RS Vwgh 2004/9/7 2004/18/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §56;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/18/0273 E 7. September 2004

Rechtssatz

Durch den von der belBeh bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (gegen ein befristetes Aufenthaltsverbot) wurde der Fremde (der in der Beschwerde einen inländischen Wohnsitz angibt) schon deshalb nicht in Rechten verletzt, weil er nicht behauptet, während des anhängigen Berufungsverfahrens abgeschoben worden zu sein (Hinweis E 7.5.1999, 99/18/0056).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180250.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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