RS Uvs 2010/10/18 431-001/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2010
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Norm

TSchG §41 Abs4
TierseuchenG §76
BVO 2008
  1. TSchG § 41 heute
  2. TSchG § 41 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 41 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 41 gültig von 29.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 41 gültig von 26.04.2017 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  7. TSchG § 41 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  8. TSchG § 41 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. TSchG § 41 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  10. TSchG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Die Funktion des Tierschutzombudsmannes ist im § 41 Tierschutzgesetz geregelt. § 41 Abs 4 erster Satz Tierschutzgesetz lautet: „Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“ Die Parteistellung des Tierschutzombudsmannes bezieht sich somit ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz und kann nicht auf Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen oder darauf gestützten Verordnungen, wie hier die BVO 2008, ausgedehnt werden. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob allenfalls für das gegenständliche Vorhaben einer Kontrollstelle eine Bewilligungspflicht gemäß § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz besteht. Eine Verneinung dieser Frage, also eine Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, ist bescheidmäßig nicht erfolgt.Die Funktion des Tierschutzombudsmannes ist im Paragraph 41, Tierschutzgesetz geregelt. Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz Tierschutzgesetz lautet: „Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“ Die Parteistellung des Tierschutzombudsmannes bezieht sich somit ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz und kann nicht auf Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen oder darauf gestützten Verordnungen, wie hier die BVO 2008, ausgedehnt werden. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob allenfalls für das gegenständliche Vorhaben einer Kontrollstelle eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Tierschutzgesetz besteht. Eine Verneinung dieser Frage, also eine Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, ist bescheidmäßig nicht erfolgt.

Schlagworte

Tierschutzombudsmann, Parteistellung, keine nach TierseuchenG

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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