Index
40/01Norm
AVG §67c Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), geboren am 04.10.1980, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, vom 29.07.2010 wegen behaupteter rechtswidriger Anhaltung durch die Justizanstalt Eisenstadt (belangte Behörde, hier kurz „JA“ genannt) am 21.07.2010 von 10.40 Uhr bis 11.45 Uhr zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1.1. In der Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, dass der BF am 21.07.2010 um 10 Uhr 40 in der Haftprüfungsverhandlung enthaftet jedoch nicht sofort aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die JA habe die Fremdenpolizei (gemeint die BPD Eisenstadt, in der Folge kurz „BPD“ genannt) verständigt und ihn um 11 Uhr 45 Beamten der Fremdenpolizei übergeben, die über ihn erst zu diesem Zeitpunkt die Schubhaft verhängt habe. Er hätte nicht bis zum Eintreffen der Fremdenpolizei weiterhin angehalten werden dürfen. Deshalb sei diese Anhaltung rechtswidrig.
1.2. Der UVS rechnete diese Anhaltung dem Gericht zu und bewertete die Beschwerde als Grundrechtsbeschwerde. Sie wurde dem Landesgericht Eisenstadt (hier kurz als „LG“ bezeichnet) zuständigkeitshalber übermittelt. Der BF verlangte eine Entscheidung durch den UVS. Der BF sei „für die Fremdenpolizei weiter angehalten worden“ und nicht wie vom Gericht angeordnet sofort enthaftet worden. Seine Anhaltung im bekämpften Zeitraum sei ohne bescheidmäßige Grundlage erfolgt, da der Schubhaftbescheid erst um 11 Uhr 45 ausgefolgt worden sei. Deshalb liege eine mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfbare Maßnahme vor, über die der UVS zu entscheiden habe.
1.3. Der BF legte das Schreiben des OGH vom 23.08.2010, 14 Ns 46/10s-2, an das LG vor, in dem die Meinung des Gerichtshofes, dass keine Grundrechtsbeschwerde vorliege, mitgeteilt wird. Die Begründung lautet: Die Beschwerde sei ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet und an den UVS gerichtet. Inhaltlich werde keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Verfügung oder Entscheidung behauptet.
1.4. Der UVS veranlasste Erhebungen mit folgenden Ergebnissen:
1.4.1. Das LG teilte mit, dass die Haftprüfungsverhandlung laut Protokoll von 10 Uhr 40 bis 10 Uhr 50 gedauert habe. Dem Justizbeamten L. sei kurz vor ihrem Ende der schriftliche Enthaftungsauftrag des Richters übergeben worden.
1.4.2. Der Beamte L. gab (in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Leitung der JA vom 09.09.2010) an, dass er mit dem BF nach dem Ende der Verhandlung (im LG) in die (Anmerkung des UVS: benachbarte) JA zurückgekehrt sei, um die Entlassungsformalitäten durchzuführen. Weder der Insasse noch sein Verteidiger hätten dagegen etwas eingewendet.
1.4.3. Der Justiwachebeamte P. führte im Schreiben vom 06.08.2010 an den UVS aus, dass ihm der Enthaftungsauftrag vom Kollegen L. um 10 Uhr 55 in der Vollzugsstelle des LG übergeben worden sei. Um 11 Uhr habe er die Fremdenpolizei Eisenstadt (Fr. F.) von der Enthaftung verständigt, weil der BF ein Ausländer (gewesen) sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Rücksprache halten müsse, ob eine Abschiebung durchgeführt werde. Sie würde ihn kurz darauf informieren. Um 11 Uhr 10 habe ihn Frau P. von der BPD angerufen und verständigt, dass die BPD den BF nach Beendigung der Entlassungsformalitäten um 11 Uhr 45 von der JA abholen werde. Um 11 Uhr 45 sei der BF der Fremdenpolizei von der JA übergeben worden.
1.4.4. Im Akt der BPD zur Zahl 1-1022133/FRB/10 erliegt ein Aktenvermerk von Fr. P., aus dem hervorgeht, dass ihr der Justizwachebeamte P. telefonisch mitgeteilt habe, dass die Entlassung noch bis 11 Uhr 45 dauern werde. Deshalb sei mit ihm diese Zeit als Abholzeit vereinbart worden.
1.4.5. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF aktenkundig am 21.07.2010 um 11 Uhr 45 übernommen.
1.4.6. Im E-Mail vom 16.09.2010 an den UVS teilte der Leiter der JA mit, dass es bei Entlassungen in der Regel zu einer Dauer von bis zu einer Stunde komme. Eine zeitliche Verschleppung habe er hier nicht feststellen können.
1.5. Inhaltlich nahm die JA zur Beschwerde mit Schreiben vom 10.09.2010, GZ 600/43-A/10, Stellung. Der Auftrag zur Enthaftung sei um 10 Uhr 50 ergangen. Der Justizwachebeamte L. sei mit dem BF für die Abwicklung der Entlassungsformalitäten (Abrechnung des Gefangenenkontos, Übergabe der persönlichen Effekten aus dem Depot, Packen der persönlichen Sachen im Haftraum, Rückgabe der anstaltseigenen Inventargegenstände sowie entlehnte Bücher, Übergabe der Entlassungspapiere) in die JA zurückgekehrt, wogegen weder der BF noch sein Anwalt etwas gehabt hätten. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.05.1995, 94/01/0753, wurde hingewiesen. Die Fremdenpolizei Eisenstadt sei routinemäßig verständigt worden und der BF um 11 Uhr 45 an sie übergeben worden.
Eine ausdrückliche Aussage zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Anhaltung oder zur Zulässigkeit der Beschwerde fehlt dieser Stellungnahme. Anträge wurden von der JA als belangter Behörde nicht gestellt.
1.6. Der BF erhielt vom UVS Gelegenheit, zu 1.4. und 1.5. eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Er tat dies mit Schreiben vom 24.09.2010. Es lautet:
„Zunächst ist nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Organe der Justizanstalt Eisenstadt die Fremdenpolizei routinemäßig über die Enthaftung von Fremden verständigen.
Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme von Herrn Bezirksinspektor *** vom 06.08.2010 sowie dem Aktenvermerk der Referentin *** vom 06.09.2010 ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht angehalten wurde.
So ist es nicht nachvollziehbar, dass schon festgehalten wird, dass die Fremdenpolizei mit der Justizanstalt eine Abholzeit von 11.45 Uhr vereinbart.
So kann dies nur bedeuten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre bzw. nicht möglich war, vor diesem Zeitpunkt die Justizanstalt zu verlassen.
Darüber hinaus führt Bezirksinspektor *** ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer den Beamten der Bundespolizeidirektion Eisenstat übergeben wurde.
Übergeben kann wohl nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer eben festgehalten wurde und den Organen der Polizei übergeben worden ist.
Eine Übergabe setzt aber zwangsläufig eine Anhaltung voraus und war diese, wie bereits im Verfahren dargelegt wurde, rechtswidrig.
Es ist sohin jedenfalls diese Anhaltung zur Übergabe in jedem Fall rechtsgrundlos und rechtswidrig gewesen.“
2. Hierüber wurde erwogen:
2.1.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 21.07.2010 wurde vom LG (zur Zl. 42 HR 17/10v) eine Haftprüfungsverhandlung durchgeführt, die von 10 Uhr 40 bis 10 Uhr 50 dauerte. Gegen Ende der Verhandlung wurde die Enthaftung des bis dahin in Untersuchungshaft angehaltenen BF von einem Richter angeordnet und ein schriftlicher Enthaftungsauftrag dem in der Verhandlung anwesenden Justizwachebeamten J. übergeben, der den BF zurück in die JA führte, um die Entlassungsformalitäten durchzuführen. Dagegen haben sich weder der BF noch sein in der Verhandlung anwesender Anwalt ausgesprochen. Um 10 Uhr 55 wurde der schriftliche Enthaftungsauftrag dem in der JA Dienst versehenden Justizwachebeamten P. übergeben, der um 11 Uhr die BPD routinemäßig telefonisch von der Enthaftung des Ausländers verständigte. Ihm wurde von der BPD, Frau F., mitgeteilt, dass sie nach kurzer Rücksprache mit einer Kollegin die JA von einer möglichen Abschiebung des BF verständigten werde. Um 11 Uhr 10 wurde die JA von der BPD informiert, dass die Fremdenpolizei den BF nach Beendigung der bis 11 Uhr 45 dauernden Entlassungsformalitäten (laut P.), von der JA abholen werde, was auch um 11 Uhr 45 tatsächlich geschah. Der Bescheid der BPD über die Schubhaftverhängung wurde dem BF zu diesem Zeitpunkt persönlich übergeben.
2.1.2. Diese Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt. Der BF äußerte sich nicht anders. Nur die Angaben über den Zeitpunkt der Enthaftung divergieren geringfügig. Nach dem Gericht erfolgte diese Anordnung gegen Ende der Verhandlung. Der BF geht von einer Enthaftung bereits in der ersten Minute der Verhandlung aus, was nach dem protokollierten Verfahrensablauf schon zeitlich unwahrscheinlich ist. Deshalb folgt der UVS der Darstellung des Gerichts. Die 5 bis 10 Minuten Unterschied sind aber ohnehin nicht entscheidend.
2.2. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
2.2.1 § 67c Abs. 1 und Abs. 3 AVG lauten:2.2.1 Paragraph 67 c, Absatz eins und Absatz 3, AVG lauten:
§ 67c AVG:Paragraph 67 c, AVG:
„(1) Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.„(1) Beschwerden nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
(2) […].
(3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
2.2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nur dann gemäß § 67c Abs. 1 AVG berufen, wenn diese der Verwaltung zuzurechnen ist. Der Gerichtsbarkeit zurechenbare Akte sind der Überprüfungsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S. 31 ff.).2.2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nur dann gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG berufen, wenn diese der Verwaltung zuzurechnen ist. Der Gerichtsbarkeit zurechenbare Akte sind der Überprüfungsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate entzogen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S. 31 ff.).
Es war zunächst zu prüfen, ob die gegenständliche Anhaltung überhaupt eine Befehls- oder Zwangsmaßnahme darstellt. Dies ist zu bejahen. Der BF wurde als Untersuchungshäftling aus der JA von einem Justizwachebeamten in die Haftprüfungsverhandlung gebracht und nach seiner dort angeordneten Enthaftung von diesem wieder zurück in die Justizanstalt eskortiert. Ihm wurde nicht zu erkennen gegeben, dass er gehen könne, wohin er wolle oder dass es ihm frei gestanden wäre, nicht zurück in die JA mitzugehen. Schon dies zeigt, dass er zwar rechtlich frei gelassen aber faktisch noch nicht enthaftet war. Es ist deshalb egal, dass weder er noch sein Anwalt gegen den Rücktransport protestiert haben. Der Umstand, dass der Rücktransport (nur) der Durchführung der erforderlichen Entlassungsformalitäten diente, ändert nichts daran, dass er auch nach seiner angeordneten Enthaftung tatsächlich noch angehalten wurde.
Nach der Rechtsprechung sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S. 33). Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls, so lange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten, funktionell der Gerichtsbarkeit und nicht der Verwaltung zuzurechnen. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Für den Anlassfall bedeutet dies, dass dann, wenn die Entlassungsformalitäten von der JA so gestaltet iSv verzögert worden wären, dass die BPD Zeit hatte, den Schubhaftbescheid zu erstellen und ihn an den BF zuzustellen (womit die Schubhaft begann), eine Überschreitung des richterlichen Befehls vorläge. Nur dann wäre der bekämpfte Akt der Verwaltung zuzurechnen.Nach der Rechtsprechung sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S. 33). Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls, so lange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten, funktionell der Gerichtsbarkeit und nicht der Verwaltung zuzurechnen. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Für den Anlassfall bedeutet dies, dass dann, wenn die Entlassungsformalitäten von der JA so gestaltet iSv verzögert worden wären, dass die BPD Zeit hatte, den Schubhaftbescheid zu erstellen und ihn an den BF zuzustellen (womit die Schubhaft begann), eine Überschreitung des richterlichen Befehls vorläge. Nur dann wäre der bekämpfte Akt der Verwaltung zuzurechnen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.05.1995, 94/01/0763, ausgeführt, dass es in keinem Fall möglich sei, einen Untersuchungshäftling im selben Augenblick, in dem der Richter die Enthaftung anordnet, tatsächlich aus der Haft zu entlassen. Rechtsgrundlage der weiteren Anhaltung ist der richterliche Auftrag. Zu prüfen war daher, ob eine angemessene Zeitspanne vergangen ist, bis die Enthaftung tatsächlich durchgeführt wurde oder ob eine unnötige Verzögerung und damit Überschreitung der Vollziehung des richterlichen Befehls vorliegt, wonach die zur Enthaftung führenden Maßnahmen möglichst rasch durchzuführen sind.
Für einen solchen Exzess findet sich jedoch kein Hinweis. Auch der BF behauptet nicht, dass die Entlassung unverhältnismäßig lang gedauert hätte. Dass die Enthaftung nicht sofort tatsächlich durchgeführt werden musste (konnte), wurde bereits oben dargestellt. Wegen des Umfangs der Maßnahmen (siehe 1.5.) anlässlich der Entlassung ist eine Zeitspanne von ca. einer Stunde bis zur tatsächlichen Entlassung (und Übergabe in die Schubhaft) nicht als unangemessen zu erkennen. Eine Überschreitung des Gerichtsauftrages liegt nicht vor.
Aufgrund obiger Ausführungen ist die vom BF gestellte Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Verständigung der BPD von der JA betreffend die Enthaftung hier nicht relevant. Eine Verzögerung bei der Entlassung, nur um die Inschubhaftnahme zu ermöglichen, ist nicht hervorgekommen. Daran ändert nichts, dass ein „Übergabezeitpunkt“ zwischen JA und BPD „ausgemacht“ wurde, hat doch die JA bekannt gegeben, wann die Entlassung beendet sein werde und deutet nichts darauf hin, dass die BPD auf einen späteren Zeitpunkt gedrängt hätte.
Deshalb ist die Anhaltung im bekämpften Zeitraum nicht der Verwaltung sondern dem Gericht zuzurechnen. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig. Daran ändert die Meinung des OGH nichts (1.3.).
Würde man - entgegen obigen Ausführungen - eine Kompetenz des UVS zur inhaltlichen Prüfung der Beschwerde annehmen, so wäre der BF auch nicht erfolgreich. Die Beschwerde wäre unbegründet, da keine unnötige Verzögerung bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft vorliegt.
Ein Zuspruch von Kosten hatte zu unterbleiben, weil der BF als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz hatte und die Justizanstalt Eisenstadt den Ersatz von Kosten nicht beantragte.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Entlassung aus der Untersuchungshaft, Übergabe in SchubhaftZuletzt aktualisiert am
15.10.2010