Norm
B-VG Art129 Abs1 Z2Rechtssatz
Das im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 97 Abs 5 StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Das im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs 5 StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag.Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag.
Schlagworte
Kein Akt der Befehlsgewalt, keine Zwangsgewalt, Beschädigung einer Seitenscheibe eines PKW durch PolizeibeamtenZuletzt aktualisiert am
18.10.2010