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VerwaltungsverfahrenNorm
B-UHG §11 Abs1Rechtssatz
Nach Art. 12 Abs 1 der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG erhalten "natürliche oder juristische Personen, die a) von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder b) ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder c) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden." Gemäß Art. 13 leg cit können die in Art. 12 Abs 1 genannten Personen ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Richtigkeit überprüfen zu lassen. Daher ist § 11 Abs 2 Z 2 Bundes-UmwelthaftungsG (B-UHG), wonach das Recht zur Erhebung einer Umweltbeschwerde nach § 11 Abs 1 B-UHG in Bezug auf Gewässer von bestehenden "Rechten im Sinn von § 12 Abs 2 WRG" begründet wird, richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch Fischereiberechtigte ohne Rechte im Sinn von § 12 Abs 2 WRG eine Umweltbeschwerde erheben können, sofern sie etwa eine Betroffenheit (Beeinträchtigung) durch einen von einer Wasserkraftanlage verursachten Umweltschaden am Fischbestand glaubhaft machen. Die erstbehördliche Zurückweisung der Umweltbeschwerde, weil gemäß § 11 Abs 2 Z 2 B-UHG keine Antragslegitimation bestehe, war somit als nicht europarechtskonform aufzuheben.Nach Artikel 12, Absatz eins, der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG erhalten "natürliche oder juristische Personen, die a) von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder b) ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder c) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden." Gemäß Artikel 13, leg cit können die in Artikel 12, Absatz eins, genannten Personen ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Richtigkeit überprüfen zu lassen. Daher ist Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Bundes-UmwelthaftungsG (B-UHG), wonach das Recht zur Erhebung einer Umweltbeschwerde nach Paragraph 11, Absatz eins, B-UHG in Bezug auf Gewässer von bestehenden "Rechten im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG" begründet wird, richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch Fischereiberechtigte ohne Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG eine Umweltbeschwerde erheben können, sofern sie etwa eine Betroffenheit (Beeinträchtigung) durch einen von einer Wasserkraftanlage verursachten Umweltschaden am Fischbestand glaubhaft machen. Die erstbehördliche Zurückweisung der Umweltbeschwerde, weil gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, B-UHG keine Antragslegitimation bestehe, war somit als nicht europarechtskonform aufzuheben.
Schlagworte
Umwelthaftung; Umweltbeschwerde; Zurückweisung; Umweltschaden; Antragslegitimation; eurparechtskonform; Richtlinie; Fischereiberechtigter; AuslegungZuletzt aktualisiert am
08.06.2011