RS Uvs 2010/11/30 KUVS-2170/2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

KFG §103 Abs2
ABGB §268 Abs3 Z1
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Im Gegenstand wurde für den Beschuldigten gemäß § 268 Abs. 3 Z 1 ABGB ein Sachwalter zur Vertretung für Ämter, Gerichte und Behörden bestellt und war zum Zeitpunkt der Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Sachwalterbestellung rechtskräftig, was bedeutet, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, die Lenkeranfrage persönlich an den Beschuldigten zu richten.Im Gegenstand wurde für den Beschuldigten gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB ein Sachwalter zur Vertretung für Ämter, Gerichte und Behörden bestellt und war zum Zeitpunkt der Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Sachwalterbestellung rechtskräftig, was bedeutet, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, die Lenkeranfrage persönlich an den Beschuldigten zu richten.

Schlagworte

Lenkeranfrage, Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Sachwalterbestellung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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