RS Uvs 2010/10/6 30.16-92/2009, 35.16-2/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs2
LMSVG §5 Abs3
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010

Rechtssatz

Ein gemäß § 5 Abs 2 und 3 LMSVG verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben liegt nicht vor, wenn sich solche Angaben weder auf der Verpackung noch auf den Beipackzetteln der zum Verkauf bereit gehaltenen Produkte befinden, sondern auf der Verpackung lediglich eine Internetadresse als "Info für österreichische Konsumenten" angebracht ist, mit der der Verbraucher die unzulässigen Angaben nur durch Inanspruchnahme der Homepage des Unternehmens über das jeweilige Produkt erhält. Erst nach Eingabe näherer produktbezogener Kenndaten werden die nach Ansicht der AGES verpönten Informationen und Hinweise in lesbarer Form zur Verfügung gestellt.Ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 LMSVG verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben liegt nicht vor, wenn sich solche Angaben weder auf der Verpackung noch auf den Beipackzetteln der zum Verkauf bereit gehaltenen Produkte befinden, sondern auf der Verpackung lediglich eine Internetadresse als "Info für österreichische Konsumenten" angebracht ist, mit der der Verbraucher die unzulässigen Angaben nur durch Inanspruchnahme der Homepage des Unternehmens über das jeweilige Produkt erhält. Erst nach Eingabe näherer produktbezogener Kenndaten werden die nach Ansicht der AGES verpönten Informationen und Hinweise in lesbarer Form zur Verfügung gestellt.

Schlagworte

Inverkehrbringen; Irreführung; Homepage; Internetadresse; Hinweis; Verweis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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