RS Uvs 2010/9/17 1-682/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2010
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Norm

GSpG §2 Abs3
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Beim gegenständlichen „Fun-Wechsler“-Apparat handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG. Dass mit dem Apparat auch das Wechseln von Geldscheinen in Euromünzen bewerkstelligt werden kann, ist im gegenständlichen Fall unerheblich. Es genügt, dass jedenfalls mit dem Apparat auch ein Glücksspiel durchgeführt werden kann.Beim gegenständlichen „Fun-Wechsler“-Apparat handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG. Dass mit dem Apparat auch das Wechseln von Geldscheinen in Euromünzen bewerkstelligt werden kann, ist im gegenständlichen Fall unerheblich. Es genügt, dass jedenfalls mit dem Apparat auch ein Glücksspiel durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Glücksspielautomat, „Fun-Wechsler“, Geldwechseln

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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