TE Uvs Bescheid 2010/11/9 1-750/10

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

KFG §49 Abs6
KFG §103 Abs1 Z1
VStG §44a Z2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des P F, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 08.07.2010, Zl X-9-2009/29464, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat „§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 49 Abs 6 KFG“.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG“.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 12 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 12 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24.08.2010 um 15.07 Uhr in K auf der Wstraße in Fahrtrichtung G auf Höhe Splittlager, L 50 bei km 02,360 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entsprechen würde. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gewesen sei, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei, da das Kennzeichen zu flach zur Längsmittelebene angebracht gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 49 Abs 6 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24.08.2010 um 15.07 Uhr in K auf der Wstraße in Fahrtrichtung G auf Höhe Splittlager, L 50 bei km 02,360 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entsprechen würde. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gewesen sei, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei, da das Kennzeichen zu flach zur Längsmittelebene angebracht gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 49, Absatz 6, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut dem Gutachten mit der Nr XXX des TÜV Austria, Prüfstelle 82.373 – TÜV L würde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliegen, was ihn dazu veranlasse, diesen Einspruch mit dem Verdacht auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Beweiswürdigung zu begründen. Das Gutachten des TÜV Austria sage klar aus, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde. Ergänzend möchte er hinzufügen, dass ihm die Strafverfügung vom 24.09.2009 zugestellt worden sei, ohne das Ergebnis der Prüfung durch eine TÜV Prüfstelle, welche ihm durch die Bezirkshauptmannschaft D angewiesen worden sei, abzuwarten und den TÜV-Bericht zu berücksichtigen; es würde daher ein willkürliches Handeln des Sachbearbeiters vorliegen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut dem Gutachten mit der Nr römisch 30 des TÜV Austria, Prüfstelle 82.373 – TÜV L würde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliegen, was ihn dazu veranlasse, diesen Einspruch mit dem Verdacht auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Beweiswürdigung zu begründen. Das Gutachten des TÜV Austria sage klar aus, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde. Ergänzend möchte er hinzufügen, dass ihm die Strafverfügung vom 24.09.2009 zugestellt worden sei, ohne das Ergebnis der Prüfung durch eine TÜV Prüfstelle, welche ihm durch die Bezirkshauptmannschaft D angewiesen worden sei, abzuwarten und den TÜV-Bericht zu berücksichtigen; es würde daher ein willkürliches Handeln des Sachbearbeiters vorliegen.

Nach dem von ihm erhobenen Einspruch bei der BH D sei ihm mittels des Schreibens „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 03.02.2010 mitgeteilt worden, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisaufnahmeverfahrens erlassen werden würde, soweit nicht seine Stellungnahme anderes erfordern würde.

Auf Grund der Redewendung „erlassen“ und eines existierenden Bescheides dürfe davon ausgegangen werden, dass der bestehende Bescheid vom 24.09.2009 nicht in Rechtskraft erwachsen würde – keine Stellungnahme sei von ihm erfolgt – und in weiterer Folge die Strafe nachgelassen würde. Dem Verb „erlassen“ könnten unterschiedliche Bedeutungen zukommen:

  1. 1.Ziffer eins
    eine staatliche Anordnung treffen und verkünden
  2. 2.Ziffer 2
    jemanden von einer Verpflichtung oder Schuld entbinden
  3. 3.Ziffer 3
    jemanden eine Strafe nachsehen

Auf Grund dieser Tatsache, dass der Bescheid vom 24.09.2009 existiere und er von einer weiteren Stellungnahme abgesehen habe, hätte kein weiterer Bescheid von der Behörde erlassen werden dürfen. Richtigerweise hätte zuerst ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und danach ein Bescheid erlassen werden müssen oder auch nicht. Der Sachbearbeiter habe sich nicht an das AVG gehalten und Willkür geübt.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen XXX. Am 24.08.2009 um 15.07 Uhr wurde in K auf der Wstraße in Fahrtrichtung G auf Höhe km 2,36 festgestellt, dass das hintere Kennzeichen zu flach und somit nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht angebracht war.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen römisch 30 . Am 24.08.2009 um 15.07 Uhr wurde in K auf der Wstraße in Fahrtrichtung G auf Höhe km 2,36 festgestellt, dass das hintere Kennzeichen zu flach und somit nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht angebracht war.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Im erstinstanzlichen Akt befinden sich Farbfotos, die die gegenständliche Anbringung des Kennzeichens deutlich zeigen.

4. Der Berufungswerber bringt vor, laut einem Gutachten des TÜV Austria liege die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor, und bemängelt, dass das Ergebnis der Prüfung durch den TÜV nicht abgewartet worden sei. Dabei übersieht er aber, dass es im gegenständlichen Strafverfahren anders als im Verfahren gemäß § 56 KFG nur darum geht, ob das Kennzeichen zum Tatzeitpunkt (24.08.2009) ordnungsgemäß angebracht war oder nicht. Die Begutachtung gemäß § 56 KFG hat erst am 12.10.2009 stattgefunden.4. Der Berufungswerber bringt vor, laut einem Gutachten des TÜV Austria liege die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor, und bemängelt, dass das Ergebnis der Prüfung durch den TÜV nicht abgewartet worden sei. Dabei übersieht er aber, dass es im gegenständlichen Strafverfahren anders als im Verfahren gemäß Paragraph 56, KFG nur darum geht, ob das Kennzeichen zum Tatzeitpunkt (24.08.2009) ordnungsgemäß angebracht war oder nicht. Die Begutachtung gemäß Paragraph 56, KFG hat erst am 12.10.2009 stattgefunden.

Die Einwände, die der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung in nur allgemeiner Form erhoben hat, können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der Berufungswerber wies darauf hin, dass bei Motorfahrzeugen wie dem gegenständlichen der Federweg höher sei als bei den meisten anderen üblichen Motorrädern und dass sich daher insbesondere bei Geländefahrten der Winkel des Kennzeichens ändern könne. Dazu ist festzuhalten, dass der gegenständlichen Vorschrift aber auch bei einer Fahrt auf einer ebenen asphaltierten Straße entsprochen sein muss. Wenn der Berufungswerber weiters vorbrachte, dass die auf dem Motorrad befindliche Person ihre Füße auf der Straße gehabt habe und das Motorrad zumindest teilentlastet gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständlichen Vorschrift auch dann entsprochen werden müsste, wenn das Motorrad von einer Person gelenkt würde, deren Gewicht dem Gewicht der auf dem Foto abgebildeten Person unter Abzug der behaupteten Teilentlastung entspräche.

5.       Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Nach § 49 Abs 6 vierter Satz KFG müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.Nach Paragraph 49, Absatz 6, vierter Satz KFG müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

Der Berufungswerber hat den Tatbestand der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl VwGH 1.7.1997, 96/04/0183). Eine derartige Widerlegung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche VwGH 1.7.1997, 96/04/0183). Eine derartige Widerlegung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug bei einem Fahrzeughändler so gekauft, wie es hinsichtlich der Kennzeichentafel anlässlich der Kontrolle gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand seine Verantwortung als Zulassungsbesitzer für den gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeuges nicht aufheben kann. Auf die Frage, inwieweit sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang beim Fahrzeughändler zivilrechtlich schadlos halten kann, ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 49 Abs 6 dritter Satz KFG ist, dass die Ablesbarkeit des Kennzeichens eines Fahrzeuges nicht durch deren Anbringung am Fahrzeug beeinträchtigt wird. Es geht daher um die Ermöglichung von verkehrsüberwachenden Maßnahmen und somit letztlich um Interessen der Verkehrssicherheit.Schutzzweck des Paragraph 49, Absatz 6, dritter Satz KFG ist, dass die Ablesbarkeit des Kennzeichens eines Fahrzeuges nicht durch deren Anbringung am Fahrzeug beeinträchtigt wird. Es geht daher um die Ermöglichung von verkehrsüberwachenden Maßnahmen und somit letztlich um Interessen der Verkehrssicherheit.

Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber hat angegeben, Angestellter zu sein, über keine Schulden und Sorgepflichten zu verfügen und ein monatliches Nettoeinkommen von ca 2.000 Euro zu erzielen.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.       Die Ergänzung der Übertretungsnorm erfolgte deswegen, da § 49 Abs 6 KFG alleine keinen Adressaten nennt, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen § 49 Abs 6 entspricht.7. Die Ergänzung der Übertretungsnorm erfolgte deswegen, da Paragraph 49, Absatz 6, KFG alleine keinen Adressaten nennt, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen Paragraph 49, Absatz 6, entspricht.

Schlagworte

Der § 49 Abs 6 KFG alleine nennt keinen Adressaten, den die dort normierte Verpflichtung trifft. Erst gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, somit auch dessen § 49 Abs 6 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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