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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 45 Abs 4 KFG dürfen Probefahrtenkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Strafbar ist somit bei einer Zuwiderhandlung nicht (bereits) das Überlassen des Probefahrtkennzeichens am Unternehmenssitz, sondern (erst) dessen Führen auf einer Fahrt, die keine Probefahrt darstellt. Die Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 4 KFG stellt daher kein Unterlassungsdelikt dar, das am Sitz des Unternehmens mit der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten begangen wird. Sie ist vielmehr ein Begehungsdelikt, das am Ort des Lenkens bzw der Betretung (mit dem zu Unrecht geführten Probefahrtkennzeichen) stattfindet. Folglich ist dieser Ort auch dann als Tatort einer Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG anzusehen, wenn nicht der betreffende Lenker, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen des vorschriftswidrigen Führens eines zugewiesenen Probefahrtkennzeichens bestraft werden soll.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG dürfen Probefahrtenkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Strafbar ist somit bei einer Zuwiderhandlung nicht (bereits) das Überlassen des Probefahrtkennzeichens am Unternehmenssitz, sondern (erst) dessen Führen auf einer Fahrt, die keine Probefahrt darstellt. Die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG stellt daher kein Unterlassungsdelikt dar, das am Sitz des Unternehmens mit der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten begangen wird. Sie ist vielmehr ein Begehungsdelikt, das am Ort des Lenkens bzw der Betretung (mit dem zu Unrecht geführten Probefahrtkennzeichen) stattfindet. Folglich ist dieser Ort auch dann als Tatort einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG anzusehen, wenn nicht der betreffende Lenker, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen des vorschriftswidrigen Führens eines zugewiesenen Probefahrtkennzeichens bestraft werden soll.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen; Probefahrt; Tatort; Begehungsdelikt; GeschäftsführerZuletzt aktualisiert am
22.12.2010