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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 StLSG begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beispielsweise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Der Berufungswerber bestritt die vorgehaltene Versendung beleidigender E-Mails an eine Polizeidirektion. Da die nach § 3 StLSG strafbaren Tatbilder nur vorsätzlich begangen werden, also über eine fahrlässige Beleidigung (etwa im Sinne einer fahrlässigen Nichtverhinderung der Versendung kränkender E-Mails durch Dritte von der eigenen Adresse) hinausgehen müssen, wäre dem Berufungswerber im Sinne des § 44a Z 1 VStG dezidiert vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen und nachzuweisen gewesen. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist kann ein fehlendes wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht mehr ergänzt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StLSG begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beispielsweise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Der Berufungswerber bestritt die vorgehaltene Versendung beleidigender E-Mails an eine Polizeidirektion. Da die nach Paragraph 3, StLSG strafbaren Tatbilder nur vorsätzlich begangen werden, also über eine fahrlässige Beleidigung (etwa im Sinne einer fahrlässigen Nichtverhinderung der Versendung kränkender E-Mails durch Dritte von der eigenen Adresse) hinausgehen müssen, wäre dem Berufungswerber im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dezidiert vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen und nachzuweisen gewesen. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist kann ein fehlendes wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht mehr ergänzt werden.
Schlagworte
Ehrenkränkung; Vorsatz; vorsätzlich; E-Mail; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
04.03.2011