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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1 bis 3Rechtssatz
Nach gesicherter VwGH- Judikatur (zuletzt VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO vorliegen.Nach gesicherter VwGH- Judikatur (zuletzt VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994,, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorliegen.
Diese Rechtslage bedeutet in Zusammenhang mit § 359b Abs 8 GewO, dass Änderungen bestehender genehmigter gastgewerblicher Betriebsanlagen dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) zu genehmigen sind, wenn die bestehende genehmigte Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderung die in § 1 Z 1 bis 3 der VO BGBl Nr 850/1994 angeführten Messgrößen nicht überschreitet.Diese Rechtslage bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO, dass Änderungen bestehender genehmigter gastgewerblicher Betriebsanlagen dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) zu genehmigen sind, wenn die bestehende genehmigte Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderung die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der VO Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, angeführten Messgrößen nicht überschreitet.
Schlagworte
vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, verordnungsgemäße Arten von Betriebsanlagen mit vereinfachtem Verfahren, keine Einzelfallprüfung, keine Parteistellung von NachbarnZuletzt aktualisiert am
15.12.2011