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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994Rechtssatz
Die Anzahl der in der gastgewerblichen Betriebsanlage bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Sinne der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 hat sich grundsätzlich aus den Einreichunterlagen zu ergeben (siehe § 359b Abs 1 Einleitungssatz GewO). Im Fall des § 359b Abs 8 GewO, insbesondere bei bestehenden alten unter die Übergangsbestimmungen des § 376 Z 11 Abs 2 bzw Z 14b GewO fallenden Betriebsanlagen, werden detaillierte Angaben über Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Regelfall in den aufliegenden Genehmigungsunterlagen nicht enthalten sein. In diesem Fall muss die Behörde die maximal bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten ermitteln, wobei es dabei maßgeblich auf die diesbezüglichen Angaben des Betriebsanlageninhabers ankommt, da die Bereitstellung der Verabreichungsplätze und Fremdenbetten grundsätzlich in seiner Disposition liegt. Das bedeutet, dass die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich von den Angaben des Betriebsanlageninhabers auszugehen hat, es sei denn, dass die Angaben des Inhabers über die bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der genehmigten Betriebsanlage offenkundig nicht im Einklang stehen.Die Anzahl der in der gastgewerblichen Betriebsanlage bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Sinne der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 hat sich grundsätzlich aus den Einreichunterlagen zu ergeben (siehe Paragraph 359 b, Absatz eins, Einleitungssatz GewO). Im Fall des Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO, insbesondere bei bestehenden alten unter die Übergangsbestimmungen des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, bzw Ziffer 14 b, GewO fallenden Betriebsanlagen, werden detaillierte Angaben über Verabreichungsplätze und Fremdenbetten im Regelfall in den aufliegenden Genehmigungsunterlagen nicht enthalten sein. In diesem Fall muss die Behörde die maximal bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten ermitteln, wobei es dabei maßgeblich auf die diesbezüglichen Angaben des Betriebsanlageninhabers ankommt, da die Bereitstellung der Verabreichungsplätze und Fremdenbetten grundsätzlich in seiner Disposition liegt. Das bedeutet, dass die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich von den Angaben des Betriebsanlageninhabers auszugehen hat, es sei denn, dass die Angaben des Inhabers über die bereitgestellten Verabreichungsplätze und Fremdenbetten mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der genehmigten Betriebsanlage offenkundig nicht im Einklang stehen.
Schlagworte
vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Feststellung der Anzahl der Verabreichungsplätze und Fremdbetten durch die BehördeZuletzt aktualisiert am
15.12.2011