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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs2Rechtssatz
Ein gemäß § 5 Abs 2 und 3 LMSVG verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben liegt nicht vor, wenn sich solche Angaben weder auf der Verpackung noch auf den Beipackzetteln der zum Verkauf bereit gehaltenen Produkte befinden, sondern auf der Verpackung lediglich eine Internetadresse als "Info für österreichische Konsumenten" angebracht ist, mit der der Verbraucher die unzulässigen Angaben nur durch Inanspruchnahme der Homepage des Unternehmens über das jeweilige Produkt erhält. Erst nach Eingabe näherer produktbezogener Kenndaten werden die nach Ansicht der AGES verpönten Informationen und Hinweise in lesbarer Form zur Verfügung gestellt.Ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 LMSVG verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben liegt nicht vor, wenn sich solche Angaben weder auf der Verpackung noch auf den Beipackzetteln der zum Verkauf bereit gehaltenen Produkte befinden, sondern auf der Verpackung lediglich eine Internetadresse als "Info für österreichische Konsumenten" angebracht ist, mit der der Verbraucher die unzulässigen Angaben nur durch Inanspruchnahme der Homepage des Unternehmens über das jeweilige Produkt erhält. Erst nach Eingabe näherer produktbezogener Kenndaten werden die nach Ansicht der AGES verpönten Informationen und Hinweise in lesbarer Form zur Verfügung gestellt.
Schlagworte
Inverkehrbringen; Irreführung; Homepage; Internetadresse; Hinweis; VerweisZuletzt aktualisiert am
04.03.2011