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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Mag. pharm. D G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 09.07.2009, GZ: 15.1-5024/2008, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Spruchpunkte 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Spruchpunkte 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Spruch II.Spruch römisch zwei.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte 1.), 4.), 11.) und 14.) der bekämpften Entscheidung dem Grunde nach abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte 1.), 4.), 11.) und 14.) der bekämpften Entscheidung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG die Strafe pro Spruchpunkt mit € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe neu bemessen wird, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG die Strafe pro Spruchpunkt mit € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe neu bemessen wird, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 15,00 pro Übertretung; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Gemäß § 71 Abs 3 iVm § 66 LMSVG hat der Berufungswerber auf Grundlage der §§ 1 und 2 Abs 3 der Gebührentarifverordnung BGBl. Nr. 189/189 i.d.g.F. € 165,00 für die aus Anlass der Berufung eingeholte gutachtliche Stellungnahme der AGES binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, LMSVG hat der Berufungswerber auf Grundlage der Paragraphen eins und 2 Absatz 3, der Gebührentarifverordnung BGBl. Nr. 189/189 i.d.g.F. € 165,00 für die aus Anlass der Berufung eingeholte gutachtliche Stellungnahme der AGES binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Text
(Spruch I.)(Spruch römisch eins.)
Zu Punkte 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.):
In der im Spruch näher bezeichneten Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (im Folgenden belangte Behörde) wurden dem Berufungswerber in den Spruchpunkten 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.) jeweils im Einzelnen näher beschriebene Verstöße gegen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 Z 2 und Abs 3 LMSVG zur Last gelegt und hiefür jeweils gemäß § 90 Abs 2 LMSVG Geldstrafen in der Höhe von € 250,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 Tagen, verhängt.In der im Spruch näher bezeichneten Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (im Folgenden belangte Behörde) wurden dem Berufungswerber in den Spruchpunkten 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.) jeweils im Einzelnen näher beschriebene Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, LMSVG zur Last gelegt und hiefür jeweils gemäß Paragraph 90, Absatz 2, LMSVG Geldstrafen in der Höhe von € 250,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 Tagen, verhängt.
Allen diesbezüglichen Tatvorwürfen liegt zu Grunde, dass die im Einzelnen näher beschriebenen Produkte tatzeitlich zu Verkaufszwecken bereit gehaltenen und dem LMSVG unterliegenden Produkte in Verkehr gebracht worden wären, obwohl es verboten sei, beim in Verkehr bringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.
Bezüglich der diesbezüglichen Angaben wurde auf detailiert angeführte Hinweise Bezug genommen, welche sich auf der Homepage des Unternehmens bezüglich der jeweils näher dargestellten Wirkungen der entsprechenden Produkte des Berufungswerbers abrufen ließen. Auf der Außenverpackung der jeweiligen Produkte finde sich nämlich der Hinweis auf Info für österreichische Konsumenten (...)
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben und in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass sich auf den gezogenen Proben selbst keinerlei inkriminierende Angaben befinden würden, die zu einer Änderung der Kennzeichnung bzw. der Etikettierung führen bzw. Anlass geben könnten. Die im Gutachten der AGES zitierten Angaben befänden sich angeblich auf der Homepage, welche jedoch nicht Bestandteil der Kennzeichnung bzw. der Etikettierung sei. Der Verbraucher erwerbe erst nach dem Kauf der gegenständlichen Produkte die Möglichkeit auf der Homepage die beanstandeten Informationen zu erhalten. Dies heiße umgekehrt, dass die beanstandeten Informationen dem Konsumenten nicht vor Kauf der Ware zugänglich gemacht würden. Sie seien daher auch nicht kaufentscheidend bzw. kaufbestimmend.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen:
Anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, wurden am 13.03.2008 im Betrieb des nunmehrigen Berufungswerbers in J, Gh, im Warenlager für Verkaufszwecke die im Spruch der bekämpften Entscheidung näher bezeichneten Lebensmittel bereit gehalten, welche in der Folge im Rahmen einer Untersuchung durch die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH), Institut für Lebensmitteluntersuchung, begutachtet wurden. Nach den diesbezüglichen Gutachten der AGES entsprechen die erwähnten Proben nicht den Bestimmungen des LMSVG, wobei alle detailiert angeführten Proben betreffend ausgeführt wird, dass die eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 und Abs 3 LMSVG darstellenden Angaben nicht auf der Außenverpackung zu finden ist, sondern für den Konsumenten erst ersichtlich werden, wenn man sich auf der Homepage der Firma G einloggt. Auf der Außenverpackung der beanstandeten Produkte findet sich lediglich ein Hinweis auf die diesbezügliche Homepage bzw. deren Adresse, dem die Wortfolge: Info für österreichische Konsumenten vorangestellt wird.Anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, wurden am 13.03.2008 im Betrieb des nunmehrigen Berufungswerbers in J, Gh, im Warenlager für Verkaufszwecke die im Spruch der bekämpften Entscheidung näher bezeichneten Lebensmittel bereit gehalten, welche in der Folge im Rahmen einer Untersuchung durch die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH), Institut für Lebensmitteluntersuchung, begutachtet wurden. Nach den diesbezüglichen Gutachten der AGES entsprechen die erwähnten Proben nicht den Bestimmungen des LMSVG, wobei alle detailiert angeführten Proben betreffend ausgeführt wird, dass die eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, LMSVG darstellenden Angaben nicht auf der Außenverpackung zu finden ist, sondern für den Konsumenten erst ersichtlich werden, wenn man sich auf der Homepage der Firma G einloggt. Auf der Außenverpackung der beanstandeten Produkte findet sich lediglich ein Hinweis auf die diesbezügliche Homepage bzw. deren Adresse, dem die Wortfolge: Info für österreichische Konsumenten vorangestellt wird.
Aus Sicht der erkennenden Behörde liegt bei einem solcher Art stattgefundenen in Verkehr bringen der in den Spruchpunkten 2.), 3.), 5.) bis 10.), 12.), 13.) und 15.) näher angeführten bzw. im Spruch der bekämpften Entscheidung im Einzelnen bezeichneten Produkte kein Verstoß gegen die erwähnten Bestimmungen der LMSVG vor und ist hiezu in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 2 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondereGemäß Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
Gemäß § 5 Abs 3 LMSVG ist es verboten, beim in Verkehr bringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG ist es verboten, beim in Verkehr bringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.
Es erübrigt sich im Einzelnen näher darauf einzugehen, in wie weit die ausschließlich über die Homepage des Unternehmens des Berufungswerbers abzufragenden Informationen im Ergebnis den obzitierten Bestimmungen widersprechende Angaben in diesen Informationen enthalten, zumal ein verpöntes in Verkehr bringen der gegenständlichen Produkte schon aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen aus Sicht der Berufungsbehörde nicht gegeben ist:
So vertritt die erkennende Behörde die Ansicht, dass ein entsprechend zu ahnender Verstoß im Sinne der diesbezüglichen Tatvorwürfe im Spruch der bekämpften Entscheidung jedenfalls zur Voraussetzung haben müsste, dass auf der Verpackung, respektive allenfalls auch dem jeweiligen Beipackzettel selbst unmittelbar der allenfalls das Kaufverhalten beeinflussende, zumindest aber bestimmende Hinweis auf die aus Sicht der AGES verpönten Eigenschaften und Wirkungsweisen der solcher Art in Verkehr gebrachten Lebensmittel aufscheint, respektive dort damit allenfalls geworben wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat in seinem Urteil vom 24.10.2002, GZ: C-99/01, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen eines Hinweises auf der Verpackung (hier: dermatologisch getestet) bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine falsche Vorstellung über die Wirkungsweise eines entsprechenden Produktes erwecken dürfen (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2002, Zl: 2002/10/0182).Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat in seinem Urteil vom 24.10.2002, GZ: C-99/01, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen eines Hinweises auf der Verpackung (hier: dermatologisch getestet) bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine falsche Vorstellung über die Wirkungsweise eines entsprechenden Produktes erwecken dürfen vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2002, Zl: 2002/10/0182).
Im Anlassfall finden sich nunmehr aber auf der Verpackung der verfahrensgegenständlichen zum Verkauf bereits gehaltenen und solcher Art in Verkehr gebrachten Produkte, aber auch auf den Beipackzetteln selbst keine unmittelbar den gesetzlichen Bestimmungen allenfalls zuwiderlaufende Angaben bzw. Hinweise. Vielmehr kommt der Käufer eines solchen Produktes ausschließlich unter Inanspruchnahme der Homepage des Unternehmens des Berufungswerbers zu entsprechenden Detailinformationen für das jeweilige Produkt. Aus Sicht der erkennenden Behörde wurde daher weder auf den im Warenlager des Unternehmens in Verkehrs gebrachten und nach entsprechender Probeziehung untersuchten Produkte noch im Rahmen eines für den Verbraucher direkt am Produkt ersichtlichen Werbehinweises eine Angabe verwendet, welche den Bestimmungen der obzitierten Rechtsvorschriften des LMSVG entgegen stehen bzw. schlechthin verboten sein könnte.
Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass - wie ein diesbezüglicher Versuch der erkennenden Behörde ergeben hat - bei Kontaktierung der auf den jeweiligen Produktverpackungen als Informationsquelle angeführten Internetadresse des Unternehmens des Berufungswerbers eine konkrete Produktinformation die verfahrensgegenständlichen Produkte betreffend nicht unmittelbar zu erhalten ist. Vielmehr bedarf es weiterer Schritte, um nach Eingabe näherer, produktbezogener Kenndaten erst die nach Ansicht der AGES verpönten Informationen, Hinweise etc. in lesbarer Form zur Verfügung gestellt zu erhalten bzw. lesen zu können.
Aus dem Gesagten folgt somit, dass sich die allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 bzw. Abs 3 LMSVG nach sich ziehenden Angaben sich nicht auf den tatzeitlich und tatörtlich in Verkehr gebrachten Produkten befunden haben, was sich unzweifelhaft aus den das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auslösenden Prüfberichten/Befunden bzw. Gutachten der AGES ergibt. Der Berufungswerber hat daher die ihm in den zuvor angeführten Spruchpunkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, weshalb der Berufung in diesen Punkten ohne auf das sonstige Vorbringen näher eingehen zu müssen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.Aus dem Gesagten folgt somit, dass sich die allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Absatz 3, LMSVG nach sich ziehenden Angaben sich nicht auf den tatzeitlich und tatörtlich in Verkehr gebrachten Produkten befunden haben, was sich unzweifelhaft aus den das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auslösenden Prüfberichten/Befunden bzw. Gutachten der AGES ergibt. Der Berufungswerber hat daher die ihm in den zuvor angeführten Spruchpunkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, weshalb der Berufung in diesen Punkten ohne auf das sonstige Vorbringen näher eingehen zu müssen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.
Begründung
(Spruch II.)(Spruch römisch zwei.)
In den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) wurden dem Berufungswerber desweiteren jeweils im Einzelnen näheren beschriebene Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 Abs 2 Z 1 bzw. 5 Abs 2 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung zur Last gelegt und hiefür auf Rechtsgrundlage des § 90 Abs 3 LMSVG jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 250,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 2 Tagen verhängt.In den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) wurden dem Berufungswerber desweiteren jeweils im Einzelnen näheren beschriebene Verstöße gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 5 Absatz 2, der Nahrungsergänzungsmittelverordnung zur Last gelegt und hiefür auf Rechtsgrundlage des Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 250,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 2 Tagen verhängt.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verwies der Berufungswerber zunächst darauf, dass zu allen Nahrungsergänzungsmitteln aufrechte Verkehrsfähigkeitsgutachten von o. Univ. Prof. Dr. Werner Pfannhauser, Professor für Lebensmittelchemie am Institut für Lebensmittelchemie und - Technologie der technischen Universität Graz, staatlich befugter Lebensmittel-Gutachter gemäß § 50 LMG (1975), allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Ernährungsforschung, Biochemie und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung) vorliegen würden und die AGES keinen anderen rechtlichen Status als der angeführte Gutachter haben könnte. Des Weiteren vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass die Nährwertangaben bzw. die auf der Verpackung der gegenständlichen Produkte angebrachten Mengenangaben klar und verständlich wären. Es könne einem durchschnittlich informierten und mit entsprechendem Schulabschluss ausgestattetem Verbraucher zugemutet werden Multiplikationen in der Größenordnung von 2-fach, 3-fach und 4-fach auszuführen.In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verwies der Berufungswerber zunächst darauf, dass zu allen Nahrungsergänzungsmitteln aufrechte Verkehrsfähigkeitsgutachten von o. Univ. Prof. Dr. Werner Pfannhauser, Professor für Lebensmittelchemie am Institut für Lebensmittelchemie und - Technologie der technischen Universität Graz, staatlich befugter Lebensmittel-Gutachter gemäß Paragraph 50, LMG (1975), allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Ernährungsforschung, Biochemie und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung) vorliegen würden und die AGES keinen anderen rechtlichen Status als der angeführte Gutachter haben könnte. Des Weiteren vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass die Nährwertangaben bzw. die auf der Verpackung der gegenständlichen Produkte angebrachten Mengenangaben klar und verständlich wären. Es könne einem durchschnittlich informierten und mit entsprechendem Schulabschluss ausgestattetem Verbraucher zugemutet werden Multiplikationen in der Größenordnung von 2-fach, 3-fach und 4-fach auszuführen.
Zu Folge dieses Vorbringens wurde die AGES mit Schreiben vom 17.03.2010 ersucht unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten Dris. Werner Pfannhauser eine zweckdienliche Stellungnahme zur Rechtfertigung des Berufungswerbers abzugeben. Mit der gutachtlichen Stellungnahme vom 01.06.2010, welche dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde - eine abschließende Stellungnahme hiezu erfolgte seinerseits nicht mehr - führte die AGES aus:
Zunächst wurde festgestellt, dass sich die beanstandungsrelevanten Kennzeichnungselemente der Waren Erdbeer Gold Kapseln und Brennesselblätter (vgl. Etiketten) deutlich in wesentlichen Punkten von den von Dr. Pfannhauser begutachteten Etiketten unterscheiden. Die Gutachten von Dr. Pfannhauser sind daher für die seitens der AGES begutachteten Etiketten der angeführten Waren nicht relevant.Zunächst wurde festgestellt, dass sich die beanstandungsrelevanten Kennzeichnungselemente der Waren Erdbeer Gold Kapseln und Brennesselblätter vergleiche Etiketten) deutlich in wesentlichen Punkten von den von Dr. Pfannhauser begutachteten Etiketten unterscheiden. Die Gutachten von Dr. Pfannhauser sind daher für die seitens der AGES begutachteten Etiketten der angeführten Waren nicht relevant.
Die Beanstandungen hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV beziehen sich auf nachfolgende Bestimmungen bezogen auf die Produkte Erdbeer Gold Kapseln, Magnesium Kalium GPH Kapseln und Spitzwegerichsirup. Es liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 vor, wonach die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffen pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen hat. Der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel führt dazu aus:Die Beanstandungen hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV beziehen sich auf nachfolgende Bestimmungen bezogen auf die Produkte Erdbeer Gold Kapseln, Magnesium Kalium GPH Kapseln und Spitzwegerichsirup. Es liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, vor, wonach die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffen pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen hat. Der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Nahrungsergänzungsmittel führt dazu aus:
Um ein hohes Schutzniveau für Verbraucher zu gewährleisten und ihre Wahl zu erleichtern, müssen die Erzeugnisse, die in den Verkehr gebracht werden, sicher und mit einer aus-reichenden und sachgerechten Kennzeichnung versehen sein.
Der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen je empfohlener Tagesverzehrmenge ist für den Verbraucher ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung. Darüberhinausgehend soll die Deklaration der wertbestimmenden Bestandteile je Tagesverzehrmenge die direkte Vergleichbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln unterschiedlicher Hersteller vereinfachen.
Die Kennzeichnung der Ware Spitzwegerichsirup enthält Angaben hinsichtlich der Umrechnung von Esslöffel bzw. von Teelöffel in Gramm. (zB. 3 Esslöffel enthalten ca. 45 g Spitzwegerichsirup). Es finden sich auf der Etikette jedoch keine Informationen wieviel von der wertbestimmenden Zutat Spitzwegerich in 3 Tee- bzw. Esslöffeln enthalten ist. Die Beanstandungen der angeführten Waren - so die AGES - wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 5 Abs 2 der NMEV bleiben somit vollinhaltlich aufrecht.Die Kennzeichnung der Ware Spitzwegerichsirup enthält Angaben hinsichtlich der Umrechnung von Esslöffel bzw. von Teelöffel in Gramm. (zB. 3 Esslöffel enthalten ca. 45 g Spitzwegerichsirup). Es finden sich auf der Etikette jedoch keine Informationen wieviel von der wertbestimmenden Zutat Spitzwegerich in 3 Tee- bzw. Esslöffeln enthalten ist. Die Beanstandungen der angeführten Waren - so die AGES - wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, der NMEV bleiben somit vollinhaltlich aufrecht.
Des Weiteren führte die AGES aus, dass auch die Probe Brennesselblätter beanstandet werden musste. Nach § 5 Abs 1 der NMEV ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in nummerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Wie dem Befund/Prüfbericht sowie dem Verzeichnis der Zutaten zu entnehmen ist, enthält die gegenständliche Ware den wertbestimmenden Bestandteil: Brennesselblätter - Extrakt. Die Menge an Brennesselextrakt ist daher je Tagesverzehrmenge anzugeben. Die Kennzeichnung der beanstandungsrelevanten Etikette enthält jedoch die Angabe: 4 Kapseln enthalten 1000 mg Brennesselblätter; die korrekte Angabe würde lauten: 4 Kapseln enthalten 1000 mg Brenneselblätter-Extrakt. Die von Professor Pfannhauser begutachtete Etikette enthält keinerlei Angaben; hinsichtlich des Gehaltes an Brenneselblätter-Extrakt je Tagesverzehrmenge (4 Kapseln). Die Beanstandung der vorliegenden Probe - so die AGES - bleibe somit vollinhaltlich aufrecht.Des Weiteren führte die AGES aus, dass auch die Probe Brennesselblätter beanstandet werden musste. Nach Paragraph 5, Absatz eins, der NMEV ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in nummerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Wie dem Befund/Prüfbericht sowie dem Verzeichnis der Zutaten zu entnehmen ist, enthält die gegenständliche Ware den wertbestimmenden Bestandteil: Brennesselblätter - Extrakt. Die Menge an Brennesselextrakt ist daher je Tagesverzehrmenge anzugeben. Die Kennzeichnung der beanstandungsrelevanten Etikette enthält jedoch die Angabe: 4 Kapseln enthalten 1000 mg Brennesselblätter; die korrekte Angabe würde lauten: 4 Kapseln enthalten 1000 mg Brenneselblätter-Extrakt. Die von Professor Pfannhauser begutachtete Etikette enthält keinerlei Angaben; hinsichtlich des Gehaltes an Brenneselblätter-Extrakt je Tagesverzehrmenge (4 Kapseln). Die Beanstandung der vorliegenden Probe - so die AGES - bleibe somit vollinhaltlich aufrecht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes, insbesondere der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen:
Am 13.03.2008 wurden im Betrieb des Berufungswerbers auch die in den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) der bekämpften Entscheidung angeführten Produkte zum Verkauf bereitgehalten, bei welchem die AGES die in den jeweiligen Spruchpunkten näher angeführten Mängel in der Kennzeichnung gutachtlich festgestellt hat.
Demnach hätte beim Produkt Erdbeer Gold Kapseln die Menge der wertbestimmenden Zutaten bezogen auf je 3 und 4 Kapseln drei mal täglich (also 9 und 12 Kapseln pro Tag) zu erfolgen gehabt, was jedoch nicht geschehen ist (Punkt 1. der bekämpften Entscheidung).
Beim Produkt Magnesium Kalium GPH Kapseln hätte der Gehalt an Kalium und Magnesium für 1, 2 und 3 Kapseln täglich angegeben werden müssen, was auf dem Produktetikett ebenfalls unterblieben ist (Punkt 4. der bekämpften Entscheidung).
Beim Produkt Spitzwegerichsirup fehlte die Angabe (Menge) der Spitzwegerichblätter pro Tagesdosis (Punkt 11.) der bekämpften Entscheidung) und wurde schließlich beim Produkt Brennesselblätter die Angabe 4 Kapseln enthalten 1000 mg Brennesselblätter verwendet, obgleich der Kapselinhalt aus Brenneselextrakt besteht (Punkt 14.) der bekämpften Entscheidung).
Beweiswürdigend ist zu den getroffenen Feststellungen zunächst auszuführen, dass sich diese im Wesentlichen auf die schlüssigen, gut nachvollziehbaren Gutachten der AGES vom 31.03.2008 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 01.06.2010 beziehen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers im Ergebnis als bloße Schutzbehauptungen dar und finden in den im Anlassfall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 88/2004 muss unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsordnung 1993-LMKV die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, muss unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsordnung 1993-LMKV die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
Die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind oder eine Angaben zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe.
Gemäß § 5 Abs 2 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung hat die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Nahrungsergänzungsmittelverordnung hat die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.
Gemäß § 90 Abs 3 Z 3 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der in den §§ 96, 97 oder 98 Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften zuwider handelt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der in den Paragraphen 96, 97, oder 98 Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften zuwider handelt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Wie bereits in den obigen Feststellungen ausgeführt, wurden die in den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) der bekämpften Entscheidung näher angeführten Produkte wie jeweils detailiert in den Spruchpunkten beschrieben entgegen den zitierten Bestimmungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in Verkehr gebracht.
Die AGES hat insbesonders in ihrer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 01.06.2010 ausgeführt, dass gerade die vom Berufungswerber verletzten Vorschriften im Ergebnis dazu dienen sollen, ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten und deren Wahl zu erleichtern, weshalb die Erzeugnisse, die in den Verkehr gebracht werden, sicher und mit einer ausreichenden und sachgerechten Kennzeichnung versehen sein müssen. So ist inbesonders der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen je empfohlener Tagesverzehrmenge für den Verbraucher ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung. Darüberhinausgehend soll die Deklaration der wertbestimmenden Bestandteile je Tagesverzehrmenge die direkte Vergleichbarkeit von Nahrungsergänzungsmittel unterschiedlicher Hersteller vereinfachen.
Wie zuvor erwähnt wurden die namens des Unternehmens des Berufungswerbers tatzeitlich und tatörtlich in Verkehr gebrachten Produkte entgegen der zitierten Vorschriften (vergleiche dazu insbesondere das ergänzende Gutachten der AGES vom 01.06.2010) in Verkehr gebracht. Ergänzend hiezu ist auszuführen, dass bezüglich der Feststellungen der AGES die Probe Brennesselblätter betreffend der ebenfalls angezeigte Mangel (Fehlen der Angabe des Gehalts an Brennesselblätterextrakt je Tagesverzehrmenge) seitens der Bezirkshauptmannschaft Judenburg nicht verfolgt bzw. bestraft wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich aus Sicht der erkennenden Behörde somit, dass die dem Berufungswerber in den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht jedenfalls verwirklicht wurden und daran auch das Vorliegen der von ihm ins Treffen geführten bzw. vorgelegten Gutachten Dris. Pfannhauser nichts zu ändern vermag. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber den diesbezüglich sehr instruktiven und gut nachvollziehbaren Ausführungen der AGES in deren ergänzender Stellungnahme vom 01.06.2010 in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht entgegen getreten ist und für die Berufungsbehörde somit kein Anlass bestanden hat die verfahrensgegenständlichen Gutachten der AGES die erwähnten Produkte betreffend, in Zweifel zu ziehen.
Bezüglich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden ist jedoch auszuführen, dass die erkennende Behörde durchaus anerkennt, dass der Berufungswerber vor dem in Verkehr bringen der relevanten Produkte entsprechende Verkehrsfähigkeitsgutachten bei Herrn Prof. Pfannhauser in Auftrag gegeben hat. Diese Vorgangsweise war entsprechend zu berücksichtigen und hatte sich insbesondere in der Strafbemessung auszuwirken, wenngleich diese Gutachten an der objektiven Tatseite nichts verändern konnten.
Die Ausführungen zur Strafbemessung im bekämpften Bescheid sind daher dahingehend zu ergänzen, dass das Verschulden des Berufungswerbers im zuvor dargestellten Sinn, eine spürbare Herabsetzung der über ihn in den Spruchpunkten 1.), 4.), 11.) und 14.) festgesetzten Strafhöhen rechtfertigen konnte. Die nunmehr festgesetzten Strafhöhen entsprechen auch einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, berücksichtigt man insbesonders den gesetzlichen Strafrahmen, sodass von einer Erhebung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Abstand genommen werden konnte.
Schließlich ist zur Vorschreibung der Kosten für die gutachtliche Stellungnahme der AGES vom 01.06.2010 auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs 3 der Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989 i.d.g.F. hinzuweisen. Zu Folge des diesbezüglichen Berufungsvorbringens war die Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der AGES nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls geboten, durch die letztlich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in den verfahrensrelevanten Punkten bekräftigt werden konnte. Die für diese gutachtliche Stellungnahme seitens der AGES beanspruchten Kosten waren dem Berufungswerber unter Hinweis auf § 71 Abs 3 LMSVG vorzuschreiben.Schließlich ist zur Vorschreibung der Kosten für die gutachtliche Stellungnahme der AGES vom 01.06.2010 auf die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 Absatz 3, der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, i.d.g.F. hinzuweisen. Zu Folge des diesbezüglichen Berufungsvorbringens war die Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der AGES nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls geboten, durch die letztlich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in den verfahrensrelevanten Punkten bekräftigt werden konnte. Die für diese gutachtliche Stellungnahme seitens der AGES beanspruchten Kosten waren dem Berufungswerber unter Hinweis auf Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG vorzuschreiben.
Durch die Herabsetzung der Strafbeträge entfiel die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.
Auch diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Inverkehrbringen; Irreführung; Homepage; Internetadresse; Hinweis; VerweisZuletzt aktualisiert am
04.03.2011