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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist eines verpackten und zum Verkauf bereit gehaltenen Lebensmittels bereits abgelaufen, ist dieser Umstand gemäß § 9 Abs 2 LMKV deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Eine Übertretung dieser Bestimmung, weil bei zwei Lebensmittelproben "Apfelringe getrocknet" die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums um zwei bzw sechs Wochen nicht entsprechend kenntlich gemacht wurde, wird durch eine Übertretung nach § 5 Abs 5 Z 2 iVm Abs 1 Z 1 LMSVG, wonach dieselben Proben außerdem aufgrund zu langer Lagerung organoleptische Fehler aufwiesen und für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, nicht konsumiert. So führt eine Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwingend dazu, dass die Ware verdorben ist. Wenn daher bei den Proben das Mindesthaltbarkeitsdatum um zwei bzw sechs Wochen überschritten war, als die Waren in Verkehr gebracht wurden, hatte das nicht zwingend zur Folge, dass sie auch verdorben waren. Jede der angeführten Übertretungen bewirkt für sich, dass ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel unzulässig ist. Somit war der Verstoß gegen die LMKV nicht durch die Tatbestand konsumiert, wonach die Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet waren.Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist eines verpackten und zum Verkauf bereit gehaltenen Lebensmittels bereits abgelaufen, ist dieser Umstand gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LMKV deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Eine Übertretung dieser Bestimmung, weil bei zwei Lebensmittelproben "Apfelringe getrocknet" die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums um zwei bzw sechs Wochen nicht entsprechend kenntlich gemacht wurde, wird durch eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG, wonach dieselben Proben außerdem aufgrund zu langer Lagerung organoleptische Fehler aufwiesen und für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, nicht konsumiert. So führt eine Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwingend dazu, dass die Ware verdorben ist. Wenn daher bei den Proben das Mindesthaltbarkeitsdatum um zwei bzw sechs Wochen überschritten war, als die Waren in Verkehr gebracht wurden, hatte das nicht zwingend zur Folge, dass sie auch verdorben waren. Jede der angeführten Übertretungen bewirkt für sich, dass ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel unzulässig ist. Somit war der Verstoß gegen die LMKV nicht durch die Tatbestand konsumiert, wonach die Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet waren.
Schlagworte
Lebensmittel; Kennzeichnung; Mindesthaltbarkeitsfrist; Verzehr; ungeeignet; Kumulation; KonsumtionZuletzt aktualisiert am
11.03.2011