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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Ing. C F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 18.11.2009, Zl: 2/S-39.681/09, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Graz behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Graz behoben.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2.) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 40,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 40,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Ing. C F GmbH mit dem Sitz in G, M, die Inhaberin des Probefahrtkennzeichens ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen K A überlassen wurde, obwohl es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 KFG gehandelt habe. Dieses Kennzeichen sei am Fahrzeug der Marke Jaguar, Fahrgestellnummer SAJDKAMD4BP798611 montiert gewesen und von jenem am 22.03.2008 um 16.30 Uhr in Annaberg, auf der L 20, auf Höhe StrKm 60,600, in Fahrtrichtung Mitterbach, im Zuge einer Überstellungsfahrt gelenkt worden, obwohlMit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Ing. C F GmbH mit dem Sitz in G, M, die Inhaberin des Probefahrtkennzeichens ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen K A überlassen wurde, obwohl es sich um keine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG gehandelt habe. Dieses Kennzeichen sei am Fahrzeug der Marke Jaguar, Fahrgestellnummer SAJDKAMD4BP798611 montiert gewesen und von jenem am 22.03.2008 um 16.30 Uhr in Annaberg, auf der L 20, auf Höhe StrKm 60,600, in Fahrtrichtung Mitterbach, im Zuge einer Überstellungsfahrt gelenkt worden, obwohl
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 45 Abs 4 KFG zu Spruchpunkt 1.) und des § 45 Abs 6 KFG zu Spruchpunkt 2.) wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 1.) und € 200,00 (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 2.) verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 45, Absatz 4, KFG zu Spruchpunkt 1.) und des Paragraph 45, Absatz 6, KFG zu Spruchpunkt 2.) wurden über den Berufungswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 1.) und € 200,00 (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 2.) verhängt.
Mit der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft. Begründend wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung durch die Bundespolizeidirektion Graz Verjährung eingetreten sei, dass Herr A eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 KFG durchgeführt habe und dass der Probefahrtbeginn und die Fahrgestellnummer nicht im Vorhinein in Graz eingetragen hätten werden können, da diese noch nicht bekannt waren. Er habe daher Herrn A aufgetragen, alle erforderlichen Taten vor Antritt der Probefahrt im Fahrtenbuch einzutragen sowie das Zusatzblatt zum Probefahrtschein mit den fehlenden Daten zu ergänzen. Nach Beendigung der Probefahrt seien diese Daten kontrolliert worden und wären diese auch tatsächlich eingetragen gewesen. Da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer alle möglichen Anordnungen und Vorsehungen getroffen habe, liege es nicht in seiner Verantwortung, dass Herr A die erforderlichen Daten offensichtlich erst nach Beendigung der Probefahrt oder zumindest erst nach der Polizeikontrolle eingetragen habe.Mit der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft. Begründend wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung durch die Bundespolizeidirektion Graz Verjährung eingetreten sei, dass Herr A eine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, KFG durchgeführt habe und dass der Probefahrtbeginn und die Fahrgestellnummer nicht im Vorhinein in Graz eingetragen hätten werden können, da diese noch nicht bekannt waren. Er habe daher Herrn A aufgetragen, alle erforderlichen Taten vor Antritt der Probefahrt im Fahrtenbuch einzutragen sowie das Zusatzblatt zum Probefahrtschein mit den fehlenden Daten zu ergänzen. Nach Beendigung der Probefahrt seien diese Daten kontrolliert worden und wären diese auch tatsächlich eingetragen gewesen. Da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer alle möglichen Anordnungen und Vorsehungen getroffen habe, liege es nicht in seiner Verantwortung, dass Herr A die erforderlichen Daten offensichtlich erst nach Beendigung der Probefahrt oder zumindest erst nach der Polizeikontrolle eingetragen habe.
Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 Z 1 und 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zu Grunde:Der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zu Grunde:
Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. C F GmbH, mit dem Sitz G, M, war und diese Gesellschaft selbständig nach außen vertrat, sowie weiters dass diese Gesellschaft Inhaberin der Probefahrtkennzeichen war, welche Herrn K A zur Überstellung eines über das Internet in Belgien käuflich erworbenen Kfz nach Österreich übergeben wurden.
Am 22.03.2008 um 16.30 Uhr lenkte Herr A ein Kfz der Marke Jaguar mit der Fahrgestellnummer SAJDKAMD4BP798611, auf welchem diese Probefahrtkennzeichen angebracht waren, im Gemeindegebiet von Annaberg, auf der L 20, in Fahrtrichtung Mitterbach, als er von einem Organ der Polizeiinspektion Mitterbach, auf Höhe StrKm 60,600, zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten wurde. Anlässlich der anschließend abgeführten Amtshandlung stellte der Meldungsleger fest, dass über die Verwendung dieser Probefahrtkennzeichen kein ausreichender Nachweis geführt wurde, da im Zusatzblatt zum Probefahrtschein weder die Fahrzeugdaten (Datum der erstmaligen Zulassung, Marke, Type und Fahrgestellnummer), noch die vollständigen Angaben zur Person des Lenkers (Anschrift), noch die Daten der Lenkerberechtigung, oder das Ziel und das konkrete Datum dieser Fahrt eingetragen waren.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde vom Meldungsleger die das gegenständliche Verfahren einleitende Anzeige vom 26.03.2008 erstattet und in der Folge mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.04.2008, GZ: LFS2-S-081072, die den wörtlich identen Tatvorwurf wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis enthält, gegen den Berufungswerber das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Auf Grund des gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruchs wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.05.2008, das hinsichtlich der Tatvorwürfe wiederum idente Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25.08.2009, GZ: Senat-LF-08-0050 aufgehoben. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der die örtliche Zuständigkeit begründende Tatort nicht der Ort der Betretung in Annaberg sondern der Sitz des Unternehmens in Graz, von wo aus die unternehmerischen Handlungen vorzunehmen gewesen wären, sei. Der Gegenstandsakt wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gemäß § 27 VStG an die Bundespolizeidirektion Graz abgetreten, die nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ.Auf Grund dieser Feststellungen wurde vom Meldungsleger die das gegenständliche Verfahren einleitende Anzeige vom 26.03.2008 erstattet und in der Folge mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.04.2008, GZ: LFS2-S-081072, die den wörtlich identen Tatvorwurf wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis enthält, gegen den Berufungswerber das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Auf Grund des gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruchs wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.05.2008, das hinsichtlich der Tatvorwürfe wiederum idente Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25.08.2009, GZ: Senat-LF-08-0050 aufgehoben. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der die örtliche Zuständigkeit begründende Tatort nicht der Ort der Betretung in Annaberg sondern der Sitz des Unternehmens in Graz, von wo aus die unternehmerischen Handlungen vorzunehmen gewesen wären, sei. Der Gegenstandsakt wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gemäß Paragraph 27, VStG an die Bundespolizeidirektion Graz abgetreten, die nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Einrede der Verjährung
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verfolgungsfrist beträgt gemäß Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verfolgungsfrist beträgt gemäß Absatz 2, dieser gesetzlichen Bestimmungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zum Beispiel: Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zum Beispiel: Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung).
Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde (welche das VStG anzuwenden hat, aber nicht zuständig sein muss) ausgehen, gegen eine individuelle bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet und innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen.
Im Anlassfall wurde dem Berufungswerber bereits mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.04.2008 die Begehung der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Da diese Behörde das VStG anzuwenden hat und diese Strafverfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente enthält und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem Berufungswerber erlassen wurde, ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die somit im Anlassfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
§ 45. ProbefahrtenParagraph 45, Probefahrten
(1) Allgemeines: Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
(4) Kennzeichen: Bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.(4) Kennzeichen: Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
...
(6) Nachweis: Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.(6) Nachweis: Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
...
Zu Spruchpunkt 1.)
Die belangte Behörde bejahte ihre Zuständigkeit und schloss sich somit der Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich an, wonach es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Unterlassungsdelikt handelt, bei welchem der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisung zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Da der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen wurde, wurde als Tatort der Sitz der Unternehmensleitung in Graz angenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtssprechung festgestellt hat, ist bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen.
Nach dem Wortlaut des § 45 Abs 4 KFG dürfen Probefahrtenkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Strafbar ist demnach nicht das Überlassen eines Probefahrtkennzeichens am Unternehmenssitz sondern dessen Verwendung (Führen) auf einer Fahrt, bei der es sich um keine Probefahrt handelt. Allein der Umstand, dass jemandem ein Probefahrtkennzeichen überlassen wird, wirkt demnach nicht zuständigkeitsbegründend. Erst wenn diese Probefahrtkennzeichen entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut missbräuchlich geführt werden, wird gegen § 45 Abs 4 KFG verstoßen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Begehungsdelikt, bei dem als Tatort der Lenkort bzw. der Ort der Betretung anzusehen ist. Die entscheidende Behörde sieht keine Möglichkeit, die Bestimmung des § 45 Abs 4 KFG anders auszulegen bzw. die zur Tatortfrage bei festgestellten Fahrzeugmängeln ergangene höchstgerichtliche Judikatur außer Acht zu lassen. Die entscheidende Behörde schließt sich daher der Rechtsansicht des Meldungslegers und der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld an, wonach letztere zur Erlassung des Straferkenntnisses hinsichtlich Spruchpunkt 1.) örtlich zuständig ist. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte und eine Zuständigkeit wahrnahm die ihr nicht zukommt war dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu beheben.Nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 4, KFG dürfen Probefahrtenkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Strafbar ist demnach nicht das Überlassen eines Probefahrtkennzeichens am Unternehmenssitz sondern dessen Verwendung (Führen) auf einer Fahrt, bei der es sich um keine Probefahrt handelt. Allein der Umstand, dass jemandem ein Probefahrtkennzeichen überlassen wird, wirkt demnach nicht zuständigkeitsbegründend. Erst wenn diese Probefahrtkennzeichen entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut missbräuchlich geführt werden, wird gegen Paragraph 45, Absatz 4, KFG verstoßen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Begehungsdelikt, bei dem als Tatort der Lenkort bzw. der Ort der Betretung anzusehen ist. Die entscheidende Behörde sieht keine Möglichkeit, die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, KFG anders auszulegen bzw. die zur Tatortfrage bei festgestellten Fahrzeugmängeln ergangene höchstgerichtliche Judikatur außer Acht zu lassen. Die entscheidende Behörde schließt sich daher der Rechtsansicht des Meldungslegers und der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld an, wonach letztere zur Erlassung des Straferkenntnisses hinsichtlich Spruchpunkt 1.) örtlich zuständig ist. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte und eine Zuständigkeit wahrnahm die ihr nicht zukommt war dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu beheben.
Zu Spruchpunkt 2.)
In § 45 Abs 6 KFG wird - im Unterschied zu § 45 Abs 4 leg cit - ausdrücklich normiert, dass der Besitzer eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zuführen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenker und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges (sofern dieses nicht zugelassen ist) einzutragen hat. Diese gesetzliche Bestimmung verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sohin zu bestimmten Verhaltensweisen vor jeder Probefahrt. Da im hier in Rede stehenden Zusatzblatt zum Probefahrtschein vor Antritt der Probefahrt keinerlei Fahrzeugdaten und auch keine Angaben zum konkreten Tag und Ziel der Probe-/Überstellungsfahrt eingetragen wurden, wurde gegen § 45 Abs 6 KFG verstoßen.In Paragraph 45, Absatz 6, KFG wird - im Unterschied zu Paragraph 45, Absatz 4, leg cit - ausdrücklich normiert, dass der Besitzer eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zuführen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenker und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges (sofern dieses nicht zugelassen ist) einzutragen hat. Diese gesetzliche Bestimmung verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sohin zu bestimmten Verhaltensweisen vor jeder Probefahrt. Da im hier in Rede stehenden Zusatzblatt zum Probefahrtschein vor Antritt der Probefahrt keinerlei Fahrzeugdaten und auch keine Angaben zum konkreten Tag und Ziel der Probe-/Überstellungsfahrt eingetragen wurden, wurde gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG verstoßen.
Wenn der Berufungswerber vermeint, er sei im Anlassfall exkulpiert, da zum Zeitpunkt der Übergabe die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges der Marke Jaguar und der Beginn der Probefahrt nicht bekannt gewesen seien, so ist ihm entgegen zu halten, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Marke, Type und das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges bekannt sein mussten, welches Herr A via Internet erworben hatte. Im Übrigen fehlen in diesem Zusatzblatt auch die Anschrift des Herrn A, die Daten seiner Lenkerberechtigung und auch der Abfahrtort und das Ziel dieser Fahrt. Diese Daten waren jedoch ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Probefahrtkennzeichen bekannt.
Wenn der Berufungswerber durchaus nachvollziehbar vorbringt die Fahrgestellnummer und auch das Datum des Tages der Probefahrt seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge tragen hätte müssen, dass diese Daten von Herrn A vor Antritt der Fahrt eingetragen werden. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung der Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschrift des § 45 KFG, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038). Die bloße Erteilung einer Weisung reicht hiezu im Sinne der ständigen Judikatur nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle - z. B. mittels eines zumutbaren Telefonanrufes - der vom Verantwortlichen erteilten Weisung bzw. des Auftrages erfolgte.Wenn der Berufungswerber durchaus nachvollziehbar vorbringt die Fahrgestellnummer und auch das Datum des Tages der Probefahrt seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge tragen hätte müssen, dass diese Daten von Herrn A vor Antritt der Fahrt eingetragen werden. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung der Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschrift des Paragraph 45, KFG, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038). Die bloße Erteilung einer Weisung reicht hiezu im Sinne der ständigen Judikatur nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle - z. B. mittels eines zumutbaren Telefonanrufes - der vom Verantwortlichen erteilten Weisung bzw. des Auftrages erfolgte.
Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die Führung dieses Nachweises. Der Berufungswerber hat jedoch nicht einmal versucht ein derartiges wirksames Kontrollsystem darzulegen um im Anlassfall seine Schuldlosigkeit hinsichtlich der ihm mit Spruchpunkt 2.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu bewirken.
Da gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Vorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2 ) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, ist der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. C F GmbH für Übertretungen dieser Gesellschaft nach dem KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Da gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Vorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2, ) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, ist der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. C F GmbH für Übertretungen dieser Gesellschaft nach dem KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Zweck des § 45 Abs 6 KFG besteht darin, dass sich ein Kontrollorgan nach Einsicht in den ausgehändigten Nachweis schnell und unbürokratisch darüber Gewissheit verschaffen kann, dass die Probefahrtkennzeichen ordnungsgemäß geführt werden. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen.Der Zweck des Paragraph 45, Absatz 6, KFG besteht darin, dass sich ein Kontrollorgan nach Einsicht in den ausgehändigten Nachweis schnell und unbürokratisch darüber Gewissheit verschaffen kann, dass die Probefahrtkennzeichen ordnungsgemäß geführt werden. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe liegen keine vor; als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zu werten.
Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, so wie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen tat- und schuldangemessen und sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst. Da der Berufungswerber das Vorliegen derartiger Verhältnisse nicht einmal behauptet hat, konnte von deren konkreten Erhebung abgesehen werden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen; Probefahrt; Tatort; Begehungsdelikt; GechäftsführerZuletzt aktualisiert am
22.12.2010