Rechtssatz
Der § 49 Abs 6 KFG alleine nennt keinen Adressaten, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Erst gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestim¬mungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen § 49 Abs 6 entspricht.Der Paragraph 49, Absatz 6, KFG alleine nennt keinen Adressaten, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Erst gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestim¬mungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen Paragraph 49, Absatz 6, entspricht.
Schlagworte
Adressat der VerpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.11.2010