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60 ArbeitsrechtNorm
AÜG §4 Abs2Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfte-Überlassung im Sinne des AÜG stattfindet und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechenden Sachverhaltselements ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. In diesem Sinn kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne § 4 Abs. 2 AÜG auch vorliegen, wenn nicht alle sondern nur einzelne oder beispielsweise genannte Tatbestände des § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG verwirklicht sind.Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfte-Überlassung im Sinne des AÜG stattfindet und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechenden Sachverhaltselements ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. In diesem Sinn kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auch vorliegen, wenn nicht alle sondern nur einzelne oder beispielsweise genannte Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG verwirklicht sind.
Schlagworte
Arbeitskräfte-Überlassung, Werkvertrag, Unterscheidungsmerkmale, Gesamtbetrachtung, Sachverhaltselemente, wirtschaftliche InteressenslageZuletzt aktualisiert am
22.08.2012