RS Uvs 2010/10/8 2-003/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

B-VG Art129 Abs1 Z2
AVG §67a Z2
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 97 Abs 5 StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Das im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs 5 StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag.Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag.

Schlagworte

Kein Akt der Befehlsgewalt, keine Zwangsgewalt, Beschädigung einer Seitenscheibe eines PKW durch Polizeibeamten

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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