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20/01 Allgemeines bürgerliches GesetzbuchNorm
KFG §103 Abs2Rechtssatz
Im Gegenstand wurde für den Beschuldigten gemäß § 268 Abs. 3 Z 1 ABGB ein Sachwalter zur Vertretung für Ämter, Gerichte und Behörden bestellt und war zum Zeitpunkt der Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Sachwalterbestellung rechtskräftig, was bedeutet, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, die Lenkeranfrage persönlich an den Beschuldigten zu richten.Im Gegenstand wurde für den Beschuldigten gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB ein Sachwalter zur Vertretung für Ämter, Gerichte und Behörden bestellt und war zum Zeitpunkt der Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Sachwalterbestellung rechtskräftig, was bedeutet, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, die Lenkeranfrage persönlich an den Beschuldigten zu richten.
Schlagworte
Lenkeranfrage, Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, SachwalterbestellungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012