TE Uvs Erkenntnis 2010/9/27 2010/15/2406-2

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Index

80/02 Forstrecht
L68457 Forst Wald Tirol
Verwaltungsstrafrecht

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn A. G. H., geb am XY, A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M. K., XY-Graben 4/4, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.06.2010, Zahl 2-FO14/4-2010, wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn A. G. H., geb am XY, A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M. K., XY-Graben 4/4, römisch eins., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.06.2010, Zahl 2-FO14/4-2010, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest am 10.05.2010 im Bereich V.-S. (XY Agrargemeinschaft A.), Saurweide (XY, Agrargemeinschaft A.) und im Bereich des Privatwaldes O. (XY, A. F.; XY, H. A.; XY, B. M.; jeweils KG A.) Ziegen und Schafe entgegen der Forsttagssatzung 2010, zur Waldweide aufgetrieben. Aus diesem Grunde habe der Berufungswerber eine Übertretung nach § 37 Abs 2 lit a und § 41 Abs 1 und 2 der Tiroler Waldordnung 2005 (in Folge kurz: TWO) zu verantworten und wurde über ihn auf Grundlage von § 66 Abs 2 lit a und c TWO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest am 10.05.2010 im Bereich römisch fünf.-S. (XY Agrargemeinschaft A.), Saurweide (XY, Agrargemeinschaft A.) und im Bereich des Privatwaldes O. (XY, A. F.; XY, H. A.; XY, B. M.; jeweils KG A.) Ziegen und Schafe entgegen der Forsttagssatzung 2010, zur Waldweide aufgetrieben. Aus diesem Grunde habe der Berufungswerber eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Paragraph 41, Absatz eins und 2 der Tiroler Waldordnung 2005 (in Folge kurz: TWO) zu verantworten und wurde über ihn auf Grundlage von Paragraph 66, Absatz 2, Litera a und c TWO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat nach Vorlage der Verwaltungsakten Erhebungen bei der Forsttagssatzungskommission für die Gemeinde A. dahingehend durchgeführt, wie die Bezug habende Verordnung kundgemacht wurde. Insbesondere wurde unter Hinweis auf § 39 Abs 4 TWO um Stellungnahme ersucht, auf welche weitere Art und Weise diese Verordnung, neben dem Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht wurde. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme wird vom Vorsitzenden der Forsttagssatzungskommission ausgeführt, dass neben diesem öffentlichen Anschlag während zweier Wochen es bislang ortsüblich gewesen sei, die Verordnung bzw die Beschlüsse betreffend die Kleinviehweide durch die Obmänner der Zuchtvereine an die Tierhalter zu übermitteln bzw diesen im Rahmen ihrer Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dies sei auch im heurigen Jahr so erfolgt.Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat nach Vorlage der Verwaltungsakten Erhebungen bei der Forsttagssatzungskommission für die Gemeinde A. dahingehend durchgeführt, wie die Bezug habende Verordnung kundgemacht wurde. Insbesondere wurde unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz 4, TWO um Stellungnahme ersucht, auf welche weitere Art und Weise diese Verordnung, neben dem Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht wurde. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme wird vom Vorsitzenden der Forsttagssatzungskommission ausgeführt, dass neben diesem öffentlichen Anschlag während zweier Wochen es bislang ortsüblich gewesen sei, die Verordnung bzw die Beschlüsse betreffend die Kleinviehweide durch die Obmänner der Zuchtvereine an die Tierhalter zu übermitteln bzw diesen im Rahmen ihrer Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dies sei auch im heurigen Jahr so erfolgt.

Unabhängig vom Vorbringen im Rechtsmittel war der Berufung schon allein aus folgendem Grund Folge zu geben:

Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist gemäß § 37 Abs 1 TWO, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs 2 leg cit, in der Zeit von 01. November bis zum 31. März verboten. Gemäß § 37 Abs 2 TWO ist das Weiden von Ziegen und Schafen a) in Schutz- und Bannwäldern, b) in der Kampfzone des Waldes, c) auf Schonungsflächen und d) auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten, während des ganzen Jahres verboten. Von diesem Verbot kann die Forsttagssatzungskommission gemäß § 38 Abs 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs 2 lit a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seine Wirkung nicht gefährdet wird.Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TWO, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Absatz 2, leg cit, in der Zeit von 01. November bis zum 31. März verboten. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TWO ist das Weiden von Ziegen und Schafen a) in Schutz- und Bannwäldern, b) in der Kampfzone des Waldes, c) auf Schonungsflächen und d) auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten, während des ganzen Jahres verboten. Von diesem Verbot kann die Forsttagssatzungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seine Wirkung nicht gefährdet wird.

Weiters hat die Forsttagssatzungskommission gemäß § 39 Abs 1 TWO unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seine Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist. Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagssatzungskommission gemäß Abs 3 leg cit durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen. Gemäß § 39 Abs 4 TWO sind Verordnungen nach § 39 Abs 1 bis 3 TWO binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch die Forsttagssatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.Weiters hat die Forsttagssatzungskommission gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TWO unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seine Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist. Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagssatzungskommission gemäß Absatz 3, leg cit durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TWO sind Verordnungen nach Paragraph 39, Absatz eins bis 3 TWO binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch die Forsttagssatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Hier sei also zunächst festgehalten, dass dem Berufungswerber dem Akteninhalt zu Folge eine Beweidung im Mai durch Ziegen und Schafe unter anderem in einem (Objekt)schutzwald zur Last gelegt wird. Insofern wäre hier grundsätzlich zunächst zu überprüfen, ob der Sachverhalt unter § 37 Abs 2 lit a TWO zu subsumieren ist. Abweichend davon wirft die Erstbehörde dem Berufungswerber im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (§44a Z 1 VStG) einen Verstoß gegen die Forsttagssatzung 2010 zur Last. Dass es sich um einen Schutzwald handelt, wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erwähnt. Insofern war zu überprüfen, ob dem Berufungswerber eine Übertretung der Verordnung der Forsttagssatzungskommission für die Gemeinde A. zur Last gelegt werden kann.Hier sei also zunächst festgehalten, dass dem Berufungswerber dem Akteninhalt zu Folge eine Beweidung im Mai durch Ziegen und Schafe unter anderem in einem (Objekt)schutzwald zur Last gelegt wird. Insofern wäre hier grundsätzlich zunächst zu überprüfen, ob der Sachverhalt unter Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, TWO zu subsumieren ist. Abweichend davon wirft die Erstbehörde dem Berufungswerber im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (§44a Ziffer eins, VStG) einen Verstoß gegen die Forsttagssatzung 2010 zur Last. Dass es sich um einen Schutzwald handelt, wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erwähnt. Insofern war zu überprüfen, ob dem Berufungswerber eine Übertretung der Verordnung der Forsttagssatzungskommission für die Gemeinde A. zur Last gelegt werden kann.

Auf entsprechende Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde vom Vorsitzenden der Forsttagssatzungskommission für die Gemeinde A. mitgeteilt, dass die Verordnung einerseits an der Amtstafel in der Zeit vom 27.01.2010 bis zum 15.02.2010 angeschlagen wurde. Daneben wurde die Verordnung offensichtlich den Obmännern der Zuchtvereine mit dem Auftrag kommuniziert, den Tierhaltern diese zu übermitteln bzw diesen deren Inhalt im Rahmen ihrer Jahreshauptversammlungen zur Kenntnis zu bringen.

Für den vorliegenden Fall bleibt festzuhalten, dass diese Verordnung zwar durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht wurde, die weitere „sonst ortsübliche“ Kundmachung allerdings nicht erfolgt ist. Die vom Vorsitzenden der Forsttagssatzungskommission ins Treffen geführte Übermittlung der Verordnung an die Obmänner der Zuchtvereine zur Kommunikation an die Mitglieder kann jedenfalls nicht als Kundmachung der Verordnung verstanden werden. Wie der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 25.09.2001, VfSlg 16.281, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, kann die individuelle Übermittlung des Verordnungstextes an ausgewählte Empfänger schon grundsätzlich nicht als Kundmachung im rechtlichen Sinn verstanden werden, vielmehr handelt es sich hier um eine Mitteilung des Inhalts einer Verordnung und noch nicht um einen rechtlichen Kundmachungsakt. Als weitere Form der sonst ortsüblichen Kundmachung kämen hier vielmehr beispielsweise eine Veröffentlichung in der Gemeindezeitung oder aber auf der Internetseite der Gemeinde in Frage.

In Summe bleibt daher festzuhalten, dass die von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als „Forsttagssatzung 2010“ bezeichnete Verordnung zwar durch Anschlag an der Amtstafel, nicht aber auf die weitere durch das Gesetz geforderte „ortsübliche Wiese“ kundgemacht wurde.

Von einer ordnungsgemäßen Kundmachung kann nur dann gesprochen werden, wenn im Falle einer ausdrücklichen spezifischen Regelung diese auch vollständig eingehalten wurde. Da dies in Bezug auf die gesetzlich angeordnete zweite Kundmachungsform nicht der Fall ist, wurde diese Verordnung in Summe nicht gehörig kundgemacht.

Gemäß Art 129a Abs 3 B-VG gilt Art 89 B-VG sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß Art 89 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Verlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung folgt, dass von den Gerichten und auch von den unabhängigen Verwaltungssenaten sehr wohl zu überprüfen ist, inwiefern eine generelle Rechtsvorschrift gehörig kundgemacht wurde.Gemäß Artikel 129 a, Absatz 3, B-VG gilt Artikel 89, B-VG sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß Artikel 89, B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Verlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung folgt, dass von den Gerichten und auch von den unabhängigen Verwaltungssenaten sehr wohl zu überprüfen ist, inwiefern eine generelle Rechtsvorschrift gehörig kundgemacht wurde.

Die Erstbehörde legt dem Berufungswerber im Textteil des Spruches ausdrücklich einen Verstoß gegen die „Forsttagssatzung 2010“, sohin der Verordnung der Forsttagssatzungskommission vom 27.01.2010, zur Last. Zumal diese Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde, kann der Berufungswerber wegen eines Verstoßes dagegen aber nicht bestraft werden.

Festgehalten wird, dass eine Umdeutung durch die Berufungsbehörde in die Richtung, dass dem Berufungswerber ein Verstoß gegen das bereits gesetzlich vorgesehene Weideverbot in Schutzwäldern zur Last gelegt würde, aus folgenden Gründen nicht in Frage gekommen ist:

Die Erstbehörde bezieht sich bei Wiedergabe der verletzen Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) auf § 37 Abs 2 lit a und § 41 Abs 1 und 2 TWO, sowie in Bezug auf die für die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung auf § 66 Abs 2 lit a und lit c TWO.Die Erstbehörde bezieht sich bei Wiedergabe der verletzen Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) auf Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und Paragraph 41, Absatz eins und 2 TWO, sowie in Bezug auf die für die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung auf Paragraph 66, Absatz 2, Litera a und Litera c, TWO.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a lit a VStG (Anm: nunmehr: § 44a Z 1 VStG) ist nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG Anmerkung, nunmehr: Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265).

Gemäß dem zu Folge des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 leg cit erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß dem zu Folge des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, leg cit erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Beschränkt wird die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde allerdings durch den Gegenstand des Verfahrens, weshalb sie in einem Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten jedenfalls nicht eine andere Tat zur Last legen darf, als dies die Erstbehörde in der angefochtenen Entscheidung getan hat.

Im Hinblick auf diese Bestimmung ist eine Umdeutung des Tatvorwurfs in die Richtung, dass dem Berufungswerber an Stelle eines Verstoßes gegen die Verordnung der Forsttagsatzungskommission ein solcher nach § 37 Abs 2 lit a TWO zur Last gelegt wird nicht in Frage gekommen, wirft die Erstbehörde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis doch weder einen der Fälle des § 37 Abs 2 TWO zur Last (vgl zur Notwendigkeit einer entsprechenden Konkretisierung in Bezug auf § 37 Abs 2 lit c TWO VwGH 27.09.1988, 88/10/0047), noch lässt sie im Spruch überhaupt erkennen, dass sie ihn unmittelbar auf Grund einer Übertretung des Gesetzes und nicht etwa der besagten Verordnung bestrafen möchte. Dass dann allerdings in der Begründung Ausführungen vorgenommen werden, welche einen Verstoß nach § 37 Abs 2 lit a TWO nahe legen war indes für das vorliegende Berufungsverfahren nicht ausschlaggebend, würde eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein doch einerseits der zwingenden Norm des § 44 a VStG widersprechen (VwGH 27.04.1984, 81/02/0273), andererseits durch eine Abänderung des Tatvorwurfs in diese Richtung die Sache des Berufungsverfahrens und somit die dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingeräumte Kognitionsbefugnis überschritten.Im Hinblick auf diese Bestimmung ist eine Umdeutung des Tatvorwurfs in die Richtung, dass dem Berufungswerber an Stelle eines Verstoßes gegen die Verordnung der Forsttagsatzungskommission ein solcher nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, TWO zur Last gelegt wird nicht in Frage gekommen, wirft die Erstbehörde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis doch weder einen der Fälle des Paragraph 37, Absatz 2, TWO zur Last vergleiche zur Notwendigkeit einer entsprechenden Konkretisierung in Bezug auf Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, TWO VwGH 27.09.1988, 88/10/0047), noch lässt sie im Spruch überhaupt erkennen, dass sie ihn unmittelbar auf Grund einer Übertretung des Gesetzes und nicht etwa der besagten Verordnung bestrafen möchte. Dass dann allerdings in der Begründung Ausführungen vorgenommen werden, welche einen Verstoß nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, TWO nahe legen war indes für das vorliegende Berufungsverfahren nicht ausschlaggebend, würde eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein doch einerseits der zwingenden Norm des Paragraph 44, a VStG widersprechen (VwGH 27.04.1984, 81/02/0273), andererseits durch eine Abänderung des Tatvorwurfs in diese Richtung die Sache des Berufungsverfahrens und somit die dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingeräumte Kognitionsbefugnis überschritten.

Soweit die Erstbehörde bei der verletzten Verwaltungsvorschrift weiters § 41 Abs 1 TWO heranzieht genügt es festzuhalten, dass aus der als erwiesen angenommenen Tat nicht erkennbar ist, dass ein Meldeverstoß im Sinne der zitierten Vorschrift vorliegen würde. Schließlich sei noch festgehalten, dass sich die Erstbehörde betreffend die für die Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung einerseits auf § 66 Abs 2 lit a, andererseits auf § 66 Abs 2 lit c bezieht. Auch hier sei wiederum darauf hingewiesen, dass mit diesen Bestimmungen grundsätzlich unterschiedliche Verstöße gegen die TWO geahndet werden, nämlich gemäß § 66 Abs 2 lit a solche gegen Weideverbote nach § 37 Abs 1 oder 2 lit a, b oder d TWO sowie gemäß § 66 Abs 2 lit c TWO solche gegen die Vorschriften des § 40 Abs 1 und 41 Abs 2 oder 3 TWO, sohin Normen im Zusammenhang mit den dort vorgesehenen Meldepflichten.Soweit die Erstbehörde bei der verletzten Verwaltungsvorschrift weiters Paragraph 41, Absatz eins, TWO heranzieht genügt es festzuhalten, dass aus der als erwiesen angenommenen Tat nicht erkennbar ist, dass ein Meldeverstoß im Sinne der zitierten Vorschrift vorliegen würde. Schließlich sei noch festgehalten, dass sich die Erstbehörde betreffend die für die Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung einerseits auf Paragraph 66, Absatz 2, Litera a,, andererseits auf Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, bezieht. Auch hier sei wiederum darauf hingewiesen, dass mit diesen Bestimmungen grundsätzlich unterschiedliche Verstöße gegen die TWO geahndet werden, nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera a, solche gegen Weideverbote nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Litera a, b, oder d TWO sowie gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, TWO solche gegen die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz eins und 41 Absatz 2, oder 3 TWO, sohin Normen im Zusammenhang mit den dort vorgesehenen Meldepflichten.

Zumal dem Berufungswerber allerdings in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.05.2010 die Beweidung im Objektschutzwald zur Last gelegt wird, ist betreffend eine Übertretung gemäß § 37 Abs 2 lit a TWO grundsätzlich noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens noch abzusehen war. Bei einem dahingehend fortgesetzten Verfahren wäre allerdings trotz des vorliegenden Kundmachungsmangel zu überprüfen, welches Verhalten des Berufungswerbers durch die besagte Verordnung zulässig gewesen wäre, da in diesem Umfang die Frage nach dem Verschulden jedenfalls näher zu erläutern wäre.Zumal dem Berufungswerber allerdings in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.05.2010 die Beweidung im Objektschutzwald zur Last gelegt wird, ist betreffend eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, TWO grundsätzlich noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens noch abzusehen war. Bei einem dahingehend fortgesetzten Verfahren wäre allerdings trotz des vorliegenden Kundmachungsmangel zu überprüfen, welches Verhalten des Berufungswerbers durch die besagte Verordnung zulässig gewesen wäre, da in diesem Umfang die Frage nach dem Verschulden jedenfalls näher zu erläutern wäre.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verordnung; Weiden der Ziegen und Schafe; Auf- und Durchtriebswege; ortsübliche Kundmachung; Umdeutung des Tatvorwurfs

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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