RS Uvs 2010/12/9 30.10-120/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

TAKG §1 Abs1 Z2
TAKG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 TAKG ist unter einem Therapienotstand eine Situation zu verstehen, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hiefür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt. Im konkreten Fall lag trotz der Tatsache, dass die vom beschuldigten Tierarzt einem Landwirt zur Nachbehandlung eines operierten Rindes überlassene antibiotische Salbe weder zugelassen noch freigegeben war, kein Therapienotstand vor. Der Berufungswerber war nicht Betreuungstierarzt jenes Landwirtes, dem er - nach Vornahme der Operation ohne Anwesenheit des Betreuungstierarztes - die antibiotische Salbe zur Nachbehandlung mittels Injektionen überlassen hatte. Dieses Arzneimittel hätte der Betreuungstierarzt (zur Nachbehandlung des Tieres) verabreichen können, da die Nachbehandlung nicht in einem so engem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation gestanden war, dass sie einzig und allein durch ein Überlassen des nicht zugelassenen Tierarzneimittels an den Tierbesitzer erfolgen musste. So verabreichte der Tierbesitzer den ersten Injektor erst drei Tage nach der Operation. Der Berufungswerber durfte mangels Kontaktaufnahme mit dem Betreuungstierarzt nicht darauf vertrauen, dass dieser die Überlassung des Tierarzneimittels zur Anwendung durch den Tierbesitzer "autorisieren" werde. Indem der Berufungswerber dem Landwirt die vier Euterinjektoren als Arzneimittel, welches zur Anwendung an Tieren bestimmt war, die zur Gewinnung von Lebensmitteln vorgesehen sind, ohne Therapienotstand überließ, obwohl die Injektoren nicht in der Kundmachung zur Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 genannt waren und keine Ausnahme im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 TAKG vorgelegen ist, verantwortete er eine Übertretung gemäß § 13 Abs 1 Z 2 TAKG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, TAKG ist unter einem Therapienotstand eine Situation zu verstehen, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hiefür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt. Im konkreten Fall lag trotz der Tatsache, dass die vom beschuldigten Tierarzt einem Landwirt zur Nachbehandlung eines operierten Rindes überlassene antibiotische Salbe weder zugelassen noch freigegeben war, kein Therapienotstand vor. Der Berufungswerber war nicht Betreuungstierarzt jenes Landwirtes, dem er - nach Vornahme der Operation ohne Anwesenheit des Betreuungstierarztes - die antibiotische Salbe zur Nachbehandlung mittels Injektionen überlassen hatte. Dieses Arzneimittel hätte der Betreuungstierarzt (zur Nachbehandlung des Tieres) verabreichen können, da die Nachbehandlung nicht in einem so engem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation gestanden war, dass sie einzig und allein durch ein Überlassen des nicht zugelassenen Tierarzneimittels an den Tierbesitzer erfolgen musste. So verabreichte der Tierbesitzer den ersten Injektor erst drei Tage nach der Operation. Der Berufungswerber durfte mangels Kontaktaufnahme mit dem Betreuungstierarzt nicht darauf vertrauen, dass dieser die Überlassung des Tierarzneimittels zur Anwendung durch den Tierbesitzer "autorisieren" werde. Indem der Berufungswerber dem Landwirt die vier Euterinjektoren als Arzneimittel, welches zur Anwendung an Tieren bestimmt war, die zur Gewinnung von Lebensmitteln vorgesehen sind, ohne Therapienotstand überließ, obwohl die Injektoren nicht in der Kundmachung zur Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 genannt waren und keine Ausnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, TAKG vorgelegen ist, verantwortete er eine Übertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, TAKG.

Schlagworte

Tierarzneimittelkontrollgesetz; Therapienotstand; entsprechende Behandlung; Nachbehandlung; Injektor; Betreuungstierarzt; überlassen

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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