RS Uvs 2010/11/9 1-750/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

KFG §49 Abs6
KFG §103 Abs1 Z1
VStG §44a Z2

Rechtssatz

Der § 49 Abs 6 KFG alleine nennt keinen Adressaten, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Erst gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestim¬mungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen § 49 Abs 6 entspricht.Der Paragraph 49, Absatz 6, KFG alleine nennt keinen Adressaten, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Erst gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestim¬mungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen Paragraph 49, Absatz 6, entspricht.

Schlagworte

Adressat der Verpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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