dies verabsäumt. Der objektive Tatbestand einer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, NSchG zu bestrafenden Verwaltungsübertretung liegt somit vor.

Der Bescheidspruch zu diesem Punkt war sohin von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Änderungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG auf das Grundstück Nr. 336/1, KG Öblarn, einzuschränken.Der Bescheidspruch zu diesem Punkt war sohin von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Änderungsbefugnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf das Grundstück Nr. 336/1, KG Öblarn, einzuschränken.

Zu Pkt. 2.) und 3.):

Der zu Pkt. 2.) festgestellte Tatbestand, wonach die verfahrensgegenständliche, nicht bewilligte Schüttung die natürlichen Abflussverhältnisse insoferne verändert hat, als der rechte Vorlandabfluss der Enns stark beeinträchtigt wurde, wie auch die Feststellungen hinsichtlich der Lage der Grundstücke innerhalb des Abflussbereiches von HQ 30 bzw. Grundstück Nr. 336/1 teilweise im HQ 30 und teilweise auch im HQ 100 und der Auswirkungen auf die Enns, werden vom Berufungswerber nicht bestritten. Somit steht fest, dass es sich bei der Schüttung um die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer im Sinne des § 38 Abs 1 WRG handelt, für welche nach dieser Bestimmung die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist. Im Berufungsfall wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 leg. cit. dadurch begangen, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung die nach der vorzitierten Bestimmung bewilligungspflichtige als besondere bauliche Herstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Schüttung vorgenommen wurde.Der zu Pkt. 2.) festgestellte Tatbestand, wonach die verfahrensgegenständliche, nicht bewilligte Schüttung die natürlichen Abflussverhältnisse insoferne verändert hat, als der rechte Vorlandabfluss der Enns stark beeinträchtigt wurde, wie auch die Feststellungen hinsichtlich der Lage der Grundstücke innerhalb des Abflussbereiches von HQ 30 bzw. Grundstück Nr. 336/1 teilweise im HQ 30 und teilweise auch im HQ 100 und der Auswirkungen auf die Enns, werden vom Berufungswerber nicht bestritten. Somit steht fest, dass es sich bei der Schüttung um die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG handelt, für welche nach dieser Bestimmung die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist. Im Berufungsfall wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, leg. cit. dadurch begangen, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung die nach der vorzitierten Bestimmung bewilligungspflichtige als besondere bauliche Herstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Schüttung vorgenommen wurde.

Somit wurde der objektive Tatbestand der - von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Änderungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG der Rechtslage anzupassenden - Bestimmung des § 38 Abs 1 i.V.m. § 137 Abs 1 Z 16 WRG durch den festgestellten Sachverhalt erfüllt.Somit wurde der objektive Tatbestand der - von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Änderungsbefugnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Rechtslage anzupassenden - Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG durch den festgestellten Sachverhalt erfüllt.

Zu Pkt. 3.) wurde spruchgemäß eine Ablagerung von nicht gefährlichem Abfall auf den nicht als Deponie bewilligten, verfahrensgegenständlichen Grundstücken festgestellt, wodurch gegen das in § 15 Abs 3 AWG normierte Ablagerungsverbot verstoßen worden sei. Das Lagern nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 dar, die mit Strafe von € 360,00 bis € 7.270,00 bedroht ist.Zu Pkt. 3.) wurde spruchgemäß eine Ablagerung von nicht gefährlichem Abfall auf den nicht als Deponie bewilligten, verfahrensgegenständlichen Grundstücken festgestellt, wodurch gegen das in Paragraph 15, Absatz 3, AWG normierte Ablagerungsverbot verstoßen worden sei. Das Lagern nicht gefährlicher Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, dar, die mit Strafe von € 360,00 bis € 7.270,00 bedroht ist.

Die verfahrensgegenständliche Lagerung ist als nicht gefährlicher Abfall im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Dies insofern, als durch die Lagerung von Erdaushub, versetzt mit Bauschutt, Gefahren für den Boden verursacht werden können und eine nachhaltige Nutzung des Bodens beeinträchtigt werden kann. Daher ist im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall erforderlich, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen, weshalb der objektive Abfallbegriff damit erfüllt ist, was für die Einstufung als Abfall bereits genügt.Die verfahrensgegenständliche Lagerung ist als nicht gefährlicher Abfall im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Dies insofern, als durch die Lagerung von Erdaushub, versetzt mit Bauschutt, Gefahren für den Boden verursacht werden können und eine nachhaltige Nutzung des Bodens beeinträchtigt werden kann. Daher ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall erforderlich, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen, weshalb der objektive Abfallbegriff damit erfüllt ist, was für die Einstufung als Abfall bereits genügt.

Zum Einwand des Berufungswerbers, es habe sich lediglich um eine vorübergehende Zwischenlagerung dieses Materials gehandelt, ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG zu verweisen, wonach Lagern etwas Vorübergehendes, Ablagern hingegen etwas Langfristiges bedeutet. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs 3 AWG ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. Das AWG unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerung von Abfällen ist dem AWG nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen aufgrund der vom Berufungswerber eingewendeten Umstände gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Daher verwirklicht auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 leg cit.Zum Einwand des Berufungswerbers, es habe sich lediglich um eine vorübergehende Zwischenlagerung dieses Materials gehandelt, ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG zu verweisen, wonach Lagern etwas Vorübergehendes, Ablagern hingegen etwas Langfristiges bedeutet. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. Das AWG unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3,, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerung von Abfällen ist dem AWG nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen aufgrund der vom Berufungswerber eingewendeten Umstände gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Daher verwirklicht auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, AWG den Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit.

Auch in diesem Pkt. wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Spruchkorrektur war unter Berücksichtigung der Beweislage im Rahmen der Änderungsbefugnis des § 66 Abs 4 AVG vorzunehmen.Auch in diesem Pkt. wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Spruchkorrektur war unter Berücksichtigung der Beweislage im Rahmen der Änderungsbefugnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzunehmen.

Für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung ist auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Verschuldens gemäß § 5 VStG erforderlich. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei welchen ein Beschuldigter glaubhaft zu machen hat, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden und zwar auch nicht in Form fahrlässigen Verhaltens trifft. Fahrlässigkeit liegt dann schon vor, wenn der dem Beschuldigten treffenden Sorgfaltspflicht nicht entsprechend nachgekommen wurde.Für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung ist auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Verschuldens gemäß Paragraph 5, VStG erforderlich. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei welchen ein Beschuldigter glaubhaft zu machen hat, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden und zwar auch nicht in Form fahrlässigen Verhaltens trifft. Fahrlässigkeit liegt dann schon vor, wenn der dem Beschuldigten treffenden Sorgfaltspflicht nicht entsprechend nachgekommen wurde.

Soweit das Vorbringen des Berufungswerbers darauf abzielt, darzulegen er habe von der Bewilligungspflicht nach den übertretenen Bestimmungen keine Kenntnis gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass Unkenntnis eines Gesetzes nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt dann nicht den angeführten Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

Bezogen auf den Berufungsfall ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Umstände, dem Berufungswerber in seiner Funktion als Bürgermeister bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit zumindest Bedenken aufkommen hätten müssen, ob bei einer Ablagerung von Material, welches teilweise auch aus Schutt bestand, in nicht unbeträchtlichem Umfang behördliche Bewilligungen einzuholen wären. Im Unterlassen von diesbezüglichen Erkundigungen bei den zuständigen Behörden, liegt zumindest ein geringfügig fahrlässiges Verhalten vor. Der Berufungswerber kann sich nämlich nicht schuldausschließend darauf berufen, dass eine derartige Vorgansweise auch bereits von seinen Amtsvorgängern eingehalten wurde, wobei es zu keiner Beanstandung gekommen sei. Lediglich eine - im Berufungsfall nicht behauptete - nachweislich erteilte falsche Rechtsauskunft eines zuständigen Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage insoferne von Einfluss sein, als sich ein Beschuldigter in diesem Fall auf einen schuldausschließenden Irrtum nach § 5 Abs 2 VStG berufen kann.Bezogen auf den Berufungsfall ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Umstände, dem Berufungswerber in seiner Funktion als Bürgermeister bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit zumindest Bedenken aufkommen hätten müssen, ob bei einer Ablagerung von Material, welches teilweise auch aus Schutt bestand, in nicht unbeträchtlichem Umfang behördliche Bewilligungen einzuholen wären. Im Unterlassen von diesbezüglichen Erkundigungen bei den zuständigen Behörden, liegt zumindest ein geringfügig fahrlässiges Verhalten vor. Der Berufungswerber kann sich nämlich nicht schuldausschließend darauf berufen, dass eine derartige Vorgansweise auch bereits von seinen Amtsvorgängern eingehalten wurde, wobei es zu keiner Beanstandung gekommen sei. Lediglich eine - im Berufungsfall nicht behauptete - nachweislich erteilte falsche Rechtsauskunft eines zuständigen Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage insoferne von Einfluss sein, als sich ein Beschuldigter in diesem Fall auf einen schuldausschließenden Irrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen kann.

Die erkennende Behörde ist jedoch beim festgestellten, im folgenden zusammengefassten Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG vorliegen.Die erkennende Behörde ist jedoch beim festgestellten, im folgenden zusammengefassten Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorliegen.

Auf den Grundstücken Nr. 334 und 336/1, KG Öblarn, wurde im festgestellten Zeitraum die inkriminierte Aufbringung des Aushubmaterials vorgenommen, wobei die Fläche 336/1 zuvor bereits seit vielen Jahren als Ablagerungsplatz von der Gemeinde verwendet worden ist. Aufgrund dieses Umstandes, sowie der von den beiden Zeugen untermauerten Verantwortung des Berufungswerbers kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber, als er als Bürgermeister den Auftrag zur inkriminierten Vorgangsweise erteilt hat, von der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise ausgegangen ist, wobei dieser Umstand - wie in den Ausführungen zum Verschulden dargelegt - keinen Schuldausschließungsgrund zu begründen vermag. Weiters kann auch der durch die Zeugenaussagen gestützten Schilderung des Berufungswerbers geglaubt werden, wonach lediglich eine vorübergehende Lagerung des Aushubmaterials beabsichtigt war, um dieses in weiterer Folge für die Errichtung eines Lärmschutzwalls zwischen dem ÖBB-Areal und den angrenzenden, durch eine Umwidmung entstandenen Bauflächen als Unterstützungsbeitrag der Gemeinde zu verwenden. Das Ergebnis der Natura 2000-Ersteinschätzung wurde dargestellt und kann der Beurteilung der nachteiligen Folgen zugrunde gelegt werden.

Es kann somit von einer geringfügigen Fahrlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen werden und können die Folgen der Übertretungen noch als unbedeutend gewertet werden. Es konnte daher mit einer bescheidmäßigen Ermahnung in allen Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses das Auslangen gefunden werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Ermahnung ausreicht, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art künftig abzuhalten.

Schlagworte

Europaschutzgebiet; Landschaftsschutzgebiet; Bewilligungspflicht; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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