Norm
VStG §64 Abs3Rechtssatz
Die im Berufungsverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes erwachsenen Kosten des Sachverständigen für digitale elektronische Rechenanlagen und mittlere Datentechnik, lokale Vernetzung, der kein Amtssachverständiger war, die ihrer Höhe nach nach Einräumung des Parteiengehörs und Prüfung der Angemessenheit im beantragten Ausmaß zuzuerkennen waren, stellen Barauslagen dar, deren Ersatz dem Bestraften aufzuerlegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011