RS Uvs 2010/10/8 30.13-56/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §50 Abs2
VStG §50 Abs6
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Wird der Strafbetrag einer Organstrafverfügung auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen, hat der Überweisungsauftrag, um auch als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges nach § 50 Abs 2 VStG gelten zu können, gemäß § 50 Abs 6 die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges zu enthalten. Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld "Kundendaten". Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht. Im Fall von Telebanking ist die Identifikationsnummer im Feld "Kundendaten" einzugeben. Nur wenn in diesem Feld - und nicht etwa im Feld "Verwendungszweck" - die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden. So sind die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen, wie etwa das Feld "Verwendungszweck", keine normierten Textfelder, die für eine automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung der Identifikationsnummer verwendet werden können.Wird der Strafbetrag einer Organstrafverfügung auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen, hat der Überweisungsauftrag, um auch als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges nach Paragraph 50, Absatz 2, VStG gelten zu können, gemäß Paragraph 50, Absatz 6, die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges zu enthalten. Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld "Kundendaten". Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht. Im Fall von Telebanking ist die Identifikationsnummer im Feld "Kundendaten" einzugeben. Nur wenn in diesem Feld - und nicht etwa im Feld "Verwendungszweck" - die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden. So sind die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen, wie etwa das Feld "Verwendungszweck", keine normierten Textfelder, die für eine automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung der Identifikationsnummer verwendet werden können.

Schlagworte

Organstrafverfügung; Strafbetrag; Beleg; Bezahlung; Überweisung; Telebanking; Netbanking; Identifikationsnummer; Lesezone; Eingabefeld; Kundendaten; Verwendungszweck

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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