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62/00Norm
AuslBG §18 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Strafbarkeit des Berufungswerbers nach § 18 Abs. 1 AuslBG ist die Inanspruchnahme von aus einem slowakischen Unternehmen entsandten Arbeitern, welche in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zum slowakischen Unternehmer stehen und vor der Entsendung in einem solchen bereits gestanden sind. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 AuslBG (arg. „ausländischer Arbeitgeber“) und liegt auch das Tatbestandselement eines Beschäftigungsverhältnisses dem aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa die Urteile EuGH Rs C-113/89 Rush Portuguesa, Slg. I 1990, 1417; EuGH Rs. C-43/93 Vander Elst, Slg. I 1994, 3803) herausgebildeten gemeinschaftsrechtlichen Entsendebegriff zugrunde. Näheren Aufschluss über diesen Inhalt des Entsendebegriffs des § 18 gibt auch dessen Abs. 12 im Zusammenhalt mit Abs. 1, welcher von einem Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers (dort: in einem anderen EWR-Mitgliedstaat) ausgeht, wobei der Betriebssitz nach Abs. 1 nicht in Österreich sein darf. Auch spricht die Überschrift des § 18 AuslBG ausdrücklich von betriebsentsandten Ausländern.Voraussetzung für die Strafbarkeit des Berufungswerbers nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG ist die Inanspruchnahme von aus einem slowakischen Unternehmen entsandten Arbeitern, welche in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zum slowakischen Unternehmer stehen und vor der Entsendung in einem solchen bereits gestanden sind. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG (arg. „ausländischer Arbeitgeber“) und liegt auch das Tatbestandselement eines Beschäftigungsverhältnisses dem aus der Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa die Urteile EuGH Rs C-113/89 Rush Portuguesa, Slg. römisch eins 1990, 1417; EuGH Rs. C-43/93 Vander Elst, Slg. römisch eins 1994, 3803) herausgebildeten gemeinschaftsrechtlichen Entsendebegriff zugrunde. Näheren Aufschluss über diesen Inhalt des Entsendebegriffs des Paragraph 18, gibt auch dessen Absatz 12, im Zusammenhalt mit Absatz eins,, welcher von einem Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers (dort: in einem anderen EWR-Mitgliedstaat) ausgeht, wobei der Betriebssitz nach Absatz eins, nicht in Österreich sein darf. Auch spricht die Überschrift des Paragraph 18, AuslBG ausdrücklich von betriebsentsandten Ausländern.
Eine vorübergehende Entsendung iS des § 18 AuslBG setzt daher eine Vorbeschäftigung beim ausländischen Arbeitgeber und eine Rückkehrabsicht des Arbeitnehmers an seine ausländische Arbeitsstelle voraus, wobei das Arbeitsverhältnis zwischen ausländischem Arbeitgeber und ausländischem Arbeitnehmer für die Dauer des Auslandseinsatzes bestehen bleibt (vgl. etwa Görres, Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung in der EU [2003] 35).Eine vorübergehende Entsendung iS des Paragraph 18, AuslBG setzt daher eine Vorbeschäftigung beim ausländischen Arbeitgeber und eine Rückkehrabsicht des Arbeitnehmers an seine ausländische Arbeitsstelle voraus, wobei das Arbeitsverhältnis zwischen ausländischem Arbeitgeber und ausländischem Arbeitnehmer für die Dauer des Auslandseinsatzes bestehen bleibt vergleiche etwa Görres, Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung in der EU [2003] 35).
Zur Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 18 AuslBG zum entsendenden Unternehmen vorliegt, ist innerstaatliches Recht anzuwenden (so ausdrücklich Art. 2 Abs. 2 der für grenzüberschreitende Entsendungen der Europäischen Union anwendbaren „Entsenderichtlinie“ 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996).Zur Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis iS des Paragraph 18, AuslBG zum entsendenden Unternehmen vorliegt, ist innerstaatliches Recht anzuwenden (so ausdrücklich Artikel 2, Absatz 2, der für grenzüberschreitende Entsendungen der Europäischen Union anwendbaren „Entsenderichtlinie“ 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996).
Nach den Aussagen des K*** wurde O*** seit 2006 von der R.F. *** ständig zu Hilfsarbeiten herangezogen und monatlich entlohnt, was nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt klar gegen eine selbständige werkvertragliche Tätigkeit (als Zielschuldverhältnis) und maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis iS eines Dauerschuldverhältnisses spricht, sodass auch eine Betriebsentsendung für O*** anzunehmen ist. Der UVS sieht daher den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG iVm. § 18 Abs. 1 AuslBG iVm. § 32a Abs. 6 AuslBG als verwirklicht an.“Nach den Aussagen des K*** wurde O*** seit 2006 von der R.F. *** ständig zu Hilfsarbeiten herangezogen und monatlich entlohnt, was nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt klar gegen eine selbständige werkvertragliche Tätigkeit (als Zielschuldverhältnis) und maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis iS eines Dauerschuldverhältnisses spricht, sodass auch eine Betriebsentsendung für O*** anzunehmen ist. Der UVS sieht daher den objektiven Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG als verwirklicht an.“
Schlagworte
Betriebsentsendung, Entsendebegriff, Vorbeschäftigung, Kollisionsrecht, Entsenderichtlinie, anwendbares RechtZuletzt aktualisiert am
21.02.2012