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40 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Der – wie gegenständlich erfolgt - in der Verhandlung vorgetragene Einwand „grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante Projekt (zu haben), wenn die Auflagenvorschläge und die geplanten Projektsergänzungen, welche von den Sachverständigen in der heutigen Verhandlung vorgeschlagen wurden, dementsprechend umgesetzt werden“ ist nicht als zulässige, d.h. rechtswirksame Einwendung zu beurteilen, da ein solcher allgemein formulierter Einwand nämlich keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO darstellt.Der – wie gegenständlich erfolgt - in der Verhandlung vorgetragene Einwand „grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante Projekt (zu haben), wenn die Auflagenvorschläge und die geplanten Projektsergänzungen, welche von den Sachverständigen in der heutigen Verhandlung vorgeschlagen wurden, dementsprechend umgesetzt werden“ ist nicht als zulässige, d.h. rechtswirksame Einwendung zu beurteilen, da ein solcher allgemein formulierter Einwand nämlich keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 GewO darstellt.
Schlagworte
Einwand, Einwendungen, Mündliche Verhandlung, Subjektiv öffentliche Rechte, Projekt, AuflagenZuletzt aktualisiert am
22.08.2012