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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Weiterleitung einer unmittelbar beim UVS eingebrachten Berufung an die Erstbehörde (nicht nach § 6 Abs1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des § 63 Abs5 AVG; diese bewirkt aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass das Rechtsmittel ab diesem Zeitpunkt bei der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig ist.Weiterleitung einer unmittelbar beim UVS eingebrachten Berufung an die Erstbehörde (nicht nach Paragraph 6, Abs1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des Paragraph 63, Abs5 AVG; diese bewirkt aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass das Rechtsmittel ab diesem Zeitpunkt bei der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011