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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs1Rechtssatz
Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20,23 zu § 62) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.) Von einer mündlichen Verkündung eines Straferkenntnisses kann daher beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein. Es handelt sich dabei lediglich um eine gemäß § 14 Abs 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise. Daher kann auch ein im Anschluss an die Unterfertigung einer solchen Niederschrift seitens der Partei unterzeichneter Berufungsverzicht keine Wirksamkeit entfalten, da mangels Verkündung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung noch kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid, sondern allenfalls ein Akt der internen Willensbildung der erstinstanzlichen Behörde vorgelegen hat.Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20,23 zu Paragraph 62,) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.) Von einer mündlichen Verkündung eines Straferkenntnisses kann daher beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein. Es handelt sich dabei lediglich um eine gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 24, VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise. Daher kann auch ein im Anschluss an die Unterfertigung einer solchen Niederschrift seitens der Partei unterzeichneter Berufungsverzicht keine Wirksamkeit entfalten, da mangels Verkündung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung noch kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid, sondern allenfalls ein Akt der internen Willensbildung der erstinstanzlichen Behörde vorgelegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010