RS Uvs 2010/11/3 41.6-1/2010, 41.6-2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsflächenschutzG Stmk §5
Stmk BetriebsflächenschutzG §5
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 2 Stmk BetriebsflächenschutzG sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen. Somit ist der gesetzmäßige Zustand hergestellt, sobald die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche nicht (mehr) durch Schatten von Gewächsen eines angrenzenden Grundstückes gefährdet ist. (Laut VfGH 25.9.2010, B193/10, bezweckt das Betriebsflächenschutzgesetz den Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke vor einer Schädigung und keine darüber hinausgehenden Eigentumseingriffe). Gemäß § 5 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde zwei Liegenschaftseigentümern aufgetragen, die entlang der Grenze eines landwirtschaftlichen Grundstückes gepflanzten Gewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entweder zu beseitigen "oder auf eine Höhe von maximal 2 m zu stutzen". Ihr Antrag, innerhalb dieses Streifens in einer Entfernung von 3 m eine Birke und ein Forstgewächs (mit einer Höhe von mehr als 2 m) stehen zu lassen, wurde gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Jedoch war nach dem Berufungsverfahren die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch den Schatten dieser Gewächse, die rund eineinhalb bis zwei Meter tiefer aus dem Boden traten, nicht mehr gefährdet. Der gesetzmäßige Zustand wurde somit bereits hergestellt, weshalb eine vollständige Erfüllung des rechtskräftigen Auftrags nicht erforderlich und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk BetriebsflächenschutzG sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Absatz eins, auf die entsprechende Höhe zu stutzen. Somit ist der gesetzmäßige Zustand hergestellt, sobald die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche nicht (mehr) durch Schatten von Gewächsen eines angrenzenden Grundstückes gefährdet ist. (Laut VfGH 25.9.2010, B193/10, bezweckt das Betriebsflächenschutzgesetz den Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke vor einer Schädigung und keine darüber hinausgehenden Eigentumseingriffe). Gemäß Paragraph 5, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zuwiderhandelt, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde zwei Liegenschaftseigentümern aufgetragen, die entlang der Grenze eines landwirtschaftlichen Grundstückes gepflanzten Gewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entweder zu beseitigen "oder auf eine Höhe von maximal 2 m zu stutzen". Ihr Antrag, innerhalb dieses Streifens in einer Entfernung von 3 m eine Birke und ein Forstgewächs (mit einer Höhe von mehr als 2 m) stehen zu lassen, wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Jedoch war nach dem Berufungsverfahren die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch den Schatten dieser Gewächse, die rund eineinhalb bis zwei Meter tiefer aus dem Boden traten, nicht mehr gefährdet. Der gesetzmäßige Zustand wurde somit bereits hergestellt, weshalb eine vollständige Erfüllung des rechtskräftigen Auftrags nicht erforderlich und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben war.

Schlagworte

Rechtskraft; entschiedene Sache; Auftrag; Gesetzeszweck; gesetzmäßiger Zustand; Erfüllungspflicht; landwirtschaftliches Grundstück; Gefährdung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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