Norm
GSpG §2 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht erheblich, ob das Gerät auch zu Musikunterhaltungszwecken verwendet werden kann. Entscheidend für die Qualifikation als Spielautomat ist, dass das Gerät jedenfalls auch zu Spielzwecken verwendet werden kann.
Schlagworte
Glücksspielautomat, „Fun-Wechsler“, MusikZuletzt aktualisiert am
18.10.2010