RS Uvs 2010/10/13 30.12-26/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs1 Z1
LMSVG §5 Abs5 Z2
LMKV §9 Abs2
VStG §22 Abs1
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010

Rechtssatz

Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist eines verpackten und zum Verkauf bereit gehaltenen Lebensmittels bereits abgelaufen, ist dieser Umstand gemäß § 9 Abs 2 LMKV deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Eine Übertretung dieser Bestimmung, weil bei zwei Lebensmittelproben "Apfelringe getrocknet" die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums um zwei bzw sechs Wochen nicht entsprechend kenntlich gemacht wurde, wird durch eine Übertretung nach § 5 Abs 5 Z 2 iVm Abs 1 Z 1 LMSVG, wonach dieselben Proben außerdem aufgrund zu langer Lagerung organoleptische Fehler aufwiesen und für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, nicht konsumiert. So führt eine Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwingend dazu, dass die Ware verdorben ist. Wenn daher bei den Proben das Mindesthaltbarkeitsdatum um zwei bzw sechs Wochen überschritten war, als die Waren in Verkehr gebracht wurden, hatte das nicht zwingend zur Folge, dass sie auch verdorben waren. Jede der angeführten Übertretungen bewirkt für sich, dass ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel unzulässig ist. Somit war der Verstoß gegen die LMKV nicht durch die Tatbestand konsumiert, wonach die Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet waren.Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist eines verpackten und zum Verkauf bereit gehaltenen Lebensmittels bereits abgelaufen, ist dieser Umstand gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LMKV deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Eine Übertretung dieser Bestimmung, weil bei zwei Lebensmittelproben "Apfelringe getrocknet" die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums um zwei bzw sechs Wochen nicht entsprechend kenntlich gemacht wurde, wird durch eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG, wonach dieselben Proben außerdem aufgrund zu langer Lagerung organoleptische Fehler aufwiesen und für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, nicht konsumiert. So führt eine Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwingend dazu, dass die Ware verdorben ist. Wenn daher bei den Proben das Mindesthaltbarkeitsdatum um zwei bzw sechs Wochen überschritten war, als die Waren in Verkehr gebracht wurden, hatte das nicht zwingend zur Folge, dass sie auch verdorben waren. Jede der angeführten Übertretungen bewirkt für sich, dass ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel unzulässig ist. Somit war der Verstoß gegen die LMKV nicht durch die Tatbestand konsumiert, wonach die Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet waren.

Schlagworte

Lebensmittel; Kennzeichnung; Mindesthaltbarkeitsfrist; Verzehr; ungeeignet; Kumulation; Konsumtion

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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