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VerwaltungsverfahrenNorm
BetriebsflächenschutzG Stmk §5Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufungen des Herrn G J B sowie der Frau Ge G Bo, jeweils Bh, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.06.2010, GZ.: 8.1-67/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 9 Abs 1 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen wird den Berufungen dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird, da der gesetzmäßige Zustand bereits hergestellt wurde.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen wird den Berufungen dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird, da der gesetzmäßige Zustand bereits hergestellt wurde.
Text
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009, GZ: 8.1-67/2009, wurden Ge G Bo, Bh, Z, und Herrn J B, Bh, Z, gemäß § 5 iVm § 3 Abs 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia, entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, beide KG 65311 Noreia, gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 entweder derart zu beseitigen, dass gerechnet ab der Grenze des Grundstückes Nr. 33 der KG 65311 Noreia mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia ein 4 m breiter Streifen verbleibt, der frei von Gewächsen im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen zu halten ist oder alle Gewächse im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen innerhalb eines 4 m breiten Streifens auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia, gerechnet ab der Grenze des Grundstückes Nr. 33 der KG 65311 Noreia, mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, auf eine Höhe von max. 2 m zu stutzen, wobei ein Streifen von 0,5 m zur Grenze mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, gänzlich frei von Gewächsen im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen zu halten ist.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009, GZ: 8.1-67/2009, wurden Ge G Bo, Bh, Z, und Herrn J B, Bh, Z, gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia, entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, beide KG 65311 Noreia, gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 entweder derart zu beseitigen, dass gerechnet ab der Grenze des Grundstückes Nr. 33 der KG 65311 Noreia mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia ein 4 m breiter Streifen verbleibt, der frei von Gewächsen im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen zu halten ist oder alle Gewächse im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen innerhalb eines 4 m breiten Streifens auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia, gerechnet ab der Grenze des Grundstückes Nr. 33 der KG 65311 Noreia, mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, auf eine Höhe von max. 2 m zu stutzen, wobei ein Streifen von 0,5 m zur Grenze mit den Grundstücken Nr. 25/1 und 35/2, je KG 65311 Noreia, gänzlich frei von Gewächsen im Sinne des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen zu halten ist.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.06.2010 wurde der Antrag von Frau Ge G Bo und Herrn J B, je Bh, Z, vom 14.02.2010 bzw. vom 17.04.2010, nämlich auf bescheidmäßige Zustimmung, dass die Birke und das Forstgewächs 3 m stehen bleiben dürfen, gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.06.2010 wurde der Antrag von Frau Ge G Bo und Herrn J B, je Bh, Z, vom 14.02.2010 bzw. vom 17.04.2010, nämlich auf bescheidmäßige Zustimmung, dass die Birke und das Forstgewächs 3 m stehen bleiben dürfen, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem auf eine ergänzende Stellungnahme des landw.-techn. Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 22.04.2010 verwiesen, wonach im Gegenstande aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht beim jetzigen gegebenen Naturzustand der normunterworfenen EZ 120 der Schutzzweck für die benachbarte landwirtschaftliche Nutzfläche weitgehend erreicht ist. Im Weiteren wurde auf die Bestimmungen des § 68 Abs 1 AVG verwiesen, wonach Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem auf eine ergänzende Stellungnahme des landw.-techn. Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 22.04.2010 verwiesen, wonach im Gegenstande aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht beim jetzigen gegebenen Naturzustand der normunterworfenen EZ 120 der Schutzzweck für die benachbarte landwirtschaftliche Nutzfläche weitgehend erreicht ist. Im Weiteren wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG verwiesen, wonach Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.
Es wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall außer Streit steht, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009, GZ: 8.1-67/2009, in Rechtskraft erwachsen ist. Das eingeholte Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen bezieht sich auf den am Erhebungstag vorgefundenen Zustand in der Natur; dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die antragsgegenständlichen Gewächse bereits von dem mit obzitierten Bescheid erteilten rechtskräftigen Auftrag umfasst waren.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.06.2010 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Über Aufforderung der entscheidenden Behörde erstellte der Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 10A) mit Schreiben vom 09.09.2010 Befund und Gutachten wie folgt:
Befund:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Erhebung ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 04. August 2009, GZ: 8.1-67/2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Murau gem § 5 iVm § 3 Abs 1 und 2 Betriebsflächenschutzgesetz Frau Ge G Bo und Herrn J B, aufgetragen auf dem Grundstück Nr 33 der KG 65311 Noreia die entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken 25/1 und 35/2 derselben KG gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 innerhalb eines vier Meter breiten Streifens entweder zu beseitigen oder auf eine Höhe von maximal zwei Meter zu stutzen.Mit Bescheid vom 04. August 2009, GZ: 8.1-67/2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Murau gem Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 Betriebsflächenschutzgesetz Frau Ge G Bo und Herrn J B, aufgetragen auf dem Grundstück Nr 33 der KG 65311 Noreia die entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken 25/1 und 35/2 derselben KG gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 innerhalb eines vier Meter breiten Streifens entweder zu beseitigen oder auf eine Höhe von maximal zwei Meter zu stutzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.06.2010, GZ: 8.1-67/2009 hat diese den Antrag von Frau Ge G Bo und Herrn J B auf bescheidmäßige Zustimmung, dass die Birke und das Forstgewächs 3 m stehen bleiben dürfen gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.06.2010, GZ: 8.1-67/2009 hat diese den Antrag von Frau Ge G Bo und Herrn J B auf bescheidmäßige Zustimmung, dass die Birke und das Forstgewächs 3 m stehen bleiben dürfen gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Dem in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Bescheidadressaten der Anordnung der Behörde teilweise entsprochen haben und die verbliebenen Gewächse Einzelbäume darstellen würden.
Begründet wurde die behördliche Entscheidung damit, dass diese Gewächse bereits vom rechtskräftigen Bescheid vom 04. August 2009 umfasst seien.
Das GStNr 33, KG 65311 Noreia im Eigentum der Berufungswerber ist größtenteils steil in Richtung des im Südwesten an seiner Längsseite verlaufenden Weges geneigt. Entlang seiner nordöstlichen Grenze waren forstliche Gewächse zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung in einem Abstand von mindestens vier Meter zur angrenzenden Wiese bzw Pferdeweide (GStNr 35/2 derselben KG) entfernt bzw nicht Höher als zwei Meter. Entlang der nördlichen Schmalseite befanden sich zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung von West nach Ost betrachtet in einem Abstand von 2,6 Meter zur angrenzenden Wiese bzw Pferdeweide (GStNr 25/1 derselben KG) ein größerer Laubbaum, von den Berufungswerbern als Kriecherlbaum bezeichnet, im Abstand von 2,4 Meter eine Pappel, von dieser unterdrückt eine Birke im Abstand von 3,75 Meter und ein Holunder im Abstand von 3,1 Meter sowie im unmittelbaren Bereich des Bauwerkes auf Baufläche .12 rund 3,2 Meter von der landwirtschaftlichen Nutzfläche GStNr 35/2, je KG 65311 Noreia entfernt eine Zirbe. Die erwähnten Gewächse überschreiteten jeweils eine Wuchshöhe von zwei Metern. Diese Gewächse verteilen sich auf eine Strecke von 26 Meter und treten wegen der Geländeneigung zwischen 1,5 Meter und 2 Meter unterhalb der Wiese bzw Pferdeweide des Nachbarn aus dem Boden hervor."
Gutachten:
Mit Bescheid vom 04. August 2009, GZ: 8.1-67/2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Murau festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 Betriebsflächenschutzgesetz vorliegen und die Gewächse innerhalb eines vier Meter breiten Streifens entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers zu entfernen oder auf eine Höhe von zwei Meter zu stutzen sind. Dieser Anordnung haben die nunmehrigen Berufungswerber soweit entsprochen, dass bloß die im Befund beschriebenen fünf Gewächse innerhalb des betroffenen vier Meter breiten Streifens verblieben sind.Mit Bescheid vom 04. August 2009, GZ: 8.1-67/2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Murau festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Betriebsflächenschutzgesetz vorliegen und die Gewächse innerhalb eines vier Meter breiten Streifens entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers zu entfernen oder auf eine Höhe von zwei Meter zu stutzen sind. Dieser Anordnung haben die nunmehrigen Berufungswerber soweit entsprochen, dass bloß die im Befund beschriebenen fünf Gewächse innerhalb des betroffenen vier Meter breiten Streifens verblieben sind.
Aufgrund der Verteilung dieser Gewächse auf eine Strecke von 26 Meter ohne Kronenschluss ist die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch deren Schatten nicht mehr gefährdet, zumal diese Gewächse rund eineinhalb bis zwei Meter tiefer als die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Boden treten.
Diese Gewächse befinden sich in einem Mindestabstand von mehr als zwei Metern zur Grenze der landwirtschaftlichen Betriebsfläche.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht liegen daher die Voraussetzungen zur Erteilung eines Auftrages gem § 5 Betriebsflächenschutzgesetz nicht vor.Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht liegen daher die Voraussetzungen zur Erteilung eines Auftrages gem Paragraph 5, Betriebsflächenschutzgesetz nicht vor.
Dieses Gutachten wurde sowohl dem Berufungswerber als auch der Behörde erster Instanz mit Schreiben der entscheidenden Behörde vom 29.09.2010 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ebenso erging der Hinweis, dass die Möglichkeit besteht, eine öffentlich, mündliche Verhandlung zu beantragen.
Ein diesbezügliches Antwortschreiben langte ha. nicht ein.
Für die entscheidende Behörde bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit der fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen vom 09.09.2010, welche auch mit den Feststellungen des Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Murau übereinstimmen.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen dürfen Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen dürfen Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.
Gemäß § 3 Abs 2 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Absatz eins, auf die entsprechende Höhe zu stutzen.
Gemäß § 5 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 zuwiderhandelt, mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Wie bereits ausgeführt, ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009, GZ: 8.1-67/2009, in dem Frau Ge G Bo und Herrn J B gemäß §§ 3 Abs 1 und 2 und 5 Steiermärkisches Betriebsflächenschutzgesetz aufgetragen wurde, auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia die entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken 25/1 und 35/2 der selben KG gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 innerhalb eines 4 m breiten Streifens entweder zu beseitigen oder auf eine Höhe von max. 2 m zu stutzen, in Rechtskraft erwachsen.Wie bereits ausgeführt, ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009, GZ: 8.1-67/2009, in dem Frau Ge G Bo und Herrn J B gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2 und 5 Steiermärkisches Betriebsflächenschutzgesetz aufgetragen wurde, auf dem Grundstück Nr. 33 der KG 65311 Noreia die entlang der Grenze dieses Grundstückes zu den Grundstücken 25/1 und 35/2 der selben KG gepflanzten Gewächse bis längstens 30. November 2009 innerhalb eines 4 m breiten Streifens entweder zu beseitigen oder auf eine Höhe von max. 2 m zu stutzen, in Rechtskraft erwachsen.
Jedoch ist entsprechend des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 09.09.2010 zwischenzeitlich insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde und keine Gefährdung der Nachbargrundstücke besteht. Somit liegt kein Fall des § 68 Abs 1 AVG vor, da der Berufungswerber ja nur den gesetzmäßigen Zustand herstellen muss. Sobald dieser hergestellt wurde, sind weitere Fällungen nicht mehr geboten.Jedoch ist entsprechend des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 09.09.2010 zwischenzeitlich insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde und keine Gefährdung der Nachbargrundstücke besteht. Somit liegt kein Fall des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da der Berufungswerber ja nur den gesetzmäßigen Zustand herstellen muss. Sobald dieser hergestellt wurde, sind weitere Fällungen nicht mehr geboten.
Zusammenfassend ist also nicht mehr von einer Gefährdung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche auszugehen und war auf Grund der geänderten Sachlage der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Nach hieramtlicher Auffassung stellt die nicht vollständige Entsprechung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.08.2009 keine Strafbarkeit dar (hinsichtlich Tatzeiten, in denen der gesetzliche Zustand bereits hergestellt war).
Schlagworte
Rechtskraft; entschiedene Sache; Auftrag; Gesetzeszweck; gesetzmäßiger Zustand; Erfüllungspflicht; landwirtschaftliches Grundstück; GefährdungZuletzt aktualisiert am
15.04.2011