TE Uvs Bescheid 2010/9/6 03/P/59/4919/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
AVG §63 Abs4
AVG §14 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schattauer über die Berufung des Herrn Godber Mathis G., vertreten durch Rechtsanwälte OG, I) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 29.9.2009, Zahl S 58241/S/09, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 7 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit. a StVO, 2) § 52 Z 2 iVm § 99 Abs 3 lit. a StVO, 3) § 66 Abs 1 StVO iVm § 1 Abs 1 Z 3 Fahrradverordnung, 4) § 66 Abs 1 StVO iVm § 1 Abs 1 Z 8 Fahrradverordnung, 5) § 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit. b StVO, II) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.4.2010, Zahl S 58241/S/09, mit welchem die Berufung vom 12.10.2009 gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schattauer über die Berufung des Herrn Godber Mathis G., vertreten durch Rechtsanwälte OG, römisch eins) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 29.9.2009, Zahl S 58241/S/09, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, 2) Paragraph 52, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, 3) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Fahrradverordnung, 4) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Fahrradverordnung, 5) Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, römisch zwei) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.4.2010, Zahl S 58241/S/09, mit welchem die Berufung vom 12.10.2009 gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 68 Abs 1 AVG wird die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.09.2009, Zl. S 58.241-S/09, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.09.2009, Zl. S 58.241-S/09, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom 15.4.2010, Zl. S 58.241/S/09, mit dem die Berufung vom 12.10.2009 gegen das Straferkenntnis vom 29.09.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom 15.4.2010, Zl. S 58.241/S/09, mit dem die Berufung vom 12.10.2009 gegen das Straferkenntnis vom 29.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos aufgehoben.

Text

Laut der vorliegenden erstbehördlichen Niederschrift vom 29.09.2009 über die Verwaltungsstrafverhandlung mit dem Beschuldigten Godber Mathis G. ist in seiner Anwesenheit nach Ablegung eines „vollen Geständnisses“ durch diesen folgendes Straferkenntnis mündlich verkündet worden:

„Sie haben am 01.04.2009 um (von-bis) 02.46 Uhr

1.) in Wien, R.-straße als Lenker eines Fahrrades (Klappfahrrad der Marke PUCH „pic-nic“, orangefarben) eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren, obwohl Sie nicht durch Verordnung von der Beachtung der angezeigten Fahrtrichtung ausgenommen waren und es sich auch um keine Wohnstraße handelte. In weiterer Folge sind Sie dann1.) in Wien, R.-straße als Lenker eines Fahrrades (Klappfahrrad der Marke PUCH „pic-nic“, orangefarben) eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren, obwohl Sie nicht durch Verordnung von der Beachtung der angezeigten Fahrtrichtung ausgenommen waren und es sich auch um keine Wohnstraße handelte. In weiterer Folge sind Sie dann

2.) nach rechts in die B.-stätte eingebogen und haben dabei das an der Ecke R.-straße und B.-stätte deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet. Weiters haben Sie das obgenannte Fahrrad bis Wien, T. (Anhalteort) gelenkt, obwohl

3.) dieses nicht mit einem hellleuchtenden Schweinwerfern, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hell gelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet war, da dieser nicht funktionierte und

4.) das Fahrrad nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war, da solche Einrichtung am Vorderrad fehlten.

5.) haben Sie sich am 01.04.2009 um 02.50 Uhr in Wien, T. als Lenker des obgenannten Fahrrades geweigert, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächst gelegenen Dienststelle (Polizeiinspektion B.-stätte), bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, bringen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. 1.)eins,
    § 7 Abs 5 StVO i.V.m. § 99/3 a StVOParagraph 7, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99 /, 3, a StVO
  2. 2.)2,
    § 52 Z 2 StVO i.V.m. § 99/3 a StVOParagraph 52, Ziffer 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99 /, 3, a StVO
  3. 3.)3,
    § 66/1 StVO i.V.m. §1 Abs 1 Zi. 3 FahrradverordnungParagraph 66 /, eins, StVO in Verbindung mit §1 Absatz eins, Zi. 3 Fahrradverordnung
  4. 4.)4,
    § 66/1 StVO i.V.m. §1 Abs 1 Zi. 8 FahrradverordnungParagraph 66 /, eins, StVO in Verbindung mit §1 Absatz eins, Zi. 8 Fahrradverordnung
  5. 5.)5,
    § 5 Abs 4 StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs 2 StVO i.V.m. § 99 Abs 1 lit. b StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
    Geldstrafe von 1.) € 70,00 2.) € 70,00 3.) € 50,00 4.) € 50,00 5.) € 1.162,00
falls diese uneinbringlich ist,              Ersatzfreiheitsstrafe von
              1.)              70 Std. 2.) 70 Std. 3.) 50 Std. 4.) 50 Std. 5.) 2 Wochen gemäß § 1.) § 99/3 a StVO 2.) § 99/3 a StVO 3.) § 99/3 a StVO 4.) § 99/3 a StVO 1.) 70 Std. 2.) 70 Std. 3.) 50 Std. 4.) 50 Std. 5.) 2 Wochen gemäß Paragraph eins,) Paragraph 99 /, 3, a StVO 2.) Paragraph 99 /, 3, a StVO 3.) Paragraph 99 /, 3, a StVO 4.) Paragraph 99 /, 3, a StVO
              5.)              § 99 Abs 1 lit. b StVO 1960 5.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG zu zahlen:
€ 140,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.542,20. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“€ 140,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.542,20. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG).“
Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses sei die strafbare Tat durch Anzeige und Geständnis erwiesen. Der Beschuldigte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Höhe der Strafe entspreche dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten. Nach der vorliegenden unter Verwendung des Formulars „Lager Nummer 49/EDV („Kurzerkenntnis“; Straferkenntnis gemäß § 44 VStG)“ aufgenommenen Niederschrift habe der Berufungswerber zu I.) bei der am 29.9.2009 durchgeführten Verhandlung, zu der er aus eigenem Antrieb erschienen sei, als Beschuldigter ein volles Geständnis über die angelasteten Taten abgelegt. Da weitere Beweise nicht aufgenommen worden seien, habe von der Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 44 VStG abgesehen werden können. Der Leiter der Amtshandlung habe das Straferkenntnis, wie im Spruch umschrieben, zu II.) verkündet.Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses sei die strafbare Tat durch Anzeige und Geständnis erwiesen. Der Beschuldigte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Höhe der Strafe entspreche dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten. Nach der vorliegenden unter Verwendung des Formulars „Lager Nummer 49/EDV („Kurzerkenntnis“; Straferkenntnis gemäß Paragraph 44, VStG)“ aufgenommenen Niederschrift habe der Berufungswerber zu römisch eins.) bei der am 29.9.2009 durchgeführten Verhandlung, zu der er aus eigenem Antrieb erschienen sei, als Beschuldigter ein volles Geständnis über die angelasteten Taten abgelegt. Da weitere Beweise nicht aufgenommen worden seien, habe von der Aufnahme einer Niederschrift gemäß Paragraph 44, VStG abgesehen werden können. Der Leiter der Amtshandlung habe das Straferkenntnis, wie im Spruch umschrieben, zu römisch zwei.) verkündet.
Der Leiter der Amtshandlung habe den Beschuldigten zu III.) über sein Recht, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen belehrt. Der Beschuldigte habe erklärt, auf eine schriftliche Ausfertigung zu verzichten und davon in Kenntnis zu sein, dass er den Gesamtbetrag unverzüglich zu bezahlen habe.Der Leiter der Amtshandlung habe den Beschuldigten zu römisch drei.) über sein Recht, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen belehrt. Der Beschuldigte habe erklärt, auf eine schriftliche Ausfertigung zu verzichten und davon in Kenntnis zu sein, dass er den Gesamtbetrag unverzüglich zu bezahlen habe.
Diese Niederschrift ist (auf Seite 2) vom Leiter der Amtshandlung sowie dem Beschuldigten unterzeichnet.
Auf Seite 3 der Niederschrift findet sich zu IV. die vorgedruckte „Erklärung des Beschuldigten“: „Ich verzichte auf die Berufung“.Auf Seite 3 der Niederschrift findet sich zu römisch vier. die vorgedruckte „Erklärung des Beschuldigten“: „Ich verzichte auf die Berufung“.
Auch diese Erklärung ist vom Leiter der Amtshandlung und vom Beschuldigten unterfertigt.
Ungeachtet des unterfertigten Berufungsverzichtes erhob der Beschuldigte über seinen anwaltlichen Vertreter am 13.10.2009 mit der Behauptung der Unwirksamkeit des erklärten Berufungsverzichtes Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009. Begründend wurde dazu ausgeführt, es habe bei der Unterfertigung des Berufungsverzichtes ein Willensmangel bestanden, insofern der Berufungswerber veranlasst durch das Verhalten des Leiters der Amtshandlung davon ausgegangen sei, dass er im Fall der Erhebung einer Berufung oder gar bei der Weigerung, den Berufungsverzicht zu unterfertigen, eine höhere Strafe zu befürchten gehabt hätte. Konkret habe ihm der Leiter der Amtshandlung „mit scharfen Worten“ eröffnet, dass er im Falle der Weigerung, den Rechtsmittelverzicht zu unterfertigen, die Verhängung der Höchststrafe im Ausmaß von über € 5.000,- zu erwarten habe. Er habe daher den Berufungsverzicht unterfertigt, um die ohnehin schon über seinen finanziellen Verhältnissen liegende Geldstrafe nicht weiter zu erhöhen. Diese Berufung wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 15.4.2010, Zl. S 58.241/S/09, gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, zufolge des vom Beschuldigten ausdrücklich erklärten Berufungsverzichtes „nach Verkündung des Bescheides“ sei eine Berufung nicht mehr zulässig. Durch die Unterfertigung des Berufungsverzichtes sei das Straferkenntnis nämlich noch am 29.9.2009 in Rechtskraft erwachsen.Ungeachtet des unterfertigten Berufungsverzichtes erhob der Beschuldigte über seinen anwaltlichen Vertreter am 13.10.2009 mit der Behauptung der Unwirksamkeit des erklärten Berufungsverzichtes Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009. Begründend wurde dazu ausgeführt, es habe bei der Unterfertigung des Berufungsverzichtes ein Willensmangel bestanden, insofern der Berufungswerber veranlasst durch das Verhalten des Leiters der Amtshandlung davon ausgegangen sei, dass er im Fall der Erhebung einer Berufung oder gar bei der Weigerung, den Berufungsverzicht zu unterfertigen, eine höhere Strafe zu befürchten gehabt hätte. Konkret habe ihm der Leiter der Amtshandlung „mit scharfen Worten“ eröffnet, dass er im Falle der Weigerung, den Rechtsmittelverzicht zu unterfertigen, die Verhängung der Höchststrafe im Ausmaß von über € 5.000,- zu erwarten habe. Er habe daher den Berufungsverzicht unterfertigt, um die ohnehin schon über seinen finanziellen Verhältnissen liegende Geldstrafe nicht weiter zu erhöhen. Diese Berufung wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 15.4.2010, Zl. S 58.241/S/09, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, zufolge des vom Beschuldigten ausdrücklich erklärten Berufungsverzichtes „nach Verkündung des Bescheides“ sei eine Berufung nicht mehr zulässig. Durch die Unterfertigung des Berufungsverzichtes sei das Straferkenntnis nämlich noch am 29.9.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Gegen diesen Bescheid und – neuerlich – gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 richtet sich die vorliegende Berufung.
Begründend wird dazu ausgeführt, die Zurückweisung der Berufung durch die Behörde erster Instanz sei unter Heranziehung nicht anzuwendender Bestimmungen erfolgt. Mit keinem Wort gehe der angefochtene Bescheid auch auf die Ausführungen des Beschuldigten zur Unbeachtlichkeit des erklärten Berufungsverzichtes ein. In dieser Angelegenheit wurde am 22.7.2010 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter gehört, sowie der Leiter der gegenständlichen Amtshandlung vor der Erstbehörde, ORat Dr. H., als Zeuge einvernommen wurde.
Der Berufungswerber gab wie folgt an:
„Dass es sich um die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom 1.4.2009 handle, wurde mir am 28.9.2009 von der Polizei in der M.-straße mitgeteilt. Ich war aber der Auffassung, dass ich am 29.9.2009 beim Amtsarzt erscheinen solle. Am 29.9.2009 betrat ich gegen 10.45 Uhr das Zimmer von Herrn Dr. H.. Dieser suchte Unterlagen und öffnete die Akte mit der Bemerkung: ‚Da haben wir ja schon einige Delikte.‘ Dies koste mich 70,-- Euro, dies 70,--, 50,--, etc. Ich war etwas überrascht. Die im Akt einliegende Niederschrift Bl. 11 hatte Dr. H. vor sich liegen, die einzelnen Deliktspunkte waren auf dem Vordruck schon ausgefüllt. Dies konnte ich über den Tisch erkennen. Ich fragte, ob es möglich wäre, zu den Anlastungen Stellung zu nehmen, woraufhin er sagte, ich würde es ohnehin zugeben und hätte ja nur die Mindeststrafe erhalten. Ich wollte dennoch meine Darstellung des Sachverhalts ihm gegenüber darlegen, dies wurde mir von ihm kurz gestattet, ich konnte dann vielleicht 1,5 Minuten meine Version schildern. Dr. H. meinte daraufhin, dass man nichts mehr tun könne, wenn der Beamte es so sage, wie in der Anzeige festgehalten wurde. Außerdem sei ich betrunken gewesen. Dr. H. notierte daraufhin meine Personaldaten glaublich handschriftlich auf Papier. Er ging dann glaublich mit dem Akt aus dem Raum, mit der Bemerkung, er werde die Unterlagen fertig machen bzw. vorbereiten. Danach kam er mit dem Formular des Straferkenntnisses zurück. Er gab mir dies zum Durchlesen. Ich war äußerst nervös und habe die Niederschrift zwar gelesen, aber phasenweise nur überflogen. Das[s] bestimmte Tatanlastungen nach meinem Dafürhalten nicht der Wahrheit entsprachen ist mir erst zu Hause aufgefallen. Das Strafmaß erschien mir erschreckend hoch. Ich las auch die letzte Seite des Formulars, wo gestanden hat ‚ich verzichte auf die Berufung‘. Daraufhin meinte ich zu Dr. H., dass ich mir dies noch offen halten wolle, da es mein Plan war, noch eine Rechtsauskunft einzuholen. Daraufhin wurde Dr. H. lauter und bestimmter und sagte mir nochmals, dass er ohnehin die Mindeststrafe verhängt hätte, dass ich wieder vorgeladen würde und wieder zu ihm kommen müsse, es sei ihm möglich diese Niederschrift zu zerreißen und auf dem nächsten Zettel 5.000,-- Euro zu verhängen. Vor diese Alternative gestellt, entschloss ich mich den Berufungsverzicht zu unterfertigen, da dies für mich das kleinere Übel darstellte. Ich fühlte mich durch diese Vorgehensweise durchaus eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Ich dachte mir, dass ich anlässlich der mir von Dr. H. in Aussicht gestellten strengeren Bestrafung keine Alternative hätte als den Verzicht zu unterfertigen. Ich verfüge ja nicht über so viel Geld. (…). Über neuerliches Befragen gebe ich an, dass mir Dr. H. die Niederschrift sofort nach seinem Eintreten ins Zimmer zur Durchsicht vorgelegt hat. Er setzte sich wieder hin, ich hatte wie gesagt Zeit die Niederschrift zu lesen. Ich habe dann die 2. Seite der Niederschrift unterschrieben, ich glaube, dass diese zu diesem Zeitpunkt von Dr. H. bereits unterfertigt war. Ich meine auch, dass bereits der Berufungsverzicht von ihm vorgefertigt gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob Dr. H. d[ie] Niederschrift mir gegenüber verlesen hat, so kann ich das heute nicht mehr sagen. Wenn dies aber so gewesen wäre, dann bereits zu einem Zeitpunkt bevor er das Zimmer zur Vorbereitung des Straferkenntnisses verlassen hat. Ich bin mir sicher, dass er die Niederschrift später, also nachdem er es mir zur Durchsicht vorgelegt hat, nicht mehr verlesen hat. Ich habe von Dr. H. eine Kopie der Niederschrift erhalten, die ich danach meinem Vertreter weitergeleitet habe. Die Kopie habe ich erst erhalten, nachdem ich den Rechtsmittelverzicht unterfertigt habe.“
Die betreffende Zweitschrift der Niederschrift wurde dem Verhandlungsleiter vom Vertreter des Berufungswerbers zur Einsichtnahme vorgelegt. Danach war festzustellen, dass sich auf dieser Kopie nur die beiden Unterschriften des Leiters der Amtshandlung, aber nicht jene des Beschuldigten, befinden.
Über Befragung durch seinen Vertreter gab der Berufungswerber abschließend an:
„Meine Absicht war es nie, den Verzicht zu unterfertigen. (…) über die Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen wurde ich nicht belehrt. Ich wurde nicht aufgeklärt, dass ich in einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit hätte ein Rechtsmittel zu erheben. Daraus schließe ich, dass dieser Teil der Niederschrift keinesfalls verlesen wurde. Gleich am Anfang der Amtshandlung teilte mir Dr. H. die Höhe der Strafbeträge mit. Über meine wirtschaftlichen Verhältnisse fragte er mich erst später. (…).“
Der Zeuge Dr. Egbert H. gab folgende Aussage zu Protokoll:
„Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern. Alle Parteien, die bei mir erscheinen werden von mir in kurzen Worten über die Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Ich stelle dann an sie die Frage, ob sie die Übertretungen zugeben. Wenn sich jemand geständig zeigt, dann biete ich den Parteien die gesetzliche Mindeststrafe an, es sei denn, es bestünden Vormerkungen. Im Falle einer Bestreitung nehme ich eine Niederschrift auf. Ich habe keine eigene Schriftführerin. Im Fall der Ausfertigung eines Kurzerkenntnisses muss ich daher eine Schriftführerin, die frei ist, suchen und das Zimmer verlassen. Da im hier gegenständlichen Fall ein Kurzerkenntnis vorbereitet wurde, muss sich der Bw mir gegenüber geständig gezeigt haben. Derartige Fälle die mit Kurzerkenntnis erledigt werden, habe ich ca. 30-50 mal im Monat. Bei Kurzerkenntnissen handhabe ich immer die gleiche Routine. Wenn der Bescheid fertig ist, rufe ich gleich die Partei auf, die kommt dann zu mir und unterschreibt dann. Ich bitte die Partei also mir gegenüber Platz zu nehmen, ich lege der Partei das Kurzerkenntnis zur Unterfertigung vor. Über die Höhe der Strafbeträge informiere ich die Partei schon vorher. In der Regel lesen die Parteien die Niederschrift vor Unterfertigung durch, manche auch nicht, das ist unterschiedlich. Ich räume jedenfalls die Gelegenheit dazu ein und bitte dann um die zwei Unterschriften auf der Niederschrift und zum Rechtsmittelverzicht. Zum Zeitpunkt in dem ich der Partei die Niederschrift zur Unterfertigung vorlege, befinden sich meine Unterschriften bereits auf dem Dokument. Nach meinem Dafürhalten muss schon nach dem Wortlaut des Berufungsverzichtes klar sein, worum es dabei geht, sodass ich diesbezüglich eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen eines derartigen Verzichtes nicht erteile. Wenn sich eine Partei weigert den Berufungsverzicht zu unterfertigen, akzeptiere ich dies, dann ist eine Niederschrift aufzunehmen, da das Kurzerkenntnis von der Partei ja nicht unterfertigt wurde. Über neuerliches Befragen durch den VL, was in jenen Fällen geschieht, in denen die Partei zwar das Formular Lager Nr. 49 auf der 2. Seite unterfertigt, sich aber weigert den Berufungsverzicht zu unterschreiben, erkläre ich, dies kommt in der Praxis nicht vor, da die Parteien im Zweifelsfalle vor jeglicher Unterfertigung erklären, dass sie keinen Berufungsverzicht möchten. Ich weise selbstverständlich die Beschuldigten darauf hin, dass im Falle einer nicht geständigen Verantwortung mit einer höheren Strafe gerechnet werden kann, da auch die mangelnde Schuldeinsicht einen Strafzumessungsgrund darstellt.
In jenen Fällen, in denen aufgrund der Aktenlage eine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Meldungslegers vorliegt, entscheide ich nach der Aktenlage. Das weitere Ermittlungsverfahren erfolgt erst dann, wenn mit dem Beschuldigten eine Niederschrift aufgenommen wurde, weil dieser die Tat weiterhin bestreitet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich dem Bw erklärt habe, dass ich auch einen Strafbetrag von 5.000,-- Euro vorschreiben könne, allenfalls habe ich auf den Strafrahmen hingewiesen, das mache ich schon. Die Niederschrift über das Kurzerkenntnis wird von mir eigentlich nicht verlesen, sondern den Parteien vorgelegt.“
Über Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers:
„In der Regel wissen die Parteien worum es sich handelt, da sie dies aus der Aufforderung zur Rechtfertigung wissen und ja auch an der Tat beteiligt waren. Die AZR wurde dem Beschuldigten anlässlich der Aufnahme der Niederschrift nicht erläutert. Es wurde ihm aber sicher der Akteninhalt, also die Tatvorwürfe ohne Paragraphen, erklärt. Ich kann mich an nähere Details, wie gesagt, in diesem Zusammenhang nicht erinnern.“
Es wurden keine weiteren Anträge gestellt. Der Vertreter des Berufungswerbers brachte abschließend vor, aus dem Umstand, dass die Niederschrift laut Aussage des Zeugen Dr. H. nicht verlesen worden sei, müsse geschlossen werden, dass keine förmliche Verkündung des Straferkenntnisses vorgelegen habe, dieses daher auch nicht als dem Rechtsbestand angehörend angesehen werden könne.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid vom 15.4.2010 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 im Grunde des § 68 AVG iVm § 24 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid vom 15.4.2010 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 im Grunde des Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Damit hat die Behörde erster Instanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2001/10/0223) hat nämlich über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt im Anwendungsbereich des AVG lediglich die Möglichkeit dar, mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG vorzugehen. Diese Bestimmung gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Eine Deutung des Zurückweisungsbescheides als Berufungsvorentscheidung kommt im gegebenen Fall aber nicht in Betracht. Abgesehen von dem Umstand, dass der gegenständliche Bescheid erst im April 2010 und somit nach Ablauf der in § 64a Abs 1 AVG zur Erledigung einer Berufung durch Berufungsvorentscheidung eingeräumten zweimonatigen Frist erlassen wurde, bieten weder die Bezeichnung dieses Bescheides („Bescheid“), noch die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften (§ 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG) noch die Begründung dieses Bescheides (der sich zu einem Vorgehen der Behörde erster Instanz gemäß § 64a AVG keine Anhaltspunkte entnehmen lassen), noch die dazu erteilte Rechtsmittelbelehrung (welche die Möglichkeit einer Berufung, nicht aber der Stellung eines Vorlageantrages einträumt) Anhaltspunkte, nach denen eine Deutung dieser Erledigung als Berufungsvorentscheidung in Betracht gezogen werden könnte.Damit hat die Behörde erster Instanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 2001/10/0223) hat nämlich über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt im Anwendungsbereich des AVG lediglich die Möglichkeit dar, mit Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG vorzugehen. Diese Bestimmung gilt zufolge Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Eine Deutung des Zurückweisungsbescheides als Berufungsvorentscheidung kommt im gegebenen Fall aber nicht in Betracht. Abgesehen von dem Umstand, dass der gegenständliche Bescheid erst im April 2010 und somit nach Ablauf der in Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG zur Erledigung einer Berufung durch Berufungsvorentscheidung eingeräumten zweimonatigen Frist erlassen wurde, bieten weder die Bezeichnung dieses Bescheides („Bescheid“), noch die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) noch die Begründung dieses Bescheides (der sich zu einem Vorgehen der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 64 a, AVG keine Anhaltspunkte entnehmen lassen), noch die dazu erteilte Rechtsmittelbelehrung (welche die Möglichkeit einer Berufung, nicht aber der Stellung eines Vorlageantrages einträumt) Anhaltspunkte, nach denen eine Deutung dieser Erledigung als Berufungsvorentscheidung in Betracht gezogen werden könnte.
Somit war aber die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des angefochtenen (die Berufung als unzulässig zurückweisenden) Bescheides nicht zuständig.
Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Die vom Berufungswerber am 13.10.2009 erhobene Berufung wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 15.4.2010 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Berufung wurde zur GZ UVS-03/PV/59/5268/2010 [Spruchpunkt II.) dieser Bescheidausfertigung] Folge gegeben und dieser Zurückweisungsbescheid behoben. Die gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 fristgerecht eingebrachte Berufung vom 13.10.2009 erweist sich damit als zulässig.Die vom Berufungswerber am 13.10.2009 erhobene Berufung wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 15.4.2010 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen. Der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Berufung wurde zur GZ UVS-03/PV/59/5268/2010 [Spruchpunkt römisch zwei.) dieser Bescheidausfertigung] Folge gegeben und dieser Zurückweisungsbescheid behoben. Die gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 fristgerecht eingebrachte Berufung vom 13.10.2009 erweist sich damit als zulässig.
Der Berufungswerber begründet die Zulässigkeit seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.9.2009 mit der Beachtlichkeit eines Willensmangels. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Berufungsverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen und ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037; 12.5.2005, 2005/02/0049). Auf die Frage, ob ein solcher Willensmangel anlässlich der Unterfertigung des Berufungsverzichtes vorgelegen hat, war im gegenständlichen Fall jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht näher einzugehen.
Wie § 62 Abs 1 AVG bestimmt, können - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind dabei, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist demnach, dass ein in der vorgeschriebenen Form (vgl. § 62 AVG) erlassener Bescheid überhaupt vorgelegen hat. Umgekehrt kann es sich bei einer nicht in der vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilten behördlichen Erledigung auch um keinen Bescheid handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 3 zu § 62), sodass auch ein dazu erklärter Rechtsmittelverzicht, wie sich e contrario aus § 63 Abs 4 AVG ergibt, keine Wirksamkeit entfalten kann (vgl. VwGH 17.4.2009, 2007/03/0040).Wie Paragraph 62, Absatz eins, AVG bestimmt, können - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind dabei, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist demnach, dass ein in der vorgeschriebenen Form vergleiche Paragraph 62, AVG) erlassener Bescheid überhaupt vorgelegen hat. Umgekehrt kann es sich bei einer nicht in der vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilten behördlichen Erledigung auch um keinen Bescheid handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 3 zu Paragraph 62,), sodass auch ein dazu erklärter Rechtsmittelverzicht, wie sich e contrario aus Paragraph 63, Absatz 4, AVG ergibt, keine Wirksamkeit entfalten kann vergleiche VwGH 17.4.2009, 2007/03/0040).
Aus dem hier - da Abweichendes in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht geregelt ist - zur Anwendung gelangenden § 62 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG ergibt sich, dass auch die Erlassung eines Straferkenntnisses entweder mündlich durch Verkündung oder schriftlich, d.h. durch formgerechte Zustellung (Ausfolgung) einer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen hat (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 13.1.1994, 93/18/0351; 26.4.1993, 91/10/0252; 14.5.1992, 91/16/0025).Aus dem hier - da Abweichendes in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht geregelt ist - zur Anwendung gelangenden Paragraph 62, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG ergibt sich, dass auch die Erlassung eines Straferkenntnisses entweder mündlich durch Verkündung oder schriftlich, d.h. durch formgerechte Zustellung (Ausfolgung) einer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen hat vergleiche VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 13.1.1994, 93/18/0351; 26.4.1993, 91/10/0252; 14.5.1992, 91/16/0025).
Nach der erstbehördlichen Niederschrift vom 29.9.2009 betreffend die mit dem Berufungswerber durchgeführte Verwaltungsstrafverhandlung vom selben Tag hat dieser den Rechtsmittelverzicht nach Unterfertigung jenes Teils der Niederschrift, der, der niederschriftlichen Beurkundung zufolge, den Wortlaut des ihm zuvor mündlich verkündeten Straferkenntnisses, der verkündeten Begründung, Rechtsmittelbelehrung und der Belehrung über die Möglichkeit, binnen 3 Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen, enthält, abgegeben. Nun ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugen Dr. H. zu dessen üblicher Vorgehensweise bei der Schaffung von „Kurzerkenntnissen“, im Einklang mit den glaubwürdigen Ausführungen des Berufungswerbers selbst, dass das Straferkenntnis vom 29.9.2009 diesem gegenüber nicht mündlich verkündet wurde. Aus der Aussage des Zeugen Dr. H. ergibt sich, dass er bei „Kurzerkenntnissen“ routinemäßig immer die gleiche Vorgangsweise praktiziert. Daraus ist zu folgern, dass er auch im gegebenen Fall die – den Text des Straferkenntnisses beinhaltende – Niederschrift dem Berufungswerber lediglich zur allfälligen Durchsicht und Unterfertigung vorgelegt hat. Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20, 23 zu § 62) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.). Davon kann aber beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein, da es sich dabei lediglich um eine gemäß § 14 Abs 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise handelt. Bei der Amtshandlung vom 29.9.2009 ist daher eine mündliche Verkündung des Straferkenntnisses nicht erfolgt.Nach der erstbehördlichen Niederschrift vom 29.9.2009 betreffend die mit dem Berufungswerber durchgeführte Verwaltungsstrafverhandlung vom selben Tag hat dieser den Rechtsmittelverzicht nach Unterfertigung jenes Teils der Niederschrift, der, der niederschriftlichen Beurkundung zufolge, den Wortlaut des ihm zuvor mündlich verkündeten Straferkenntnisses, der verkündeten Begründung, Rechtsmittelbelehrung und der Belehrung über die Möglichkeit, binnen 3 Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen, enthält, abgegeben. Nun ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugen Dr. H. zu dessen üblicher Vorgehensweise bei der Schaffung von „Kurzerkenntnissen“, im Einklang mit den glaubwürdigen Ausführungen des Berufungswerbers selbst, dass das Straferkenntnis vom 29.9.2009 diesem gegenüber nicht mündlich verkündet wurde. Aus der Aussage des Zeugen Dr. H. ergibt sich, dass er bei „Kurzerkenntnissen“ routinemäßig immer die gleiche Vorgangsweise praktiziert. Daraus ist zu folgern, dass er auch im gegebenen Fall die – den Text des Straferkenntnisses beinhaltende – Niederschrift dem Berufungswerber lediglich zur allfälligen Durchsicht und Unterfertigung vorgelegt hat. Schon dem Wortsinn nach kann von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides nur bei einer entsprechenden verbalen Artikulation gesprochen werden, mit der dem Adressaten gegenüber der Bescheidinhalt in förmlicher Weise mitgeteilt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 20, 23 zu Paragraph 62,) und dies der Partei auch in ihrem formellen Charakter zu Bewusstsein kommt (ebd.). Davon kann aber beim bloßen Vorlegen einer, den Text eines Straferkenntnisses beinhaltenden, Niederschrift mit der Aufforderung, diese durchzusehen und zu unterfertigen, keine Rede sein, da es sich dabei lediglich um eine gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 5 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 24, VStG) bei der Aufnahme einer Niederschrift grundsätzlich gebotene Vorgangsweise handelt. Bei der Amtshandlung vom 29.9.2009 ist daher eine mündliche Verkündung des Straferkenntnisses nicht erfolgt.
Demnach konnte der vom Berufungswerber im Anschluss an die Unterfertigung der Niederschrift unterzeichnete Berufungsverzicht aber auch keine Wirksamkeit entfalten, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung noch kein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid, sondern allenfalls ein Akt der internen Willensbildung der erstinstanzlichen Behörde vorgelegen hat.
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann aber auch in der nachfolgenden Aushändigung einer Zweitschrift der aufgenommenen Niederschrift an den Berufungswerber keine Zustellung (Ausfolgung) einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses erblickt werden.
Denn auch die Erlassung eines Bescheides im Wege einer Ausfolgung an den Adressaten kann nur unter Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse erfolgen. Die Erlassung eines Bescheides durch Zustellung (Ausfolgung) des Schriftstückes hat demnach in jedem Fall so zu erfolgen, dass sie unzweifelhaft als Bekanntgabe einer normativen Willenserklärung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 1 zu § 62). Dies kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die Textierung der, den Inhalt des Straferkenntnisses zu Punkt II.) wiedergebenden Verhandlungsschrift, zu deren Punkt III.) eine solche unzweifelhafte Deutung nicht erlaubt. In diesem Punkt der Verhandlungsschrift wird nämlich ausdrücklich festgehalten – und vom Berufungswerber mit seiner Unterschrift im Übrigen auch erklärt, dass auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verzichtet werde. Demnach ist in der Aushändigung einer Zweitschrift der protokollierten Niederschrift vom 29.9.2009 an den Berufungswerber zwar die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift (§ 14 Abs 6 AVG), nicht aber eine schriftliche Erlassung des Bescheides, zu erblicken (vgl. auch VwGH 21.1.1994, 93/09/0048; 29.9.1992, 92/08/0122).Denn auch die Erlassung eines Bescheides im Wege einer Ausfolgung an den Adressaten kann nur unter Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse erfolgen. Die Erlassung eines Bescheides durch Zustellung (Ausfolgung) des Schriftstückes hat demnach in jedem Fall so zu erfolgen, dass sie unzweifelhaft als Bekanntgabe einer normativen Willenserklärung nach außen in Erscheinung tritt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 1 zu Paragraph 62,). Dies kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die Textierung der, den Inhalt des Straferkenntnisses zu Punkt römisch zwei.) wiedergebenden Verhandlungsschrift, zu deren Punkt römisch drei.) eine solche unzweifelhafte Deutung nicht erlaubt. In diesem Punkt der Verhandlungsschrift wird nämlich ausdrücklich festgehalten – und vom Berufungswerber mit seiner Unterschrift im Übrigen auch erklärt, dass auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verzichtet werde. Demnach ist in der Aushändigung einer Zweitschrift der protokollierten Niederschrift vom 29.9.2009 an den Berufungswerber zwar die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift (Paragraph 14, Absatz 6, AVG), nicht aber eine schriftliche Erlassung des Bescheides, zu erblicken vergleiche auch VwGH 21.1.1994, 93/09/0048; 29.9.1992, 92/08/0122).
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Straferkenntnis vom 29.9.2009 dem Berufungswerber gegenüber bislang weder mündlich noch schriftlich erlassen worden und daher auch als Rechtsnorm nicht existent geworden ist. Da somit ein gegenüber dem Berufungswerber rechtswirksam erlassener Bescheid zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung noch gar nicht vorgelegen hat, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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