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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Hinsichtlich der LKW-Rückfahrwarner führte die medizinische Amtssachverständige aus, dass es sich bei dem Beurteilungspegel von 47 dB mit kennzeichnenden Pegelspitzen bis 67 dB um seltene Ereignisse handelt und von kennzeichnenden Schallpegelspitzen bis 55 dB üblicherweise auszugehen ist. Diese Schallpegelspitzen bis 55 dB schließen eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der nächstgelegenen Anrainerschaft auf Basis der neuesten Erkenntnisse der aktuellen Lärmwirkforschung und der geltenden Grenz- und Richtwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus.
Schlagworte
Lärmschutz, Lärmpegel, Lärmbelästigung, Gesundheitsgefährdung, Pegelspitzen, Grenzwerte, Richtwerte, AnrainerZuletzt aktualisiert am
22.08.2012