Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §50 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn Dr. W K, N/S, M We, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 18.05.2010, GZ.: A10/1P-3268014, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 7,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 7,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 13.01.2010 in der Zeit von 09.24 Uhr bis 09.42 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Annenstraße 36 ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 in Verbindung mit § 1 Abs 4 und §§ 3, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 wurde gemäß § 12 Abs 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 35,-- und gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 2, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraphen 3, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 35,-- und gemäß Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Es wurde ausgeführt, dass gemäß § 50 Abs 7 VStG der am 14.01.2010 mittels Beleg nicht ordnungsgemäß einbezahlte Betrag von € 21,80 auf die verhängte Strafe angerechnet werde.Es wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 50, Absatz 7, VStG der am 14.01.2010 mittels Beleg nicht ordnungsgemäß einbezahlte Betrag von € 21,80 auf die verhängte Strafe angerechnet werde.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der Strafbetrag fristgerecht und auf das richtige Konto einbezahlt worden sei und deshalb mit Sicherheit noch innerhalb der Zahlungsfrist dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben worden sei. Weiters sei auf dem elektronischen Zahlschein, mit welchem mit Hilfe von ELBA einbezahlt worden sei, auch nicht die falsche Belegnummer angegeben gewesen. Wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, habe im Zuge eines Telefonates vom 24.02.2010 zwischen der Behörde und dem Berufungswerber der fristgerecht einbezahlte Strafbetrag von der Behörde zugeordnet werden können. Dies gebe Aufschluss darüber, dass nicht nur der Strafbetrag dem Konto der Behörde tatsächlich gutgebucht worden sei, sondern auch auf Grund der Angabe des Zahlungszwecks im elektronischen Zahlschein eine Zuordnung des Strafbetrages möglich gewesen sei. Im konkreten Fall sei passiert, dass von ihm aus ELBA eine Vorlage für die Zahlung derartiger Strafbeträge gezogen worden sei, und in dieser Vorlage eine Kundennummer im entsprechenden Feld aus einer früheren Strafbetragszahlung eingetragen gewesen sei, was von ihm übersehen worden sei. Hingegen habe er die richtige Belegnummer des Organstrafzettels im Zahlungszweck angeführt. Es wäre daher der Behörde bei der rechtzeitigen Gutschrift des Strafbetrages auf dem richtigen Konto ein Leichtes gewesen, diesen Eingang richtig zuzuordnen, wenn man nur gewollt hätte. Dieses Nichtwollen betrachte er als Schikane der Behörde. Zu dem irrtümlichen unrichtigen Aufdruck der Kundennummer im elektronischen Zahlschein verweise er auf die Ausführungen der Behörde zum Thema Fahrlässigkeit. Es mag sein, dass man das Versehen, welches hier ein Verfahren ausgelöst hat, als Fahrlässigkeit bezeichnen könne, wie wohl er das jedoch bezweifle, wenn man das Maß notwendigerweise an den Durchschnittsmenschen anlege. Er habe schon früher in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die mittlerweile geforderten Angaben bei Überweisungen schon längst die Zumutbarkeitsgrenze überschritten hätten und derartige elektronische Systeme nicht nur den Durchschnittsmenschen überfordern, sondern auch zu einer unglaublichen Fehlerwahrscheinlichkeit führen würden. Man denke nur an BIC, IBAN - Angaben etc., anstelle des fast einfacher erscheinenden Systems von Bankleitzahlen und Kontonummern. Hingegen sei der Unwille, einen auf einem immer gleichen und dafür im Besonderen eingerichteten Konto einlangenden Strafbetrag von € 21,80, bei dem es sich dann logischerweise wohl um eine Parkstrafe handeln werde, nicht zuzuordnen, was ein Leichtes gewesen wäre, sondern diesen einzukassieren und nicht einmal zurückzuüberweisen, weil nicht zuordenbar, und daraus ein Verwaltungsstrafverfahren in Gang zu setzen, nicht mehr fahrlässig zu werten, sondern als vorsätzliches Handeln nicht nur zum Nachteil eines einzelnen Staatsbürgers, sondern zum Nachteil des Staatswesens. Schlussendlich möge man noch die Geschäftszahl dieses Verfahrens (GZ.: A10/1P-3268014!) und seine Angabe im Zahlungszweck seiner Überweisung (200003268014 DVR 0051853)!!! beachten. In diesem Sinne werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 e Abs 3 VStG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da eine solche vom Berufungswerber nicht beantragt wurde.Gemäß Paragraph 51, e Absatz 3, VStG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da eine solche vom Berufungswerber nicht beantragt wurde.
Auf Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes und dem ergänzend angeforderten Muster eines zur Tatzeit in Verwendung stehenden Formulars einer Organstrafverfügung werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber parkte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am 13.01.2010 von 09.24 Uhr bis 09.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Annenstraße 36 und entrichtete keine Parkgebühr. Dies wird vom Berufungswerber nicht bestritten.
Der Berufungswerber bezahlte die Organstrafverfügung am nächsten Tag, dem 14.01.2010, mittels Telebanking ein, wobei er entsprechend den Angaben im Originalbeleg als Empfänger die Stadt Graz Parkgebühren nannte und die richtige Kontonummer und Bankleitzahl einfügte. In der Spalte Verwendungszweck nannte er die richtige Belegnummer und DVR-Zahl. Im Feld Kundendaten vergaß er die dort für einen vorherigen Fall eingegebenen Daten zu löschen, weshalb in diesem Feld eine für den Anlassfall unrichtige Zahl eingegeben war.
Innerhalb der 14-tägigen Frist langte keine automationsunterstützt dem Gegenstandsfall zuzuordnende Einzahlung des Betrages der Organstrafverfügung ein. Die Einzahlung des Berufungswerbers wurde aufgrund der angeführten Kundendaten nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Fall in Bezug gebracht. Nach Erlassung der Anonymverfügung an die Zulassungsbesitzerin, die B F GmbH, konnte im Zuge eines Telefonates mit der belangten Behörde vom 24.02.2010 eine am 18.01.2010 eingelangte Einzahlung dem Fall zugeordnet und umgebucht werden. In der Folge erging am 29.03.2010 an die Zulassungsbesitzerin eine Lenkerauskunftsanfrage und daraufhin an den nunmehrigen Berufungswerber die Strafverfügung vom 19.04.2010, welche von diesem wegen Schikane der Behörde beeinsprucht wurde. In diesem Einspruch bestritt er nicht, ohne Parkschein geparkt zu haben und gab an, den Strafbetrag unter Angabe der Belegnummer im Zahlungszweck im elektronischen Weg bereits am nächsten Tag überwiesen zu haben. Er habe in dieser Angelegenheit bereits mehrfach Zeit, Geld und nicht zuletzt Nerven investiert, und nun veranlasse man ihn auch noch zur Erhebung eines Einspruches, was neuerlich Zeit, Geld und nicht zuletzt Nerven koste. Als sich in der Minderheit befindender denkender Bürger sei er zunehmend verärgert und werde von den Archonten auch noch schikaniert. Es möge sich doch einmal einer dieser Archonten mit so einem modernen Zahlschein auseinandersetzen. IBAN oder BIC, Kundendaten, sie alle bestehen aus einem langen Zahlen und Buchstabenstrings (so nennt man das wohl heute), die so Vollkoffer, wie EDV-Techniker (jeder 5. Österreicher, so scheint es schon hat diesen Beruf) oder Banker (die heute noch einzigen Abnehmer von weißen Hemden) im Laufe der Jahre zusammengebracht haben, und dann, ja dann straft man denjenigen dafür, dass er sich bei einem dieser fast unleserlich gewordenen Strings, deren Eingabe Zeit, Geld und nicht zuletzt Nerven kostet, vertippt oder irrt. Dies dürfe nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Auch der Hinweis auf dem Zahlschein, dass der Bankweg für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung zu beachten wäre, sei unbeachtlich. Dies würde sich im Anlassfall als rechtswidrig herausstellen, soferne einer dieser heutzutage schlecht ausgebildeten Juristen das in das geltende Recht umsetzen kann. Er stelle dazu fest, dass die Geldstrafe so rechtzeitig einbezahlt worden sei, dass daraus eine verspätete Einzahlung nicht abgeleitet werden könne. Beigelegt war diesem Einspruch der gegenständliche Einzelbeleg für den Inlandszahlungsverkehr.
In der Folge erging das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis. Der durch die Angabe einer falschen Belegnummer erst verspätet dem richtigen Verfahren zugeordnete eingelangte Betrag wurde auf die Strafe angerechnet.
In rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung kann die Behörde diese Organe ferner ermächtigten, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben oder, oder wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Behörde diese Organe ferner ermächtigten, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben oder, oder wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird.
§ 50 Abs 6 VStG lautet: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder Entgegennahme des Beleges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandenden übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird (Hervorhebung durch den UVS).
§ 50 Abs 7 lautet: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Die zitierten Bestimmungen des § 50 VStG ermöglichen es also, eine Organstrafverfügung nicht nur mit dem übergebenen oder am Tatort hinterlassenen Beleg postalisch einzuzahlen, sondern auch per Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Dazu ist auf der Vorderseite des am Fahrzeug hinterlassenen Erlagscheines angeführt: Bei Telebanking im Feld Kundendaten bitte die Belegnummer eingeben.Die zitierten Bestimmungen des Paragraph 50, VStG ermöglichen es also, eine Organstrafverfügung nicht nur mit dem übergebenen oder am Tatort hinterlassenen Beleg postalisch einzuzahlen, sondern auch per Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Dazu ist auf der Vorderseite des am Fahrzeug hinterlassenen Erlagscheines angeführt: Bei Telebanking im Feld Kundendaten bitte die Belegnummer eingeben.
Auf der Rückseite des zur Tatzeit in Verwendung stehenden Organstrafverfügungsformulars ist Folgendes angeführt: Sehr geehrte Fahrzeuglenkerin! Sehr geehrter Fahrzeuglenker! In Ihrem Interesse werden Sie ersucht, den Strafbetrag mit dem beigefügten Zahlschein so einzuzahlen, dass der Strafbetrag auf unserem umseitig angeführten Konto binnen zwei Wochen einlangt, da unsere Bank nur so lange in der Lage ist, die Einzahlung elektronisch zu bearbeiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges (Belegnummer) enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall sämtliche mit der Einschaltung eines Kreditinstitutes verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs übernehmen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem angegebenen Konto einlangt, gehen zu Ihren Lasten. Bitte beachten Sie den Bankweg. Andere oder nicht fristgerechte Einzahlungen können nicht als schuldbefreiend anerkannt werden. Beachten Sie bitte, dass gegen eine Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist. Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, so zahlen Sie den Strafbetrag nicht ein. Sie können dann im Zuge des nachfolgenden Strafverfahrens Ihre Rechtfertigung vorbringen. Bei verspäteter Zahlung müssen Sie ebenfalls mit der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen. Bitte bewahren Sie Ihre Zahlungsbestätigung mindestens 1 Jahr auf, um bei Reklamationen die Einzahlung beweisen zu können.
Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld Kundendaten. Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht. Im Fall von Telebanking ist diese Identifikationsnummer im Feld Kundendaten einzugeben. Nur wenn in diesem Feld die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen und korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden. Die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw. dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen wie Verwendungszweck etc. sind nicht normierte Textfelder, die für eine automationsunterstützte Verarbeitung nicht verwendet werden können.
Im Anlassfall hat der Berufungswerber bei seiner rechtzeitigen Einzahlung mittels Telebankingauftrag zwar die richtige Kontonummer und den richtigen Überweisungs-empfänger angeführt, die richtige und vollständige Belegnummer wurde von ihm jedoch im Feld "Verwendungszweck" und nicht im für die automationsunterstützte Lesbarkeit einzig relevanten Feld Kundendaten angeführt. Im Feld Kundendaten war eine unrichtige Identifikationsnummer eingegeben.
Da der Berufungswerber somit bei seiner Überweisung des Strafbetrages die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges nicht in automationsunterstützt lesbarer Form angegeben hat, gilt seine Einzahlung gemäß § 50 Abs 6 VStG nicht als fristgerecht. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer verspäteten Einzahlung des Strafbetrages ausgegangen. Durch die nicht fristgerechte ordnungsgemäße Einzahlung des Strafbetrages wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.Da der Berufungswerber somit bei seiner Überweisung des Strafbetrages die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges nicht in automationsunterstützt lesbarer Form angegeben hat, gilt seine Einzahlung gemäß Paragraph 50, Absatz 6, VStG nicht als fristgerecht. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer verspäteten Einzahlung des Strafbetrages ausgegangen. Durch die nicht fristgerechte ordnungsgemäße Einzahlung des Strafbetrages wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.
Wenn der Beschuldigte ausführt, dass die geforderten Angaben bei Überweisungen schon längst die Zumutbarkeitsgrenze überschritten hätten und derartige elektronische Systeme nicht nur den Durchschnittsmenschen überfordern würden, sondern auch zu einer unglaublichen Fehlerwahrscheinlichkeit führen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Berufungswerber unbenommen gewesen wäre, den Originalbeleg zu verwenden, auf welchem die richtige Identifikationsnummer in der Fußzeile des Erlagscheines bereits eingetragen ist.
Zur dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung ist auszuführen, dass diese vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Dadurch, dass er zur Tatzeit am Tatort ohne Automatenparkschein geparkt hat, hat er die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 12 Abs 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bis zu € 218,--.Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bis zu € 218,--.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Zu den verletzten Schutzzwecken ist um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als Verschuldensform ist wie erwähnt von fahrlässigem Verhalten ausgehen.
Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen keine vor.
Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie entspricht somit auch einem unterdurchschnittlichen Einkommen, weshalb von der Erhebung der aktuellen Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Abstand genommen werden konnte.
Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher die Behörde bei der Strafbemessung im Grunde des § 19 VStG nicht auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in der Organstrafverfügung festgesetzten Geldstrafe Bedacht zu nehmen hat (z.B.: VwGH 93/17/0010 vom 29.01.1993, 85/18/0030 vom 13.02.1985).Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher die Behörde bei der Strafbemessung im Grunde des Paragraph 19, VStG nicht auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in der Organstrafverfügung festgesetzten Geldstrafe Bedacht zu nehmen hat (z.B.: VwGH 93/17/0010 vom 29.01.1993, 85/18/0030 vom 13.02.1985).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Schlagworte
Organstrafverfügung; Strafbetrag; Beleg; Bezahlung; Überweisung; Telebanking; Netbanking; Identifikationsnummer; Lesezone; Eingabefeld; Kundendaten; VerwendungszweckZuletzt aktualisiert am
15.04.2011