RS Vfgh 2008/9/29 B1363/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GdO 1973 §35 Z22, §36 Abs2 Z6, §38 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels zu Grunde liegenden (innerhalb der Beschwerdefrist gefassten) Beschlusses des nach der Nö Gemeindeordnung hiefür zuständigen Gemeindevorstandes; kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz des Bürgermeisters

Rechtssatz

Zur Zuständigkeit des Gemeindevorstandes siehe §36 Abs2 Z6 Nö GdO 1973.

Für die Anwendung des §35 Z22 Nö GdO 1973 - Zuständigkeit des Gemeinderates im eigenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft (Erwerb, Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen) - bleibt angesichts der speziellen Regelung des §36 Abs2 Z6 leg cit kein Raum.

Der von der Gemeinde übermittelten Abschrift aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates am 22.09.06 kann nicht entnommen werden, dass die damalige Beschlussfassung über den Ankauf der Liegenschaft auch eine Ermächtigung zur Initiierung von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfassen sollte.

Keine Darlegung von Gründen, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Maßnahme iSd §38 Abs3 Nö GdO 1973, die das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" voraussetzt, zu treffen. Der Hinweis auf vermehrte Abwesenheiten - wie sie insbesondere in der Urlaubszeit auftreten - begründet keinen Umstand, der schon für sich einer rechtzeitigen Einberufung des zuständigen Kollegialorgans entgegenstehen würde. Zudem bieten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GdO 1973 hinreichend Vorsorge für eine zeitgerechte Einberufung des Gemeindevorstandes. Auch die Berufung der Gemeinde auf die Notkompetenz des Bürgermeisters ist daher - abgesehen davon, dass dem Verfassungsgerichtshof gar keine Willensäußerung des Bürgermeisters iSd §38 Abs3 Nö GdO 1973 vorgelegt wurde - nicht zielführend.

Entscheidungstexte

  • B 1363/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2008 B 1363/08

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Gemeinderat, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1363.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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