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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Die einem verantwortlich Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG entsprechend gegeben, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Das heißt, dass eine Anordnungsbefugnis dem Umfang der Verantwortlichkeit entsprechen und sie es dem Beauftragten ermöglichen muss, das Verhalten der Mitarbeiter insoweit nachhaltig zu beeinflussen, dass er es zu verantworten hat. Der Begriff der Anordnungsbefugnis ist daher im Sinne einer Dispositionsbefugnis zu verstehen solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, was auch Entscheidungen in Bezug auf die eigene Person des verantwortlich Beauftragten mit umfasst. In vorliegendem Fall hatte der Beschuldigte als Filialleiter und verantwortlich Beauftragter zwar Zusatzaufgaben jedoch keinerlei Möglichkeiten um Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen gewährleistet hätten, womit ihm aufgrund der mangelnden Anordnungsbefugnis die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden konnte. Verfahrenseinstellung.Die einem verantwortlich Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG entsprechend gegeben, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Das heißt, dass eine Anordnungsbefugnis dem Umfang der Verantwortlichkeit entsprechen und sie es dem Beauftragten ermöglichen muss, das Verhalten der Mitarbeiter insoweit nachhaltig zu beeinflussen, dass er es zu verantworten hat. Der Begriff der Anordnungsbefugnis ist daher im Sinne einer Dispositionsbefugnis zu verstehen solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, was auch Entscheidungen in Bezug auf die eigene Person des verantwortlich Beauftragten mit umfasst. In vorliegendem Fall hatte der Beschuldigte als Filialleiter und verantwortlich Beauftragter zwar Zusatzaufgaben jedoch keinerlei Möglichkeiten um Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen gewährleistet hätten, womit ihm aufgrund der mangelnden Anordnungsbefugnis die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden konnte. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Geringfügige Beschäftigung, Verantwortlich Beauftragter, Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Anordnungsbefugnis, Personaleinstellung, MitarbeiterZuletzt aktualisiert am
30.05.2012