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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994Rechtssatz
Da insgesamt für die beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b Abs 8 GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorlagen, hatte somitDa insgesamt für die beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorlagen, hatte somit
die Berufungsbehörde auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1259f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß § 359b GewO abzuändern, das Einwendungsvorbringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.die Berufungsbehörde auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1259f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, GewO abzuändern, das Einwendungsvorbringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Parteistellung von NachbarnZuletzt aktualisiert am
15.12.2011