RS Uvs 2010/12/3 VwSen-300975/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 03.12.2010
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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §63 Abs5

Rechtssatz

Weiterleitung einer unmittelbar beim UVS eingebrachten Berufung an die Erstbehörde (nicht nach § 6 Abs1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des § 63 Abs5 AVG; diese bewirkt aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass das Rechtsmittel ab diesem Zeitpunkt bei der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig ist.Weiterleitung einer unmittelbar beim UVS eingebrachten Berufung an die Erstbehörde (nicht nach Paragraph 6, Abs1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des Paragraph 63, Abs5 AVG; diese bewirkt aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass das Rechtsmittel ab diesem Zeitpunkt bei der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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