Norm
AVG §33Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des M H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.06.2010, zu Recht erkannt:
Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Text
Nach § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nach der Aktenlage am 28.06.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 12.07.2010 abgelaufen.
Die Berufung wurde nach der Aktenlage am 09.07.2010 der Post zur Beförderung übergeben, war jedoch – entgegen der im Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht an die Bezirkshauptmannschaft B adressiert, sondern an die Bezirkshauptmannschaft B. Dort ist sie am 13.07.2010 eingelangt. In der Folge wurde die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 6 AVG an die zuständige Bezirkshauptmannschaft B weitergeleitet, wo sie am 16.07.2010 eingelangt ist.Die Berufung wurde nach der Aktenlage am 09.07.2010 der Post zur Beförderung übergeben, war jedoch – entgegen der im Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht an die Bezirkshauptmannschaft B adressiert, sondern an die Bezirkshauptmannschaft B. Dort ist sie am 13.07.2010 eingelangt. In der Folge wurde die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft B gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Bezirkshauptmannschaft B weitergeleitet, wo sie am 16.07.2010 eingelangt ist.
Gemäß § 33 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, sind diese Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl VwGH 02.05.1995, Zl 95/02/0156).Gemäß Paragraph 33, AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, sind diese Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche VwGH 02.05.1995, Zl 95/02/0156).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Weiterleitung der Berufung durch die Bezirkshauptmannschaft B an die Bezirkshauptmannschaft B außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, sodass die Berufung unter Hinweis auf das Vorgesagte als verspätet angesehen werden muss. Sie war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Frist, Postenlauf, unzuständige StelleZuletzt aktualisiert am
31.01.2018