Norm
TSchG §41 Abs4Rechtssatz
Die Funktion des Tierschutzombudsmannes ist im § 41 Tierschutzgesetz geregelt. § 41 Abs 4 erster Satz Tierschutzgesetz lautet: „Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“ Die Parteistellung des Tierschutzombudsmannes bezieht sich somit ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz und kann nicht auf Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen oder darauf gestützten Verordnungen, wie hier die BVO 2008, ausgedehnt werden. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob allenfalls für das gegenständliche Vorhaben einer Kontrollstelle eine Bewilligungspflicht gemäß § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz besteht. Eine Verneinung dieser Frage, also eine Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, ist bescheidmäßig nicht erfolgt.Die Funktion des Tierschutzombudsmannes ist im Paragraph 41, Tierschutzgesetz geregelt. Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz Tierschutzgesetz lautet: „Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“ Die Parteistellung des Tierschutzombudsmannes bezieht sich somit ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz und kann nicht auf Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen oder darauf gestützten Verordnungen, wie hier die BVO 2008, ausgedehnt werden. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob allenfalls für das gegenständliche Vorhaben einer Kontrollstelle eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Tierschutzgesetz besteht. Eine Verneinung dieser Frage, also eine Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, ist bescheidmäßig nicht erfolgt.
Schlagworte
Tierschutzombudsmann, Parteistellung, keine nach TierseuchenGZuletzt aktualisiert am
19.10.2010