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90/02Norm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Bei Geschwindigkeitsmessungen von Motorfahrrädern mittels GPS-Gerät (hier: GPS-Uhr Marke Germin, Forerunner 205) ist vom ermittelten Wert ein Abzug vorzunehmen. Der Erlass des BMVIT vom 08.05.2009, GZ. 179.302/0001-II/ST4/2008, ist für den UVS nicht bindend. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei ungeeichten Tachometern davon aus, dass eine Toleranz von 10 km/h einzurechnen ist (VwGH vom 03.09.2003, Zl. 2001/03/0157). Nach der Richtlinie 95/1/EG zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ist bei Motorfahrrädern eine Geschwindigkeit bis 49,6 km/h zu tolerieren. Wenn keine Vergleichsmessung zwischen einem GPS-Gerät und einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät (Radar, Laser) stattgefunden hat, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt für die Genauigkeit des ungeeichten Gerätes. Deswegen konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass bei einer mittels GPS-Uhr gemessenen Geschwindigkeit von 58 km/h die Bauartgeschwindigkeit eines Motorfahrrades tatsächlich im relevanten Ausmaß überschritten wurde.
Schlagworte
Motorfahrrad, Bauartgeschwindigkeit, GPS-Messgerät, GPS-Uhr,Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010