RS Uvs 2010/11/2 KUVS-1437/4/2010

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Veröffentlicht am 02.11.2010
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40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Kärntner Naturschutzgesetz kennt nur die Rechtspflicht der Behörde festzustellen, ob sich das verfahrensgegenständliche Grundstück in der freien Landschaft befindet und allfällige Eingriffe in die Natur nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung für die Behörde, dem Berufungswerber Parteistellung einzuräumen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und vermittelt wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechtes keine Parteistellung.

Schlagworte

Parteistellung, Subjektive Rechte, Wirtschaftliches Interesse, Naturschutzrechtliche Bewilligung, Freie Landschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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