RS Uvs 2010/8/30 2-005/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Beachte

VwGH 19.01.2000, 98/01/0451

Rechtssatz

Der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO (jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2004/19) setzt einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Wenn man der Regelung des § 177 Abs 1 StPO (nach Z 1 im Gegensatz zu den Z 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen will, kann das nur bedeuten, dass im Fall des § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Demnach muss es sich bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss. Von Letzterem kann beim gegenständlichen Sach¬verhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles war die Festnahme des Beschwerdeführers nicht „eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion“ auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.Der Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/19) setzt einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Wenn man der Regelung des Paragraph 177, Absatz eins, StPO (nach Ziffer eins, im Gegensatz zu den Ziffer 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen will, kann das nur bedeuten, dass im Fall des Paragraph 177, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Demnach muss es sich bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss. Von Letzterem kann beim gegenständlichen Sach¬verhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles war die Festnahme des Beschwerdeführers nicht „eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion“ auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.

Die Polizeibeamtin S hatte den Journaldienststaatsanwalt schon ca 15 Minuten vor der Festnahme ersucht hatte, wegen eines Haftbefehls tätig zu werden, der Staatsanwalt hatte aber der Polizeibeamtin S ausdrücklich erklärt, von ihm werde kein Haftbefehl beantragt; die Polizei solle zuerst versuchen, über eine telefonische Kontaktaufnahme abzuklären, ob die tatverdächtigen Personen allenfalls doch bereit seien, aus dem Haus zu kommen und zur Aufklärung der Sache beizutragen. Auch in einem zweiten Telefonat mit derselben Polizistin erklärte der Staatsanwalt ausdrücklich, nachdem ihm gesagt worden war, es sei tatsächlich gelungen, mit dem Tatverdächtigen telefonisch Kontakt aufzunehmen, und diese würden nun zur Aufklärung des Sachverhaltes gerade aus dem Hause kommen, er werde jetzt daher (auf Grund der gelungenen Kontaktaufnahme) nicht einen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehles gegen die genannten Personen stellen. Im gegenständlichen Fall wäre durch die Einholung eines Haftbefehles die Fest¬nahme nicht vereitelt worden. Zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Haus und dem Telefonanruf im Haus des Beschwerdeführers durch den Beamten Ra wäre ausreichend Zeit gewesen, die Einholung eines Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter abzuklären. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, sich rechtzeitig auf die tatsächlich dann verwirklichte Variante des Verhaltens der Hausbewohner einzustellen.

Schlagworte

Festnahme, Gefahr im Verzug, Einholen eines Haftbefehls

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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