Norm
GSpG §2 Abs3Rechtssatz
Beim gegenständlichen „Fun-Wechsler“-Apparat handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG. Dass mit dem Apparat auch das Wechseln von Geldscheinen in Euromünzen bewerkstelligt werden kann, ist im gegenständlichen Fall unerheblich. Es genügt, dass jedenfalls mit dem Apparat auch ein Glücksspiel durchgeführt werden kann.Beim gegenständlichen „Fun-Wechsler“-Apparat handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG. Dass mit dem Apparat auch das Wechseln von Geldscheinen in Euromünzen bewerkstelligt werden kann, ist im gegenständlichen Fall unerheblich. Es genügt, dass jedenfalls mit dem Apparat auch ein Glücksspiel durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Glücksspielautomat, „Fun-Wechsler“, GeldwechselnZuletzt aktualisiert am
18.10.2010