Index
40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Kärntner Naturschutzgesetz kennt nur die Rechtspflicht der Behörde festzustellen, ob sich das verfahrensgegenständliche Grundstück in der freien Landschaft befindet und allfällige Eingriffe in die Natur nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung für die Behörde, dem Berufungswerber Parteistellung einzuräumen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und vermittelt wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechtes keine Parteistellung.
Schlagworte
Parteistellung, Subjektive Rechte, Wirtschaftliches Interesse, Naturschutzrechtliche Bewilligung, Freie LandschaftZuletzt aktualisiert am
22.08.2012