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90/02Norm
FSG §1 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Frau Rechtsanwältin *** in ***, vom 13.07.2010, gegen Spruchpunkt III) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.06.2010, Zl. 300-990-2010, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Frau Rechtsanwältin *** in ***, vom 13.07.2010, gegen Spruchpunkt römisch drei) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.06.2010, Zl. 300-990-2010, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt III) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt römisch drei) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Berufung des Beschuldigten zu Spruchpunkt III) des im Vorspruch angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ***. Über die Berufung zu den Spruchpunkten I) und II) wird von dem dafür zuständigen Mitglied des UVS gesondert entschieden.Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Berufung des Beschuldigten zu Spruchpunkt römisch drei) des im Vorspruch angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ***. Über die Berufung zu den Spruchpunkten römisch eins) und römisch zwei) wird von dem dafür zuständigen Mitglied des UVS gesondert entschieden.
In Spruchpunkt III) wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 20.03.2010 um 17.24 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in *** ein dem Kennzeichen nach bestimmtes „Motorfahrrad“ gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Mit dem Fahrzeug habe eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden können, sodass es sich um ein Kleinmotorrad gehandelt habe und daher eine Lenkberechtigung der Klasse A bzw. AV erforderlich gewesen wäre. Wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG in Verbindung mit § 20 VStG wurde eine Geldstrafe von 182 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Stunden) verhängt.In Spruchpunkt römisch drei) wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 20.03.2010 um 17.24 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in *** ein dem Kennzeichen nach bestimmtes „Motorfahrrad“ gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Mit dem Fahrzeug habe eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht werden können, sodass es sich um ein Kleinmotorrad gehandelt habe und daher eine Lenkberechtigung der Klasse A bzw. AV erforderlich gewesen wäre. Wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG wurde eine Geldstrafe von 182 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Stunden) verhängt.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:
Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges - abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges - abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,) in die das Kraftfahrzeug fällt.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt werden betreffend Motorräder und Motorräder mit Beiwagen (lit. a) wobei die Vorstufe A) die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern beschränkt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt werden betreffend Motorräder und Motorräder mit Beiwagen (Litera a,) wobei die Vorstufe A) die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern beschränkt.
Ein Motorfahrrad ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Z. 14 KFG ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat.Ein Motorfahrrad ist nach der Definition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, KFG ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat.
Die Bauartgeschwindigkeit ist nach § 2 Abs. 1 Z. 37a KFG jene Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.Die Bauartgeschwindigkeit ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 37 a, KFG jene Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.
Im Anlassfall wurde die Geschwindigkeit des gegenständlichen Fahrzeuges mit einem GPS-Gerät festgestellt. Ausgehend von den zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen, der die Messung durchführte, handelte es sich um eine GPS-Uhr, Marke Garmin, Type Forerunner 205. Der Sachverständige hat damit zwei Geschwindigkeits-Maximalwerte erhoben, indem er das Fahrzeug auf einer annähernd ebenen Messstrecke in beiden Fahrtrichtungen lenkte, und betrug der Mittelwert aus den beiden Messungen 58 km/h.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Erlass vom 08.05.2009, Zl. BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008, die Messung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern durch Sachverständige im Rahmen von Untersuchungen nach § 56 und § 58 KFG wie folgt geregelt:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Erlass vom 08.05.2009, Zl. BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008, die Messung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern durch Sachverständige im Rahmen von Untersuchungen nach Paragraph 56 und Paragraph 58, KFG wie folgt geregelt:
„[..] GPS Geräte sind einmalig vor Inbetriebnahme mit einer Geschwindigkeitsmessung (z.B. Lasermessung, geeichter Geschwindigkeitsmesser) abzugleichen.
Da keine genormten Messbedingungen vorliegen, ist eine zusätzliche Toleranz von 5 km/h zu berücksichtigen. Der im Fahrbetrieb gemessene Wert muss innerhalb des von den Gemeinschaftsbestimmungen vorgegebenen Toleranzbereiches bis zu 49,6 km/h zuzüglich der für Radar- bzw. Lasermessungen und GPS-Messung Messtoleranzen von 3 bis 5 km/h liegen [..].“
Abgesehen davon, dass dieser Erlass keine für den UVS verbindliche Rechtsgrundlage darstellt, ist er in sich widersprüchlich. Während zuerst ausgeführt wird, dass bei GPS-Messungen eine „zusätzliche“ Toleranz von 5 km/h abzuziehen ist (Anm.: gemeint offensichtlich zuzüglich zu den Verkehrsfehlergrenzen für Laser- bzw. Radarmessgeräte), wird in der Folge von einem erforderlichen Abzug von 3 bis 5 km/h gesprochen. Nun ist aber nach den Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte (vgl. etwa die Bedienungsanleitung zum Gerät der Bauart LR90-235/P oder jene zum Gerät LTI 20.20 TS/KM-E) bei Messwerten bis 100 km/h der Wert von 3 km/h abzuziehen, bei Radargeräten (vgl. die Zulassung von Geräten der Bauart MU VR 6F) ist dies sogar der Wert von 5 km/h - diese „Toleranzen“ sind also bereits bei geeichten Messgeräten abzuziehen. Nachdem der gegenständliche Erlass den UVS nicht bindet, erübrigt es sich jedoch weiter darauf einzugehen, welcher Abzug demnach tatsächlich vorzunehmen wäre.Abgesehen davon, dass dieser Erlass keine für den UVS verbindliche Rechtsgrundlage darstellt, ist er in sich widersprüchlich. Während zuerst ausgeführt wird, dass bei GPS-Messungen eine „zusätzliche“ Toleranz von 5 km/h abzuziehen ist Anmerkung, gemeint offensichtlich zuzüglich zu den Verkehrsfehlergrenzen für Laser- bzw. Radarmessgeräte), wird in der Folge von einem erforderlichen Abzug von 3 bis 5 km/h gesprochen. Nun ist aber nach den Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte vergleiche etwa die Bedienungsanleitung zum Gerät der Bauart LR90-235/P oder jene zum Gerät LTI 20.20 TS/KM-E) bei Messwerten bis 100 km/h der Wert von 3 km/h abzuziehen, bei Radargeräten vergleiche die Zulassung von Geräten der Bauart MU VR 6F) ist dies sogar der Wert von 5 km/h - diese „Toleranzen“ sind also bereits bei geeichten Messgeräten abzuziehen. Nachdem der gegenständliche Erlass den UVS nicht bindet, erübrigt es sich jedoch weiter darauf einzugehen, welcher Abzug demnach tatsächlich vorzunehmen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zu Geschwindigkeitsmessungen mittels ungeeichter Tachometer davon aus, dass eine allgemein übliche Toleranz von 10 km/h einzurechnen ist (VwGH vom 03.09.2003, Zl. 2001/03/0157). Bei der gegenständlichen GPS-Uhr handelt es sich ebenfalls um ein nicht geeichtes Gerät. Ein Abzug von dem ermittelten Durchschnittswert von 58 km/h ist demnach vorzunehmen. Ein Vergleich von Messungen mit diesem Gerät und einem geeichten Gerät hat nicht stattgefunden. Konkrete Anhaltspunkte für die Messgenauigkeit der GPS-Uhr bestehen also nicht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ungeeichten Tachometern folgend, wäre vom erforderlichen Abzug des obgenannten Wertes zur Ermittlung einer verlässlichen Geschwindigkeit auszugehen. Demnach hätte mit dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 48 km/h erreicht werden können.
Nach der Richtlinie 95/1/EG zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit darf diese um +/- 5% von dem bei der Bauartgenehmigung ermittelten Wert abweichen, wobei dieser selbst wiederum maximal 5% über dem vom Hersteller angegebenen Wert liegen darf. Eine Geschwindigkeit bis 49,6 km/h ist demnach zu tolerieren.
Damit steht nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Motorfahrrad, Bauartgeschwindigkeit, GPS-Messgerät, GPS-Uhr,Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010