RS Uvs 2010/10/8 176/02/10002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

40/01

Norm

AVG §67c Abs3
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

In der Haftprüfungsverhandlung wird die Aufhebung der U-Haft gerichtlich angeordnet und der Beschwerdeführer zurück in die Justizanstalt zwecks Durchführung der Entlassungsformalitäten geführt. Dies ist der Justiz zuzurechnen. Kein Exzess bei Entlassung, da keine Verzögerung bis zur Übergabe an BPD zwecks Schubhaftverhängung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Entlassung aus der Untersuchungshaft, Übergabe in Schubhaft

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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