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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §359b Abs1Rechtssatz
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 sind allein die Projektunterlagen maßgeblich und kommt den Nachbarn im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu, welches aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen vermittelt. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung zu, die sich allerdings auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinn die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind.Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 sind allein die Projektunterlagen maßgeblich und kommt den Nachbarn im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu, welches aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen vermittelt. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung zu, die sich allerdings auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinn die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind.
Schlagworte
Vereinfachtes Verfahren, Betriebsanlagengenehmigung, Nachbarrechte, Parteistellung, Anhörungsrecht, Subjektive InteressenZuletzt aktualisiert am
22.08.2012