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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Folgender Gesellschafterbeschluss stellt keine bloße Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführenden Gesellschaftern einer Gastronomie GmbH, sondern die Bestellung eines von ihnen zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar: "In der heutigen Gesellschafterversammlung wird der Beschluss gefasst, dass Herr F., Geschäftsführender Gesellschafter der G. GmbH, sämtliche Personalangelegenheiten inklusive der damit verbundenen Amtswege, Kontakte zu Institutionen, Personalverrechnung, Genehmigungen, Diensteinteilungen, Einstellungen und Andere in alleiniger Verantwortung übernimmt. Herr K., Geschäftsführender Gesellschafter G. GmbH, übernimmt in alleiniger Verantwortung gleichzeitig alle Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien." Bei verständiger Auslegung dieser Urkunde kann kein Zweifel darin bestehen, dass die (in alleiniger Verantwortung übernommenen) Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Formulierungen "Personalangelegenheiten inclusive der damit verbundenen Amtswege", "Genehmigungen", "Einstellungen" ausschließlich dem Geschäftsführer F. zugewiesen wurden. So umfasste der dem Geschäftsführer K. zugewiesene Aufgabenbereich "Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien" nicht (auch) die Beschäftigungsvoraussetzungen für eine ausländische Küchenhilfe nach dem AuslBG, sondern offensichtlich diverse lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften. Bei der HACCP Richtlinie handelt es sich um eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe für Betriebe, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird.Folgender Gesellschafterbeschluss stellt keine bloße Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführenden Gesellschaftern einer Gastronomie GmbH, sondern die Bestellung eines von ihnen zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar: "In der heutigen Gesellschafterversammlung wird der Beschluss gefasst, dass Herr F., Geschäftsführender Gesellschafter der G. GmbH, sämtliche Personalangelegenheiten inklusive der damit verbundenen Amtswege, Kontakte zu Institutionen, Personalverrechnung, Genehmigungen, Diensteinteilungen, Einstellungen und Andere in alleiniger Verantwortung übernimmt. Herr K., Geschäftsführender Gesellschafter G. GmbH, übernimmt in alleiniger Verantwortung gleichzeitig alle Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien." Bei verständiger Auslegung dieser Urkunde kann kein Zweifel darin bestehen, dass die (in alleiniger Verantwortung übernommenen) Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Formulierungen "Personalangelegenheiten inclusive der damit verbundenen Amtswege", "Genehmigungen", "Einstellungen" ausschließlich dem Geschäftsführer F. zugewiesen wurden. So umfasste der dem Geschäftsführer K. zugewiesene Aufgabenbereich "Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien" nicht (auch) die Beschäftigungsvoraussetzungen für eine ausländische Küchenhilfe nach dem AuslBG, sondern offensichtlich diverse lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften. Bei der HACCP Richtlinie handelt es sich um eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe für Betriebe, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird.
Schlagworte
Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Gesellschaftsbeschluss; Küche; KüchenhilfeZuletzt aktualisiert am
04.03.2011