RS Uvs 2010/11/18 30.10-98/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

2.TierhaltungsV Anlage2 Punkt 11.2.2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Greifvögel dürfen gemäß Punkt 11.2.2. Abs 1 der Anlage 2 der 2. TierhaltungsV "zur Ausübung der Beizjagd" nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Daher kann dieser Verordnung nicht entnommen werden, dass jede Haltung von Greifvögeln den Besitz einer gültigen Jagdkarte voraussetzt. Unter Beizjagd versteht man die Jagd mit dem abgetragenen oder bereiteten Greifvogel (Knaurs großes Jagdlexikon, Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner), wobei die Abtragung eines Greifvogels zu einem erfahrenen Beizvogel nicht ohne tatsächliche Beuteflüge möglich ist. Da der Berufungswerber sein Falkenpärchen nie auf lebendes Wild trainierte und das Freiflugtraining nur zu Zuchtzwecken durchführte, war der angeführte Punkt der Verordnung nicht anwendbar und eine gültige Jagdkarte nicht erforderlich. Somit kam mangels Durchführung der Freiflüge zum Zweck der Beizjagd auch Abs 2 des Punktes 11.2.2. nicht zur Anwendung, wonach die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel nur auf die Jagdzeit beschränkt ist. Erfolgt das Freiflugtraining zu Zuchtzwecken, ist gemäß Punkt 11.2.1.Abs 1 der Anlage 2 der 2. TierhaltungsV - unabhängig von der Jagdzeit - lediglich die "dauernde" Anbindehaltung verboten. Da dem Straferkenntnis das im konkreten Fall somit wesentliche Tatbestandsmerkmal der "dauernden" Anbindehaltung fehlte, konnte der Vorhalt, wonach die beiden Falken verbotenerweise außerhalb der Jagdzeit "angebunden" gehalten worden seien, nicht unter die letztgenannte Bestimmung der 2. TierhaltungsV subsumiert werden.Greifvögel dürfen gemäß Punkt 11.2.2. Absatz eins, der Anlage 2 der 2. TierhaltungsV "zur Ausübung der Beizjagd" nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Daher kann dieser Verordnung nicht entnommen werden, dass jede Haltung von Greifvögeln den Besitz einer gültigen Jagdkarte voraussetzt. Unter Beizjagd versteht man die Jagd mit dem abgetragenen oder bereiteten Greifvogel (Knaurs großes Jagdlexikon, Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner), wobei die Abtragung eines Greifvogels zu einem erfahrenen Beizvogel nicht ohne tatsächliche Beuteflüge möglich ist. Da der Berufungswerber sein Falkenpärchen nie auf lebendes Wild trainierte und das Freiflugtraining nur zu Zuchtzwecken durchführte, war der angeführte Punkt der Verordnung nicht anwendbar und eine gültige Jagdkarte nicht erforderlich. Somit kam mangels Durchführung der Freiflüge zum Zweck der Beizjagd auch Absatz 2, des Punktes 11.2.2. nicht zur Anwendung, wonach die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel nur auf die Jagdzeit beschränkt ist. Erfolgt das Freiflugtraining zu Zuchtzwecken, ist gemäß Punkt 11.2.1.Absatz eins, der Anlage 2 der 2. TierhaltungsV - unabhängig von der Jagdzeit - lediglich die "dauernde" Anbindehaltung verboten. Da dem Straferkenntnis das im konkreten Fall somit wesentliche Tatbestandsmerkmal der "dauernden" Anbindehaltung fehlte, konnte der Vorhalt, wonach die beiden Falken verbotenerweise außerhalb der Jagdzeit "angebunden" gehalten worden seien, nicht unter die letztgenannte Bestimmung der 2. TierhaltungsV subsumiert werden.

Schlagworte

Greifvögel; Beizjagd; Anbindehaltung; Freiflugtraining; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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