RS Uvs 2010/9/6 03/P/59/4919/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
AVG §63 Abs4
AVG §14 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20,23 zu § 62) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.) Von einer mündlichen Verkündung eines Straferkenntnisses kann daher beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein. Es handelt sich dabei lediglich um eine gemäß § 14 Abs 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise. Daher kann auch ein im Anschluss an die Unterfertigung einer solchen Niederschrift seitens der Partei unterzeichneter Berufungsverzicht keine Wirksamkeit entfalten, da mangels Verkündung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung noch kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid, sondern allenfalls ein Akt der internen Willensbildung der erstinstanzlichen Behörde vorgelegen hat.Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20,23 zu Paragraph 62,) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.) Von einer mündlichen Verkündung eines Straferkenntnisses kann daher beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein. Es handelt sich dabei lediglich um eine gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 24, VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise. Daher kann auch ein im Anschluss an die Unterfertigung einer solchen Niederschrift seitens der Partei unterzeichneter Berufungsverzicht keine Wirksamkeit entfalten, da mangels Verkündung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung noch kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid, sondern allenfalls ein Akt der internen Willensbildung der erstinstanzlichen Behörde vorgelegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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