Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
VwGH 19.01.2000, 98/01/0451Rechtssatz
Der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO (jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2004/19) setzt einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Wenn man der Regelung des § 177 Abs 1 StPO (nach Z 1 im Gegensatz zu den Z 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen will, kann das nur bedeuten, dass im Fall des § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Demnach muss es sich bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss. Von Letzterem kann beim gegenständlichen Sach¬verhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles war die Festnahme des Beschwerdeführers nicht „eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion“ auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.Der Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/19) setzt einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Wenn man der Regelung des Paragraph 177, Absatz eins, StPO (nach Ziffer eins, im Gegensatz zu den Ziffer 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen will, kann das nur bedeuten, dass im Fall des Paragraph 177, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Demnach muss es sich bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss. Von Letzterem kann beim gegenständlichen Sach¬verhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles war die Festnahme des Beschwerdeführers nicht „eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion“ auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.
Die Polizeibeamtin S hatte den Journaldienststaatsanwalt schon ca 15 Minuten vor der Festnahme ersucht hatte, wegen eines Haftbefehls tätig zu werden, der Staatsanwalt hatte aber der Polizeibeamtin S ausdrücklich erklärt, von ihm werde kein Haftbefehl beantragt; die Polizei solle zuerst versuchen, über eine telefonische Kontaktaufnahme abzuklären, ob die tatverdächtigen Personen allenfalls doch bereit seien, aus dem Haus zu kommen und zur Aufklärung der Sache beizutragen. Auch in einem zweiten Telefonat mit derselben Polizistin erklärte der Staatsanwalt ausdrücklich, nachdem ihm gesagt worden war, es sei tatsächlich gelungen, mit dem Tatverdächtigen telefonisch Kontakt aufzunehmen, und diese würden nun zur Aufklärung des Sachverhaltes gerade aus dem Hause kommen, er werde jetzt daher (auf Grund der gelungenen Kontaktaufnahme) nicht einen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehles gegen die genannten Personen stellen. Im gegenständlichen Fall wäre durch die Einholung eines Haftbefehles die Fest¬nahme nicht vereitelt worden. Zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Haus und dem Telefonanruf im Haus des Beschwerdeführers durch den Beamten Ra wäre ausreichend Zeit gewesen, die Einholung eines Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter abzuklären. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, sich rechtzeitig auf die tatsächlich dann verwirklichte Variante des Verhaltens der Hausbewohner einzustellen.
Schlagworte
Festnahme, Gefahr im Verzug, Einholen eines HaftbefehlsZuletzt aktualisiert am
18.10.2010